Rechtliches Gehör im Erbscheinsverfahren: Neuer Schriftsatz vor Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Im Erbscheinsverfahren stritten die zweite Ehefrau und die Söhne des Erblassers über die Erbfolge aufgrund mehrerer Erbverträge/Testamente. Das Landgericht wies die Beschwerden der Ehefrau gegen die Einziehung ihres Erbscheins nach Beweisaufnahme erneut zurück. Das OLG hob die Beschlüsse auf, weil dem Beteiligten zu 3) ein kurz vor dem Termin eingegangener, entscheidungserheblicher Schriftsatz nicht zur Kenntnis gebracht und keine Stellungnahme ermöglicht wurde. Da die Entscheidung auf diesem Gehörsverstoß beruhen konnte, wurde an das Landgericht zurückverwiesen; die Kostenentscheidung wurde übertragen.
Ausgang: Weitere Beschwerden erfolgreich; landgerichtliche Beschlüsse wegen Gehörsverstoßes aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten.
Ein Gericht darf entscheidungserhebliches neues Tatsachenvorbringen aus einem kurz vor der Beweisaufnahme eingegangenen Schriftsatz nicht verwerten, ohne den übrigen Beteiligten zuvor Kenntnis zu geben und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann; hierfür genügt die Möglichkeit eines anderen Entscheidungsausgangs.
Eine Gehörsverletzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht dadurch geheilt werden, dass dem Beteiligten dort erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, wenn es hierfür einer tatrichterlichen Würdigung und weiterer Sachaufklärung bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 77/03 + 11 T 78/03
Tenor
Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) vom 22. September 2003 werden die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2003 - 11 T 77/03 und 11 T 78/03 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerden der Beteiligten zu 3) vom 19. August 2002 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 26. Juli 2002 - 11 VI 207/01 und 11 VI 85/02 - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Dem Landgericht Köln wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden übertragen.
Gründe
1.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne aus erster Ehe, die Beteiligte zu 3) ist die zweite Ehefrau des am 4. April 1942 geborenen, am 14. Juli 2001 verstorbenen Z.Z.T.. Die Ehe des Erblassers mit der Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ist im Jahre 1981 geschieden worden. Der in Bulgarien geborene Erblasser besaß zum Zeitpunkt des Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Erblasser errichtete mit notarieller Urkunde vom 17. Juli 1980 (Urkundenrolle-Nr.: /1980 der Notarin Dr. M. K.-F. in K.) mit seiner damaligen Ehefrau einen "Ehevertrag, Erbvertrag, Vertrag über die Vorbereitung einer Ehescheidung und Regelung der Scheidungsfolgen" (Bl. 55 ff. d.BA. 10 IV 70-71/02 Amtsgericht Bergheim). In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
"Die Eheleute T. beabsichtigen, ihre Ehe scheiden zu lassen.
Für die Zeit bis zur Scheidung und zur Vorbereitung der Ehescheidung sowie zur Regelung der Scheidungsfolgen treffen die Eheleute T. folgende Vereinbarungen:
A.
Ehevertrag
.......
B.
Erbvertrag
.......
I.
Hiermit heben wir alle unsere etwaigen früheren Verfügungen von Todes wegen auf.
II.
Wir setzen unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben ein.
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf den gesetzlichen Erb- und Pflichtteil zugunsten der Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Wir nehmen den Verzicht gegenseitig an.
III.
Die Notarin hat uns auf die Bindungswirkung eines Erbvertrages und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich den Rücktritt vorzubehalten.
Die Erschienenen erklärten, daß ein jeder sich den Rücktritt von diesem Erbvertrag, ohne daß es hierzu eines Grundes bedarf, vorbehält.
Die Notarin hat uns darauf hingewiesen, daß der Rücktritt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden erfolgt und diese Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf.
Weitere Bestimmungen wollen wir in diesem Erbvertrag nicht treffen.
C.
Vertrag zur Vorbereitung der Ehe-
scheidung und Regelung der Schei-
dungsfolgen
....."
Mit letztwilliger Verfügung vom 6. Oktober 1985 (Bl. 13 d. BA. 11 IV 70-71/02 Amtsgericht Bergheim) setzte der Erblasser seine damalige Lebensgefährtin bzw. spätere zweite Ehefrau, die Beteiligte zu 3), als Alleinerbin ein. Am 19. November 1999 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 3) einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle-Nr.: xxxx/1999 des Notars Dr. K. in P.; Bl. 15 ff. d. BA. 11 IV 70-71/02 Amtsgericht Bergheim), in dem es unter anderem heißt:
"Wir werden am 28. November 1999 die Ehe miteinander eingehen.
Wir wollen einen Ehe- und Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag soll auch schon vor der Eheschließung gelten.
Wir sind an der Errichtung eines Erbvertrages durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert.
