Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Wx 3/05·13.02.2005

Notarkosten: Geschäftswert bei GmbH-Anteilsübertragung trotz Kaufpreis von 100 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin wandte sich gegen eine Notarkostenrechnung und begehrte, den Geschäftswert der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung allein nach dem Kaufpreis von 100 € zu bemessen. Streitpunkt war, ob statt § 39 Abs. 2 KostO § 20 Abs. 1 KostO anwendbar ist und ob der symbolische Kaufpreis maßgeblich bleibt. Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte § 39 Abs. 2 KostO als einschlägig, da Rechte übertragen wurden. Der Geschäftswert richtet sich nach der (höheren) Leistung einer Partei; hier waren neben dem Kaufpreis insbesondere Kapitalzuführung und Grundbesitzübertragung der Verkäufer werterhöhend zu berücksichtigen.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung zur Notarkostenrechnung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die notarielle Beurkundung der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils ist der Geschäftswert nach § 39 Abs. 2 KostO zu bestimmen; § 20 Abs. 1 KostO ist auf den Kauf von Rechten nicht anwendbar.

2

Der Wert eines GmbH-Geschäftsanteils bestimmt sich vorrangig nach einem Kurswert; ist ein solcher nicht vorhanden, kann hilfsweise auf den vereinbarten Kaufpreis abgestellt werden.

3

Ein vereinbarter Kaufpreis ist als Wertmaßstab für den Geschäftswert nur insoweit aussagekräftig, als er die gesamte vertragliche Leistung einschließlich atypischer Neben- und Zusatzverpflichtungen der Parteien abbildet.

4

Bei der Ermittlung des Geschäftswerts sind auch in die notarielle Vereinbarung einbezogene sonstige Verpflichtungen der Parteien als Leistungen für die Unternehmensüberlassung zu berücksichtigen.

5

Bei Austauschverträgen ist nach § 39 Abs. 2 KostO grundsätzlich nur der Wert der Leistung eines Teils maßgeblich; bei verschiedenem Leistungswert ist der höhere Wert anzusetzen.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 3 GmbHG§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 122/04

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 14. Januar 2005 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 – 11 T 122/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2. hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Gründe

2

1.

3

Durch notariellen Vertrag vom 27. Juni 2003 (Urkundenrolle-Nr. xxx CN für 2003) erwarb die Beteiligte zu 1. als Käufer zu 1. 94/100 Geschäftsanteile an der M N Science Betriebs-GmbH) im Nennbetrag von 6.815.000,00 € mit allen Rechten und Pflichten. Der Kaufpreis für die Übertragung der Geschäftsanteile betrug 100,00 €, wovon die Beteiligte zu 1. 94,00 € für die Übertragung der Geschäftsanteile in den Nennbeträgen von 23.500,00 € und 6.791.500,00 € zu zahlen hatte. Dem Vertrag vorangestellt ist folgende Vorbemerkung:

4

"Mit Urkunden 27. Juni 2002, UR.Nr. xx1/02 der Notarin Dr. J E in L und vom 26. Juni 2003, UR.Nr. xx2/2003 des Notars Dr. D O in L - nachfolgend auch "Bezugsurkunden" genannt -, wurden die für den heutigen Vertrag maßgeblichen Unterlagen festgestellt, und zwar:

5

Urkunde vom 27. Juni 2002

6

DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998

7

Urkunde vom 26. Juni 2003

8

Anlage "1 STP": Anlagevermögen Stahlbau

9

Anlage "1 BBP": Anlagevermögen Brückenbau

10

Anlage "2 STP": vom Käufer zu übernehmende Stahlbau-Aufträge einschließlich zuzurechnender Vorräte

