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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 298/14·28.10.2014

Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren — Festsetzung nach Parteiangaben

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 3) wendet sich mit einer Geschäftswertbeschwerde gegen die vom Grundbuchamt festgesetzten Werte. Das OLG Köln ändert den Beschluss und setzt die Geschäftswerte der beiden Grundstücke auf 750.000 € bzw. 700.000 € fest. Mangels feststehenden Verkehrswerts stützt es sich auf die Angaben der Beteiligten gemäß §46 GNotKG. Eine Umkehrung der Fiktion des §52 Abs. 5 GNotKG zur Herleitung des Verkehrswerts aus Nießbrauchangaben lehnt es ab; Kostenentscheidung erfolgt nicht.

Ausgang: Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 3) stattgegeben; Geschäftswerte auf 750.000 € bzw. 700.000 € festgesetzt, keine Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Verkehrswert eines Grundstücks nicht festgestellt und fehlen sonstige Anknüpfungspunkte, kann der Geschäftswert nach den von den Beteiligten gemachten Angaben gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GNotKG festgesetzt werden.

2

§ 52 Abs. 5 GNotKG stellt eine gesetzliche Fiktion zur Ableitung des Jahreswerts eines Rechts aus dem Verkehrswert dar; eine Umkehrung dieser Fiktion zur Herleitung des Verkehrswerts aus Angaben zum Wert des Rechts ist nicht zulässig.

3

Die Heranziehung von Belastungen i.S.d. § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GNotKG betrifft insbesondere Grundpfandrechte; sie rechtfertigt nicht die umgekehrte Anwendung der in § 52 Abs. 5 GNotKG bestimmten Fiktion.

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Eine Kostenentscheidung kann unterbleiben, wenn nach § 83 Abs. 3 GNotKG eine solche nicht veranlasst erscheint.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 1 S. 5 GNotKG§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG§ 46 Abs. 1 GNotKG§ 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GNotKG§ 52 Abs. 5 GNotKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.09.2014 wird der am 26.08.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes - Bonn vom 25.08.2014 – M2-XXX-XX – abgeändert.

Der Geschäftswert für den im Grundbuch von Bonn des Amtsgerichts Bonn, Blatt XXXX, eingetragenen Grundbesitz (E-Straße) wird auf 750.000,-- € festgesetzt.

Der Geschäftswert für den im Grundbuch von M des Amtsgerichts Bonn, Blatt XXXX, eingetragenen Grundbesitz (U-weg) wird auf 700.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 3), über die nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist gem. § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3

Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

4

Da der Verkehrswert des Grundbesitzes (§ 46 Abs. 1 GNotKG) nicht feststeht und es an sonstigen Anknüpfungspunkten mangelt, kann hier allein auf die Angaben der Beteiligten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GNotKG) abgestellt werden; dies führt zur Festsetzung entsprechend den Angaben unter § 2 des Vertrages vom 17.05.2014.

5

Den auf § 52 Abs. 5 GNotKG gestützten, an die Angaben zum Nießbrauchswert anknüpfenden Überlegungen der Beteiligten zu 5) kann nicht gefolgt werden. Bei § 52 Abs. 5 GNotKG handelt es sich um eine Vorschrift zur Ableitung des Wertes eines Rechtes i.S.d. § 52 Abs. 1 GNotKG; der Gesetzgeber fingiert hier den Jahreswert des Rechtes in Höhe eines bestimmten Anteiles des Verkehrswertes. Für eine Umkehrung der Fiktion dergestalt, dass aus Angaben zum Wert des Rechtes durch Multiplikation auf den Verkehrswert des Grundstücks geschlossen werden könnte, fehlt es an einer Grundlage. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 46 GNotKG eine abschließende Regelung getroffen. Bei einer umgekehrten Anwendung der Fiktion des § 52 Abs. 5 GNotKG würde es sich im Übrigen auch nicht um eine Heranziehung von Belastungen handeln, wie sie § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erlaubt, hier ist an eine Belastung mit Grundpfandrechten zu denken.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).