.......
B.
Sodann erklärten die Erschienenen folgenden
Erbvertrag
§ 1
Aufhebung früherer Verfügungen
Alle Verfügungen von Todes wegen, die wir etwa bisher gemeinsam oder einzeln errichtet haben, heben wir hiermit auf.
......
§ 3
Erbfolge nach Herrn Zwetan T.
Ich, Zwetan T., berufe hiermit Frau H.L. geborene I., zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin.
- Ich, Zwetan T., berufe hiermit Frau H.L. geborene I., zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin.
......
§ 5
Pflichtteilsberechtigte
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen sollen unabhängig davon gelten, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tod des jeweiligen Erblassers vorhanden sein sollen.
....."
Am 13. Dezember 1999 (Bl. 15 ff. d.BA. 11 IV 70-71/02 Amtsgericht Bergheim) und am 30. Dezember 1999 (Bl. 12 d.BA. 11 IV 70-71/02 Amtsgericht Bergheim) hat der Erblasser weitere, den Erbvertrag ergänzende letztwillige Verfügungen getroffen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3) hat das Amtsgericht - Nachlaßgericht - Bergheim unter dem 11. Dezember 2001 einen Erbschein mit dem Inhalt erteilt, daß sie die Alleinerbin des Erblassers ist (Bl. 13 d.GA.). Am 19. April 2002 haben die Beteiligten 1) und 2) unter Bezugnahme auf den Erbvertrag vom 17. Juli 1980 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erben zu je 1/2 aufweist. Mit Beschluß vom 26. Juli 2002 (Bl. 30 f. d.GA.) hat das Amtsgericht den Erbschein vom 11. Dezember 2001 als unrichtig eingezogen und durch weiteren Beschluß vom selben Tag (Bl. 32 ff. d.GA.) im Wege des Vorbescheides die Erteilung eines die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Anteil als Erben ausweisenden Erbscheins angekündigt.
Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 3) vom 19. August 2002 hat das Landgericht am 2. Januar 2003 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von der Beklagten zu 3) erhobenen weiteren Beschwerden hat der Senat mit Entscheidungen vom 11. April 2003 - 2 Wx 6/03 und 2 Wx 9/03 - die Beschlüsse des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. In den Gründen hat der Senat ausgeführt, die Kammer habe rechtsfehlerhaft keine weiteren Ermittlungen zum Lauf der Anfechtungsfrist und zu der Möglichkeit eines Ausschlusses der Anfechtung durchgeführt. Das Landgericht hat nach Anhörung von Zeugen und Vernehmung der Beteiligten zu 1) und 3) die Beschwerden der Beteiligten zu 3) vom 19. August 2002 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung fest, daß das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls durch Ablauf der Anfechtungsfrist erloschen war. Der Erblasser habe bei seiner Wiederverheiratung die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht vergessen. Der Beteiligte zu 1) habe anläßlich seiner Parteivernehmung glaubhaft aufgezeigt, daß der Erblasser ihm gegenüber Ende 1999 im Krankenhaus geäußert habe, er - der Erblasser - habe viele Fehler gemacht, es tue ihm leid, aber sie, die Beteiligten zu 1) und 2), hätten ja ihren Vertrag. Daß der Erblasser mit dem "Vertrag" etwas anderes als den Erbvertrag aus dem Jahre 1980 gemeint haben könnte, sei - so das Landgericht - nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Beteiligten zu 1) hätten sich nicht ergeben. Die Verfahrensbevollmächtigte habe mit dem Hinweis auf ihre bis zur Entscheidung des Senats vertretene Auffassung zur Beweissituation eine plausible Erklärung für den erst jetzt in das Verfahren eingeführte Vortrag gegeben.
Hiergegen wendet sich die Beteiligten zu 3) mit den weiteren Beschwerden vom 22. September 2003. Sie macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt. Der zum Gegenstand der Beweiserhebung vom 29. Juli 2003 gemachte Schriftsatz der Gegenseite vom 24. Juli 2003 sei ihr erst am 4. August 2003 zugegangen. Das Landgericht habe auf die Existenz dieses Schriftsatzes in dem Beweisaufnahmetermin nicht hingewiesen. Als der Beteiligte zu 1) bei seiner Anhörung erstmals von dem Gespräch in dem Krankenhaus berichtet habe, sei sie völlig überrascht gewesen. Hätten sie den Schriftsatz gekannt, hätte sie - wie sie mit der weiteren Beschwerde näher aufzeigt - die Möglichkeit gehabt, eine Vielzahl der dort aufgestellten Behauptungen zu widerlegen und auf Widersprüche hinzuweisen. Hierdurch wäre die Glaubwürdigkeit des Beteiligten zu 1) erschüttert worden. Zudem macht die Beteiligte zu 3) geltend, die vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße gegen Denkgesetze. Zudem habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die von ihr gegenbeweislich benannten Zeugen Dr. M. und G. nicht vernommen habe.