11

2 BBP": vom Käufer zu übernehmende Brückenbau-Aufträge

12

einschließlich zuzurechnender Vorräte

13

Anlage 3.1.: Übernahme Teilvertrag M Bahnhof

14

Anlage 3.2.: Nachunternehmer-Vertrag Rest-Lohn-Fertigung

15

U-Brücke

16

Anlage 3.3.: Nachunternehmer-Vertrag T-Brücke

17

Anlage 3.4.: Nachunternehmer-Vertrag Stahlbaufertigung

18

BV O Tor

19

Anlage "4 STP": Zu übernehmende Vertragsverhältnisse Stahlbau

20

Anlage "4 BBP": Zu übernehmende Vertragsverhältnisse Brückenbau

21

Anlage "5 STP": übergehende Arbeitsverhältnisse Stahlbau

22

5 BBP": übergehende Arbeitsverhältnisse Brückenbau

23

Anlage 6: Muster Tagesbericht

24

Anlage 7: Arbeitnehmerüberlassung

25

Anlage 8: Verrechnungssätze Arbeitnehmerüberlassung

26

Anlage 9: Nutzungsüberlassung Gerätschaften BBP

27

Anlage 10: Lageplan Büro- und Archivräume

28

Auf diese Bezugsurkunden wird verwiesen; die Bestimmungen und der gesamte Inhalt der Bezugsurkunden werden Bestandteil des hier abgeschlossenen Vertrags (nachstehend auch als "der Vertrag" bezeichnet). Die Bezugsurkunden lagen den Erschienenen bei der Beurkundung in Urschrift vor."

29

In § 2 (4) des Vertrags heißt es:

30

"Die Verpflichtung zur Leistung der neuen Stammeinlagen von € 6.791.500 und € 433.500 ist durch die Verkäufer zu 1. und 2. nach Maßgabe des Kapitalerhöhungsbeschlusses bis spätestens zum 7. Juli 2003 - auch in Erfüllung einer etwaigen Einlagepflicht der Käufer gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG - zu erfüllen."

31

Hinsichtlich der darin angesprochenen Kapitalerhöhung heißt es in § 1 (2):

32

"Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. Juni 2003 [UR-Nr. xx4/2003 des amtierenden Notars] wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von € 25.000 um € 7.225.000 durch Ausgabe von zwei weiteren Geschäftsanteilen in den Nennbeträgen von € 6.791.500 und € 433.500 beschlossen. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage im Nennbetrag von € 6.791.500 wurde der Verkäufer zu 1. und zur Übernahme der neuen Stammeinlage im Nennbetrag von € 433.500 wurde der Verkäufer zu 2. zugelassen. Die Verkäufer zu 1. und 2. haben die Übernahme der neuen Stammeinlage in den Nennbeträgen von € 6.791.500 bzw. € 433.500 erklärt; die Einlagen sind noch nicht eingezahlt."

33

In § 5 (2) ist ferner vereinbart:

34

"Als Beschaffenheit des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens vereinbaren die Verkäufer zu 1. und 2. und die Käufer zu 1. und 2.:

35

Die Verkäufer zu 1. und 2. und die Gesellschaft schließen den Einbringungsvertrag, der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist und durch die die Verkäufer zu 1. und 2. mit sofortiger Wirkung die vom Verkäufer zu 1. (und der Brückenbau Q GmbH) derzeit in Q I-Straße und B-Straße und P genutzten Betriebsgrundstücke (einschließlich Aufbauten als Sachleistung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB: andere Zuzahlungen in das Eigenkapital) einbringen ("Einbringungsvertrag").

  1. Die Verkäufer zu 1. und 2. und die Gesellschaft schließen den Einbringungsvertrag, der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist und durch die die Verkäufer zu 1. und 2. mit sofortiger Wirkung die vom Verkäufer zu 1. (und der Brückenbau Q GmbH) derzeit in Q I-Straße und B-Straße und P genutzten Betriebsgrundstücke (einschließlich Aufbauten als Sachleistung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB: andere Zuzahlungen in das Eigenkapital) einbringen ("Einbringungsvertrag").
36

Der Verkäufer zu 1. und die Brückenbau Q haben privatschriftlich mit der Gesellschaft den Unternehmenskaufvertrag geschlossen, der diesem Vertrag als Anlage 2 in beglaubigter Abschrift beigefügt ist und durch den die Gesellschaft mit Ablauf zum 30. Juni 2003 bestimmte dem jeweiligen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Wirtschaftsgüter erwirbt ("Unternehmenskaufvertrag"). Dieser Unternehmenskaufvertrag wird hiermit ausdrücklich bestätigt, sodaß der Inhalt dieses Vertrages Bestandteil der heutigen Urkunde wird. Die Anlagen zum Unternehmenskaufvertrag sind – soweit nicht anderes vereinbart – Anlagen zur Bezugsurkunde vom 25. Juni 2003."

