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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 305/18 2 Wx 307/18·27.08.2018

Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenansatz wegen Fristversäumnis nach GNotKG

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beschwerten sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerungen gegen den Kostenansatz im Grundbuch. Streitgegenstand ist die Frage, ob für die Eintragung der Erben Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG zu gewähren ist. Das OLG bestätigt, dass die Zweijahresfrist zwischen Erbfall und Eintragungsantrag einzuhalten ist. Gründe für eine verspätete Antragstellung rechtfertigen keine analoge Befreiung.

Ausgang: Beschwerden gegen Zurückweisung der Erinnerungen gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG setzt voraus, dass der Antrag auf berichtigende Eintragung binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

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Die Zweijahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; nach Ablauf der Frist ist eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich, unabhängig von den Gründen für die Fristversäumnis.

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Eine erweiternde oder analoge Anwendung der Vorschrift zugunsten des Kostenschuldners wegen objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung ist ausgeschlossen.

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Eine Einzelfallprüfung zu den Gründen der Verzögerung widerspräche dem Grundsatz der Kostenklarheit und kann nicht Gegenstand des formellen Kostenrechts sein.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG§ 60 Abs. 4 KostO§ 60 KostO Nr. 66§ 60 KostO

Tenor

Die Beschwerden der beiden Beteiligten vom 07.08.2018 gegen den am 26.07.2018 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eschweiler vom 24.07.2018 – SG-5384-2 – werden zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der beiden Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen gegen den Kostenansatz mit Recht zurückgewiesen hat.

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Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gebühr für die Eintragung der Erben als Eigentümer (Anm. (1) zu Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG) sind nicht erfüllt, weil der berichtigenden Eintragung hier kein Antrag zugrunde lag, der binnen zwei Jahren nach dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht worden ist. Unmaßgeblich ist, dass der Eintragungsantrag durch eine letztwillige Verfügung veranlasst worden ist, die nach dem Vorbringen der Beschwerde erst elf Jahre nach dem Erbfall aufgefunden worden ist, und der Antrag auf Eintragung der gewillkürten Erben aus diesem Grunde nicht binnen der Frist gestellt werden konnte.

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Zu der Vorgängervorschrift der Nr. 14110 Nr. 1 Anl. 1 zum GNotKG, § 60 Abs. 4 KostO, hat der Senat (NJW-RR 1999, 1230 f.) ausgeführt:

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„§ 60 Abs. 4 KostO ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Zweijahresfrist für den Eintragungsantrag nicht eingehalten ist. …

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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO ist die Nichterhebung der Gebühr daran geknüpft, daß der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Hierfür kommt es allein darauf an, daß der Antrag fristgerecht gestellt wird; unerheblich ist, ob er innerhalb dieser Frist auch vollzugsfähig ist (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 60, Rn. 14). Die Zweijahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Infolgedessen ist für nach Fristablauf eingereichte Eintragungsanträge eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund die Zweijahresfrist nicht eingehalten worden ist (vgl. z.B. LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232; Hartmann, a.a.O., § 60 KostO, Rn. 28).

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Für eine erweiternde Auslegung (so Lappe, Anm. zu KostRsp § 60 KostO Nr. 66; abweichend ders. in Korintenberg, a.a.O., § 60, Rn. 52 : "Kostenerlaß aus Billigkeitsgründen") oder eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auch auf Fälle objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit einer unverschuldeten Fristversäumung ist kein Raum.

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Eine erweiternde "verfassungskonforme Auslegung" (vgl. Lappe, Anm. zu KostRsp. § 60 KostO Nr. 66) ist ausgeschlossen in Anbetracht der klaren Formulierung der Vorschrift, die allein auf die Frist zwischen dem Erbfall - nicht der Möglichkeit der Antragstellung - und dem Eintragungsantrag abstellt.

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Einer entsprechenden Anwendung auf die vorerwähnte Fallkonstellation steht zwar nicht das "Analogieverbot im Kostenrecht" entgegen. Dieses besagt, daß Kostenvorschriften als belastende Gesetze nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen erweitert werden dürfen (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576); damit ist grundsätzlich eine Analogie zugunsten des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen. Gleichwohl dürfte eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO im Streitfall nicht möglich sein.

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Sie wäre sachlich nicht veranlaßt. Die Gebührenfreiheit für innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall eingereichte Anträge soll im öffentlichen Interesse dazu beitragen, daß der neue Eigentümer so bald wie möglich nach dem Erbfall in das Grundbuch eingetragen wird, das Grundbuch mithin alsbald wieder richtig wird. Gerade die Befristung der Gebührenbefreiung soll den Erben den Anreiz bieten, innerhalb dieses Zeitraumes die Berichtigung des Grundbuchs zu betreiben (vgl. BT.-Drs. IV/351 S. 7 ff, auszugsweise abgedruckt bei Rohs/Wedewer a.a.O., Rn. 1, 1 a). Ein Interesse an alsbaldiger Antragstellung und Berichtigung besteht zwar auch in Fällen, in denen erst nach Fristablauf die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch geschaffen werden, insbesondere die Person des Erben geklärt und damit eine Antragstellung erst möglich wird. Indes wird in diesen Fällen regelmäßig das mit der Befristung vordringlich bezweckte Ergebnis - nämlich eine zeitnah nach dem Erbfall erfolgende Berichtigung des Grundbuchs - nicht erreicht. Der Erbe als wahrer Eigentümer des Grundstücks wird gerade nicht in absehbarer Zeit nach Eintritt des Erbfalls in das Grundbuch eingetragen; dieses bleibt vielmehr über einen längeren Zeitraum unrichtig. Dies wird insbesondere im Streitfall deutlich, in dem zwischen Erbfall und Eintragungsantrag eine Zeitspanne von mehr als 17 Jahren vergangen ist, während derer das Grundbuch die wahren Eigentumsverhältnisse nicht richtig wiedergegeben hat.

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Einer entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf Fälle objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit zugleich auf Fälle unverschuldeter Fristversäumung steht zudem der Grundsatz der Kostenklarheit entgegen. Würde man trotz des Ablaufs der im Gesetz vorgesehenen Frist in solchen Fällen eine Kostenbefreiung zulassen, würde dies eine Einzelfallprüfung notwendig machen, aus welchen Gründen es zur Verzögerung des Eintragungsantrags gekommen und ob die Verzögerung den Erben als Verschulden zuzurechnen ist. In diesem Rahmen könnte eine Vielzahl von Umständen zu erwägen sein, die zur Verzögerung des Antrags geführt haben können. Eine solche Prüfung kann indes nicht Gegenstand des formellen Kostenrechts sein, das an klare Tatbestände anknüpfen muß und mit der Klärung derartiger Fragen nicht befrachtet werden darf (vgl. Rohs/Wedewer, a.a.O. Rn 14; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1988, 19, 20).

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Der Gesetzgeber hat sich bewußt für eine Frist der Gebührenbefreiung und damit für eine klare zeitliche Zäsur entschieden. Er hat nicht darauf abgestellt, ab welchem Zeitpunkt der Erbe die Möglichkeit hat, den Eintragungsantrag zu stellen… „

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An diesen Grundsätzen ist gerade auch angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Vorschrift unverändert in das Kostenverzeichnis zum GNotKG übernommen hat, festzuhalten. Zwar mag der Umstand, dass die letztwillige Verfügung erst Jahre später aufgefunden wurde, nicht auf einem Verschulden der Erben beruhen, dennoch ist dieser Umstand ihrer Sphäre – und nicht der des Gerichts – zuzuordnen.