2.
Die an keine Frist gebundenen, in rechter Form (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) sind zulässig. Sie sind auch begründet.
Sie müssen allein schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sachen führen, weil das Beschwerdegericht den auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachtenden (BVerfG, NJW 1995, 2095 [2096]; BayObLGZ 1980, 23 [25]; BayObLG, FamRZ 1981, 999 [1001]; KG, FGPrax 2000, 36 [38]; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 12 Rn 139) verfassungsmäßig verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und seine Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann.
Das Landgericht hat der Beteiligten zu 3) den am 24. Juli 2003 bei Fax eingereichten Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 2) von diesem Tage nicht zur Kenntnis gebracht. Ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu dem neuen Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) zu den angeblichen Äußerungen des Erblassers anläßlich eines Besuches im Krankenhaus in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, hätte keine Beschwerdeentscheidung ergehen dürfen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, wenn den Beteiligten vorher nicht Gelegenheit gegeben war, sich zu ihnen zu äußern (BayObLGZ 1973, 162 [163]; BayObLGZ 1980, 378 [380]; BayObLG, FamRZ 1981, 999 [1001]). Deshalb hat jeder am Verfahren Beteiligte Anspruch darauf, daß er von den zu den Akten gereichten Schriftsätzen Kenntnis erhält und ihm Gelegenheit gegeben wird, auf den Schriftsatz eines Beteiligten zu erwidern, der erhebliches Tatsachenvorbringen enthält (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12 Rn 155). Insoweit hätte die Kammer den unmittelbar vor dem Beweisaufnahmetermin zu den Akten gelangten Schriftsatz entweder der Beteiligten zu 3) noch vor dem Termin oder, soweit dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war, in dem Termin in geeigneter Weise zu Kenntnis bringen müssen. Gegebenenfalls hätte der Beteiligten zu 3) zudem Gelegenheit geben müssen, zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensverstoß (BayObLG, FamRZ 1981, 999 [1001]; Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rn 15 m.w.N.) des Landgerichts führt zwar nicht automatisch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt keinen absoluten Rechtsbeschwerdegrund dar (§ 27 Satz 2 FGG i.V.m. § 547 ZPO), bei dessen Vorliegen unwiderlegbar vermutet wird, daß die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Sie ist jedoch dann von Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BayObLGZ 1980, 23 [25]; BayObLG, FamRZ 1981, 999 [1001f.]; BayObLG, FamRZ 1988, 422 [423]; Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn 17)
Diese Ursächlichkeit ist hier nicht zu verneinen. Es genügt die bloße Möglichkeit, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht nicht gegen die Vorschrift verstoßen hätte (BayObLGZ 1980, 23 [25]; Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn 17). Hiervon ist auszugehen. Im Rahmen der dem Rechtsbeschwerdegericht obliegenden Prüfung der Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung (Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn 17, 19) kann nämlich die im weiteren Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme der Beteiligten zu 3) berücksichtigt werden. Darin trägt die Beschwerdeführerin umfassend zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) in dem Schriftsatz vom 24. Juli 2003 vor. Sie zeigt angebliche Widersprüche zwischen dem jetzigen und dem früheren Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) auf und bestreitet, daß es sich bei dem von dem Erblasser - nach Angaben des Beteiligten zu 1) - erwähnten Vertrag tatsächlich um den Erbvertrag aus dem Jahre 1980 handelte. Zusätzlich bietet sie weiteren Beweis an. Insoweit kann nicht von nicht völlig ausgeschlossen werden, daß diese Gesichtspunkte, wenn sie bereits in dem Erstbeschwerdeverfahren vorgetragen worden wären, die Beschwerdekammer zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts veranlaßt und eventuell zu einer anderen Entscheidung, insbesondere zu anderen Beurteilung des Glaubhaftigkeit der Angaben des Beteiligten zu 1) und seiner Glaubwürdigkeit geführt hätten.
Deshalb muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache erneut zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nunmehr in dem Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt würde. Die weitere Beschwerde ermöglicht grundsätzlich nur eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsverstöße und schließt damit eine tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Rechtsbeschwerdegericht aus. Diese kann nur das Tatsachengericht durchführen kann (vgl. allgemein: BayObLGZ 1958, 74 [76]; BayObLGZ 1980, 23 [25]; BayObLG, FamRZ 1988, 96 [97]).
3.
Infolge der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz muß auch die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerden einschließlich der Kosten der früheren weiteren Beschwerdeverfahren dem Landgericht übertragen werden.
Geschäftswert der Verfahren der weiteren Beschwerden:
insgesamt bis 120.000,00 EUR
(wie Vorinstanz)