Erbrecht: Auslegung gemeinschaftlichen Testaments – Erbeinsetzung bei nacheinanderem Versterben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 4) rügte die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments vom 1.1.1971, wonach Beteiligte 1–3 zu je 1/3 Erben der Erblasserin seien. Streitfrage war, ob die Erbeinsetzung nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen Todes gelten sollte. Das Landgericht wertete Wortlaut und zeitnahe Schreiben als Ausdruck eines allgemeinen Erbfolgewillens; das OLG bestätigte dies und wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Formulierung, die sowohl gleichzeitiges als auch sukzessives Versterben erfassen kann, ist auslegungsbedürftig und darf nicht ohne weitere Auslegung als nur für den gleichzeitigen Tod gelten.
Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen liegt im Wesentlichen beim Tatrichter; im Rechtsbeschwerdeverfahren ist sie nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere darauf, ob eine vom Tatrichter gewählte Auslegung möglich ist.
Bei der Testamentsauslegung können neben dem Wortlaut auch zeitnahe Äußerungen der Erblasser (z. B. Schriftwechsel) herangezogen werden, um den wirklichen Erblasserwillen zu erfassen.
Amtsermittlungspflichten sind nicht verletzt, wenn die Beschwerde nicht darlegt, welche weiteren konkret aufzunehmenden Tatsachen oder Zeugen fehlen bzw. mit Erfolg hätten ermittelt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6 T 247/95
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1995 (4 T 247/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 1. Januar 1971 errichteten die Erblasserin (verstorben am 25. Februar 1994) und ihr am 29. Januar 1985 vorverstorbener Ehemann, die kinderlos blieben, ein vom Ehemann eigenhändig geschriebenes und von beiden Eheleuten unterschriebenes Testament folgenden Wortlauts:
"B.-B. G. den 1. Januar 1971
- Unser Testament -
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Falle des Ablebens von uns Beiden werden von uns Herr H.
P. - Hamburg - L. M. 56 - und dessen
Kinder als Erbe eingesetzt."
In der Folgezeit schrieb die Erblasserin unter dem 17. Januar 1983 einen Brief an den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau, in dem es unter anderem heißt: "H. besprach doch mal mit Euch, daß B. und F. mal alles bekommen sollen ..." Am 12. Mai 1983 richtete der Ehemann der Erblasserin einen Brief an den Beteiligten zu 1), in dem es unter Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung vom 1. Januar 1971 unter anderem heißt: "wir würden uns freuen, daß nicht "Vater Staat" der Mitverdiener ist. Die glänzenden Augen von B. und F. wären uns mehr wert".
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28. Februar 1995 unter Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3) (Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin aufgrund des Testaments vom 1. Januar 1971 von ihr und den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden ist) einen Vorbescheid erlassen, der Beteiligten zu 4) auf ihren Antrag einen Erbschein zu erteilen, wonach diese Alleinerbin nach der Erblasserin ist.
Die Beteiligte zu 4) ist die alleinige gesetzliche Erbin, und das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Auslegung des Testaments vom 1. Januar 1971 ergebe, daß die Beteiligten zu 1) bis 3) nur für den Fall als Miterben eingesetzt sein sollten, daß die Erblasserin und ihr Ehemann gleichzeitig, etwa aufgrund einer ihrer häufigen gemeinsamen Reisen, ums Leben kämen.
Unter Abänderung dieses Beschlusses hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 Anteil am Nachlaß der Erblasserin zu erteilen, und es hat den Antrag der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, bei der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und ihres Ehemanns vom 1. Januar 1971 handele es sich um ein formgültiges gemeinschaftliches Testament. Die vom Amtsgericht vorgenommen Auslegung dieses Testaments werde dem mutmaßlichen wahren Erblasserwillen nicht gerecht. Die von den Erblassern getroffene Wortwahl "im Falle des Ablebens von Beiden" sei nicht in dem Sinn zu verstehen, daß die Erblasser bei der Testamentserrichtung ihren zeitlich zumindest nah beieinanderliegenden Tod vor Augen hatten und nur für diesen Fall die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) wollten, andernfalls aber die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommen sollte. Eine Beschränkung der testamentarisch gewollten Erbfolge nur für den ganz außergewöhnlichen Fall eines gemeinschaftlichen Todes ergebe die Auslegung des Testaments nicht.
Aus den Briefen vom 17. Januar 1983 und 12. Mai 1983 lasse sich entnehmen, daß nach der Vorstellung der Erblasser die Erbfolge im Sinne des gemeinschaftlichen Testaments vom 1. Januar 1971 generell geregelt sei.
Gegen diese Entsscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4). Wegen aller Einezelheiten ihrer Begründung wird auf den Schriftsatz vom 16. August 1995 und seine Anlagen Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei (§§ 27, 29 FGG). Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 1. Januar 1971 Erben der Erblasserin geworden sind.
1.
Zutreffend ist das Landgericht der Ansicht, daß Testament vom 1. Januar 1971 sei auslegungsfähig. Ob eine Erklärung eindeutig oder auslegungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1991, 6 (7). Die Formulierung "im Falle des Ablebens von uns Beiden" ist nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig, weil eine Regelung sowohl für den (seltenen) Fall des gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Versterbens als auch für den (regelmäßigen) Fall des nacheinander Versterbens gewollt sein kann (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563; Palandt-Edenhofer, 54. Auflage, § 2264 Rn. 12 und 2269 Rn. 9, 10).
2.