  1. Der Verkäufer zu 1. und die Brückenbau Q haben privatschriftlich mit der Gesellschaft den Unternehmenskaufvertrag geschlossen, der diesem Vertrag als Anlage 2 in beglaubigter Abschrift beigefügt ist und durch den die Gesellschaft mit Ablauf zum 30. Juni 2003 bestimmte dem jeweiligen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Wirtschaftsgüter erwirbt ("Unternehmenskaufvertrag"). Dieser Unternehmenskaufvertrag wird hiermit ausdrücklich bestätigt, sodaß der Inhalt dieses Vertrages Bestandteil der heutigen Urkunde wird. Die Anlagen zum Unternehmenskaufvertrag sind – soweit nicht anderes vereinbart – Anlagen zur Bezugsurkunde vom 25. Juni 2003."
37

Hinsichtlich der Kosten des Vertrags haben die Vertragsparteien in § 8 (1) folgende Regelung getroffen:

38

"Die Kosten der notariellen Beurkundung des GeschäftsanteilsÜbertragungsvertrages tragen die Käufer zu 1. und 2. als Gesamtschuldner. Die weiteren Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs trägt der Verkäufer zu 1.

39

Im übrigen trägt - soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist - jede Vertragspartei die ihr entstehenden Kosten selbst. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß § 7 tragen die bis dahin entstandenen Kosten die Verkäufer zu 1. und 2. als Gesamtschuldner."

40

Unter dem 12. Januar 2004 haben die Beteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 1. folgende Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt:

41

Geschäftswert (€)Paragraphen der KostenordnungGegenstand der GebührGebühr
€ 7.225.000,-Einzahlungsverpflichtung
€ 100,Kaufpreis
€ 4.700.000.-Wert Grundbesitz
11.925.100,00§ 36 II; 39 II; 20Vertrag24.010,00 €
Hiervon zahlen Sie: 60,58 %-9.464,74 €
Netto-Gesamtsumme14.545,26 €
§ 151 a16 % Umsatzsteuer 2.327,24 €
(Steuernummer: 215/5035/0367)
Rechnungsbetrag16.872,50 €
42

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. richtet sich gegen den der Gebührenermittlung zugrunde gelegten Geschäftswert. Sie ist der Auffassung, statt des ausgewiesenen Geschäftswerts von 11.925.100,-- € hätte lediglich ein Wert von 100,-- € in Ansatz gebracht werden dürfen. Ein Marktwert für Gesellschaftsanteile an Stahlbauunternehmen existiere mangels Kaufinteressenten in der Bundesrepublik nicht. Der nach langen Verhandlungen erzielte Kaufpreis von 100,-- € sei im Hinblick auf die gesamte wirtschaftliche Situation und Ausstattung des übernommenen Unternehmens angemessen. Die Gesellschaft habe Vermögenswerte, aber auch Verpflichtungen gehabt. Dass die Verkäufer sich verpflichtet hätten, der Gesellschaft vor Übergang der Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung und die Zuführung von Grundbesitz Mittel zuzuführen, habe den Wert der Gesellschaftsanteile nicht über 100,-- € hinaus erhöht.

43

Die Beteiligten zu 2. sind der Beschwerde mit der Auffassung entgegengetreten, bei dem vereinbarten Kaufpreis von 100,00 € handele es sich um einen symbolischen Betrag. Der Wert der Leistung der Verkäufer bestehe auch in der Übertragung von Grundbesitz auf die Gesellschaft im Werte von 4.700.000,00 € sowie der Aufstockung des Stammkapitals um 7.225.000,00 €.

44

Durch Beschluss vom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der – von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen - weiteren Beschwerde vom 14. Januar 2005, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.

45

2.

