Geschäftswertbeschwerde: Nachlasswert für Erbschein auf bis zu 750.000 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten rügen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts im Erbscheinsverfahren. Streitpunkt ist die Wertermittlung des Nachlasses (Grundstück und Aufbauten) nach den Vorschriften des GNotKG. Das OLG korrigiert die Wertermittlung insbesondere der Aufbauten als nicht ausreichend belegt und setzt den Geschäftswert bis zu 750.000 € fest. Weitergehende Rechtsmittel wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Geschäftswertbeschwerde teilweise stattgegeben; Geschäftswert für Erbschein auf bis zu 750.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 GNotKG).
Ist eine Sache Bestandteil des Nachlasses (z. B. ein Grundstück), bestimmt sich ihr Wert nach dem Verkehrswert; ist dieser nicht feststellbar, sind die Kriterien des § 46 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG heranzuziehen.
Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG); das Gericht setzt den Wert nach den vorliegenden Anhaltspunkten und Belegen fest.
Nicht substantiiertes oder unplausibles Bewertungsvorgehen (z. B. nicht belegte Quadratmeterpreise oder unrealistische Nutzungsdauern) berechtigt das Gericht zur eigenständigen Anpassung der Wertermittlung.
Nachträgliche Schriftsätze können als ergänzende Begründung einer fristgemäß eingelegten Beschwerde gewertet werden, wenn die Vorinstanz nicht endgültig über die Abhilfe entschieden hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 34 VI 153/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.07.2019 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der am 21.05.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn, 34 VI 153/19, soweit der Beschwerde nicht schon durch am 23.09.2019 erlassenen Beschluss abgeholfen worden ist, teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf bis zu 750.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten, über die ein Mitglied des Senates gemäß §§ 83 Abs. 2 S. 7, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG als Einzelrichter entscheidet, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, ist gem. § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Das Schreiben vom 21.10.2019 ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht als erneute in einem bereits abgeschlossenen Verfahren eingelegte Beschwerde zu verstehen, sondern als zusätzliche Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 15.07.2019. Denn mit dem Beschluss vom 23.09.2019 hat das Nachlassgericht nicht endgültig über die Abhilfe entschieden, sondern, wie sich ausdrücklich auch aus dem Beschluss vom 07.11.2019 ergibt, nur teilweise verbunden mit einem Hinweis und einer Aufforderung, noch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Beschwerde teilweise zurückgenommen wird. Der nachfolgende Schriftsatz der Beteiligten kann daher nur als weitere Begründung und nicht als erneute Beschwerde verstanden werden.
In der Sache hat die Geschäftswertbeschwerde teilweise Erfolg.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses, wobei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Gehört zum Nachlass eine Sache - wie hier ein Hausgrundstück -, wird dessen Wert gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Verkehrswert bestimmt, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Steht dieser Verkehrswert nicht fest, ist er nach den in § 46 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG aufgeführten Kriterien zu bestimmen; eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswertes findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG).
Hier schließt sich der Senat bezüglich des Bodenwertes den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, der angehörten Bezirksrevisorin und des Nachlassgerichts an, wonach für 1.780 Quadratmeter der Grundstücksfläche 260,00 €/qm anzusetzen sind, d.h. 462.800,00 €, und für die restliche Fläche von 1.329 qm (3.109 qm abzüglich 1.780 qm) 52,00 €, d.h. 69.108,00 €, insgesamt 531.908,00 €.
Der Wert der Aufbauten wird auf rund 184.000,00 € geschätzt. Zunächst folgt der Senat nicht den Angaben des Nachlassgerichts, das einen Wert von 2.000,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche, d.h. bei einer Wohnfläche von 188 Quadratmetern einen Gesamtpreis von 376.000,00 € zu Grunde gelegt hat. Denn dieser Betrag wird weder erläutert noch belegt. Auch den Angaben der Beteiligten kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn eine Nutzungsdauer von nur 60 bzw. 65 Jahren entspricht nicht der durchschnittlichen Nutzungsdauer für Ein- und Zweifamilienhäuser, die regelmäßig zwischen 80 und 100 Jahren liegt. Folgt man den Berechnungen der Beteiligten und ersetzt die angegebene Gesamtnutzungsdauer von 60 bzw. 65 Jahren um eine realistische Gesamtnutzungsdauer von 90 Jahren, ergibt sich ein Verkehrswert der Aufbauten in Höhe von insgesamt rund 180.000,00 €, wobei rund 121.000,00 € auf das Vorderhaus und 63.000,00 € auf das Hinterhaus entfallen.
Der Geschäftswert beträgt daher insgesamt bis zu 750.000,00 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).