Die Auslegung des Testaments, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Feststellung des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen - auch soweit sie im Wege der Auslegung erfolgt - liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellung und die Auslegung durch das Landgericht können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler (§§ 27 I 2 FGG, 550, 561 ZPO), d.h. nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat NJW 1986, 2199; FamRZ 1989, 549; 1991, 1356; Keidel-Kuntze-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 13. Auflage (1992), § 27 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen). Der so eingeschränkten Überprüfung hält die Auslegung des Landgerichts stand.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht bei der Aulegung berücksichtigt, daß die Wortwahl "im Falle des Ablebens von uns Beiden" nach dem Wortlaut keinen naheliegenden Hinweis darauf gibt, daß nur der praktisch seltene Fall gemeint sein sollte, daß die Eheleute gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig versterben. Rechtsfehlerfrei hat es insbesondere die Briefe vom 17. Januar 1983 und 12. Mai 1983 dafür herangezogen, daß die Erblasser eine endgültige Zuwendung für den Fall ihres beiderseitigen Ablebens treffen wollten und die Zuwendung nicht davon abhängig machen wollten, daß sie gerade gleichzeitig versterben.
b) Das Landgericht hat auch über den Wortlaut des Testaments hinaus den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutreffend gewürdigt und bei der Auslegung berücksichtigt. Allein der Umstand, daß die Erblasser eine Vielzahl gemeinsamer Reisen antraten, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dafür, daß sie eine Erbfolgeregelung nur für den Fall eines gemeinsamen Todes auf einer dieser Reisen treffen wollten. Ein Motiv dafür, die Erbfolge nur beim gleichzeitigen Versterben abweichend von der gesetzlichen zu regeln, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Bei einem etwa gemeinsamen Versterben ergab sich keine andere Interessenlage als bei einem aufeinanderfolgenden Versterben, wenn man auf den Willen des kinderlosen Ehepaares, das Vermögen bestimmten Verwandten letztlich zukommen zu lassen, abstellt. Für das Ergebnis der Auslegung konnte das Landgericht offenlassen, ob es sich bei der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) um eine wechselseitige Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB handelte, ob also die Eheleute bei dieser Erbeinsetzung die Bindung des Letztversterbenden wollten.
Aus dem von der weiteren Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstand, daß in der Korrespondenz aus dem Jahre 1983 nur von Erbenstellung der Beteiligten zu 2) und 3) die Rede ist, ergibt sich nicht, daß die Erblasser die Erbeinsetzung gemäß der letztwilligen Verfügung vom 1. Januar 1991 nur für den Fall des gemeinschaftlichen Todes wollten. Das folgt schon daraus, daß im Schreiben des vorverstorbenen Ehemanns vom 12. Mai 1983 das Testament vom 1. Januar 1971 ausdrücklich in Bezug genommen worden ist. Die Hervorhebung der Kinder des Beteiligten zu 1) hat daher ersichtlich den Sinn, den Willen der Erblasser hervorzuheben, daß letztlich das Vermögen an dessen Kinder fallen solle. Bei der Testamentsauslegung hat das Landgericht auch die Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 6. April und 30. Juli 1991 gekannt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß es ihren Inhalt bei der Auslegung übersehen hätte. Aus dem Inhalt dieser Schreiben ergibt sich lediglich, daß nach dem Tod des Ehemanns zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) Streit um das Verständnis des Testaments bestand, aus dieser Tatsache ergibt sich aber nichts dafür, daß die beiden Erblasser bei der Fassung des Testaments den Willen hatten, daß es nur für den Fall des gemeinschaftlichen Versterbens gelten solle. Auch wenn die Erblasserin entsprechend dem Inhalt des Briefes vom 30. Juli 1991 seinerzeit geäußert hat, das Testament solle nur für den Fall gelten, daß sie und ihr vorverstorbener Ehemann auf einer Urlaubsreise einem tödlichen Unfall zum Opfer fallen würden, so handelt es sich insoweit doch nur um eine einseitige nachträgliche Erklärung der Erblasserin. Eine solche spätere Interpretation besagt nichts Zwingendes dafür, daß auch schon bei der Abfassung des Testaments die Erbeinsetzung nur für den Fall des gemeinschaftlichen Todes gewollt war. Jedenfalls ist die Auslegung des Landgerichts unter Berücksichtigung der Korrespondenz von 1983, als beide Erblasser noch lebten, möglich und deshalb nicht rechtsfehlerhaft.
c) Das Landgericht hat auch nicht gegen Amtsermittlungspflichten (§ 12 FGG) verstoßen. Weitere Tatsachen zur Ermittlung des Erblasserwillens waren nicht aufzuklären. Insbesondere tut die weitere Beschwerde nicht dar, welche Zeugen das Landgericht nach ihrem Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hätte vernehmen sollen oder welche sonstigen Nachforschungen mit Erfolg hätten angestellt werden können.
d) Wegen der Beschränkung der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Gesetzesverstöße kann mit der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts nicht die einzig möglichen oder sie nicht schlechthin zwingend sein müssen. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hält der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits dann stand, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß - wie hier - möglich ist (vgl. Senat FamRZ 1991, 49 (550) m.w.N.). Die Testamentsauslegung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde selbst dann nicht beanstandet werden, wenn andere Schlußfolgerungen ebenso naheliegend wären oder sogar noch näher gelegen hätten (vgl. nur BayObLG FamRZ 1991, 1114 (1116 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde mußte danach zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Beschwerdewert: 600.000,00 DM