46

Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses am 12. Januar 2005 erhoben worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO).

47

Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 546 ZPO.

48

Zutreffend bewertet das Landgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats (FGPrax 2000, 126) den Geschäftswert des notariellen Vertrages, der die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH zum Gegenstand hat, nach § 39 Abs. 2 KostO und nicht nach § 20 Abs. 1 KostO, da sich letztere Bestimmung nur auf den Kauf von Sachen, nicht aber auf den von Rechten bezieht (vgl. auch OLG Frankfurt, DNotZ 1987, 179; KG, OLGR 1994, 44 [45]; KG, OLGR 1994, 215; OLG Jena, OLGR 1996, 226 [227); Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Auflage 2004, Stichwort "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" Anm. 8.2; Bengel in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Auflage 2002, § 39 Rdnr. 11; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 39 KostO Rdnr. 17 Stichwort "Geschäftsanteil").

49

Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Geschäftswert nicht ausschließlich an dem in der Urkunde ausgewiesenen Kaufpreis von 100,00 € orientiert. Der Geschäftswert bei der Abtretung eines Geschäftsanteils bestimmt sich zunächst nach dem Kurswert, der – wenn er nicht bekannt ist – auch aus einer Vermögensbilanz ermittelt werden kann (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 39 Rn 11 m.w.N.). Hat – wie in der Regel – der Anteil keinen Kurswert, so kann für dessen Wert auch auf den vereinbarten Kaufpreis zurückgegriffen werden. Nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftslebens kann in der Regel angenommen werden, dass ein Käufer für den Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH und den damit verbundenen Unternehmenserwerb nur den Kaufpreis zahlt, der dem Wert der Verkäuferleistung entspricht. Im Wert der Käuferleistung spiegelt sich daher in der Regel der tatsächlich zu realisierende Wert des von der GmbH betriebenen Unternehmens und damit des GmbH-Anteils selbst wieder (Senat, FGPrax 2000, 126 [127]; KG OLGR 1994, 44 [45]; KG, OLGR 1995, 58 [59]; OLG Jena, OLGR 1996, 226 [228]; Bengel in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 39 Rdnr. 11).

50

Indes sind bei der Prüfung, ob der Kaufpreis im Einzelfall ausreichende Aussagekraft für den Wert der übertragenden Anteile besitzt, zusätzlich die von den Parteien in der notariellen Vereinbarung übernommenen sonstigen (untypischen) Verpflichtungen zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Leistungen der Vertragsparteien für die Überlassung des Unternehmens (vgl. Senat, FGPrax 2000, 126 [127] mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Vorliegend sind sowohl die Verkäufer als auch die Käufer weitere Verpflichtungen eingegangen. So verweist das Landgericht zutreffend auf den Wortlaut der notariellen Urkunde. In den Vorbemerkungen werden eine Vielzahl von Urkunden aufgeführt, die Bestand des streitbefangenen Vertrages sind. Die Käufer haben die Verpflichtung übernommen, in Verträge einzutreten und bestimmt Aufträge durchzuführen sowie Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Zudem haben sich die Verkäufer in der notariellen Urkunde verpflichtet, näher geregelte Voraussetzungen für die Übertragung der Geschäftsanteile zu schaffen.

51

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kammer ohne Rechtsfehler den Geschäftswert für die notarielle Beurkundung nach dem Wert der Leistungen der Verkäufer bemessen. Diese haben neben dem im Kaufpreis zum Ausdruck kommenden Wert des Geschäftsanteils von 100,00 € zusätzlich die Verpflichtung zur Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital in Höhe von 7.225.000,00 € und mit Grundbesitz in Werte von 4.700.000,00 € übernommen. Insoweit kann es dahinstehen, wie die Leistungen der Beteiligten zu 1. zu bewerten sind. Sollte, wie die weitere Beschwerde geltend macht, der Wert der von der Beteiligten zu 1. eingegangenen Verpflichtungen diesen Betrag nicht erreichen, so kommt es auf die Leistungen der Verkäufer an. Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nur der Wert der Leistung des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

53

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

54

bis 16.872,50 € (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO)