Betreuerzeugnis im Erbfall: Zeugnisverweigerung entfällt bei Aufklärung des Testierwillens
KI-Zusammenfassung
Der gerichtlich bestellte Betreuer (Beteiligter zu 5) hatte die Zeugenaussage über testamentarische Verfügungen mit Verweis auf Verschwiegenheit verweigert. Das Landgericht hielt die Verweigerung für unbegründet; die sofortige weitere Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Der Senat stellte klar, dass §15 FGG i.V.m. §383 Abs.1 Nr.6 ZPO gilt, die Zeugnisverweigerung aber entfällt, wenn die Offenlegung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zur Feststellung der Rechtsnachfolge entspricht.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Beschwerde wegen Zeugnisverweigerung zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Auf den gerichtlich bestellten Betreuer sind die zivilprozessualen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht anzuwenden; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfasst den Betreuer als Person, der kraft ihres Amtes Tatsachen anvertraut sind.
‚Anvertraut‘ i.S.v. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist jede Wahrnehmung aus einer Vertrauensstellung; der Tod des Vertrauensgebers berührt das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht.
Die Zeugnisverweigerung entfällt, wenn die zu offenbarende Tatsache dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht; ist die Aussage zur Klärung des Testierwillens und der Rechtsnachfolge erforderlich, überwiegt regelmäßig das Feststellungsinteresse.
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung statthaft, wird aber zurückgewiesen, wenn keine Verletzung des Gesetzes erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 34/98
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 30. März 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1998 - 11 T 34/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.
Gründe
Durch notarielles Testament vom 7. Juli 1994 wurde ein Grundbesitzvermächtnis für die Antragstellerin angeordnet. In eigenhändigem Testament vom 18. November 1994 setzte die Erblasserin die Antragstellerin als Alleinerbin ihres gesamten Nachlasses ein. Der Streit der Beteiligten geht darüber, ob diese Erbeinsetzung wirksam ist. Das Amtsgericht Gummersbach hat durch Beschluß vom 28. März 1997 einen Beweisbeschluß erlassen zu der Frage, ob die mit dem privatschriftlichen Testament vom 18. November 1994 als Alleinerbin eingesetzte Antragstellerin sich diesen Vermögensvorteil habe gewähren lassen. Zu diesem Beweisthema sollten der frühere Betreuer der Erblasserin der Betreuungsstelle bei dem Oberkreisdirektor des Oberbergischen Kreises G. und der Beteiligte zu 5) als Zeugen gehört werden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1997 vor dem Amtsgericht Gummersbach hat der Beteiligte zu 5) im Hinblick auf seine Stellung als Rechtsanwalt und ehemaliger Betreuer der Erblasserin sich "zunächst vorsorglich auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen" und "bis zur Feststellung, daß er aussagen dürfe", geltend gemacht, daß er nicht aussage.
Das Amtsgericht Gummersbach hat durch Beschluß vom 20. Januar 1998, auf den verwiesen wird, die von dem Beteiligten zu 5) erklärte Zeugnisverweigerung für grundlos erklärt. Gegen diesen dem Beteiligten zu 5) am 27. Januar 1998 zugestellten Beschluß hat dieser mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998, eingegangen bei Gericht am 31. Januar 1998, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, er habe im Rahmen der Betreuung vertrauliche Gespräche geführt, die sich auch auf den Nachlaß bezogen hätten. Da zur Zeit die Erben noch nicht feststünden, könnten sie ihn auch nicht von der Schweigepflicht entbinden. Es könne auch kein dahingehender mutmaßlicher Wille der Erblasserin angenommen werden, daß er aussage. Dies ergebe sich aus den Gesprächen mit der Betreuten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1998 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf diesen Beschluß wird ebenfalls verwiesen. Der Beteiligte zu 5) hat mit am 30. März 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im Verfahren über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG statthaft (vgl. Keidel/Winkler-Amelung, FGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 33). Sie ist in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und Frist (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Begründung der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15 FGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind danach berechtigt Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Zu diesem Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Betreuungsverhältnisses. Die Ausübung dieser Tätigkeit bedingt nämlich die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des Betreuten.
"Anvertraut" in Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist jede Wahrnehmung auf Grund der Vertrauensstellung (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 6). Der Tod des Vertrauensgebers berührt das gesetzliche Schweigerecht grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 91, 392 ff für den Arzt; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 7). Bei dem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten Zeugnisverweigerungsrecht ist darauf abzustellen, ob in dem durch das Beweisthema bestimmten Einzelfall die Aussage in einen Konflikt mit dem durch sonderstellungsbedingte Pflichten des Zeugen geschützten Vertrauenstatbestand geraten könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 1 a). Maßgebend für die Entscheidung in diesem Punkt ist in erster Linie eine positive Äußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten, ausdrücklich oder konkludent, sonst sein mutmaßlicher Wille, ob er die Offenlegung gebilligt hätte oder nicht (vgl. BGHZ 91, 392; BayOblG NJW 1987, 1492). Ein Konflikt zwischen der Zeugenaussage und dem durch die Berufspflichten bedingten Vertrauenstatbestand besteht nicht, wenn das Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung dem wirklichen oder - nach dem Tod der geschützten Person - mutmaßlichen Willen der geschützten Person entspricht. So ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; BayOblG, NJW 1987, 1492). Entsprechendes gilt für den behandelnden Arzt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigend erklärten Entbindung ist nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu fragen, also darauf abzustellen, ob er in Anbetracht der später eingetretenen Sachlage den Betreuer vernünftigerweise von der Schweigepflicht entbunden hätte. So liegt der Fall hier.
Der Beteiligte zu 5) hat geltend gemacht, es seien vertrauliche Gespräche mit der von ihm bereuten Erblasserin über den Nachlaß geführt worden. Die Betreute habe ihn mehrfach auf die Verschwiegenheitsverpflichtung angesprochen und er habe umfassende Verschwiegenheit zugesichert. Dem ist bei verständiger Würdigung lediglich der Wille der Erblasserin zu entnehmen, daß zu ihren Lebzeiten niemand von dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen erfahren sollte. Es lag auf der Hand, daß außer dem Betreuer kein anderer über ihren Sinneswandel betreffend die im Testament begünstigten Personen Kenntnis erhielt. Dem Beteiligten zu 5) ist zwar insoweit Recht zu geben, daß der Betreute die Gewißheit haben muß, daß derartige Gespräche vertraulich bleiben. Sonst kann das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten nicht entstehen und erhalten bleiben. Es kann indes im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dem Betreuer habe nach dem Ableben der Erblasserin jede Äußerung über die von ihr beabsichtigten erbrechtlichen Maßnahmen verboten sein sollen. Vielmehr ist ihm nicht ausdrücklich untersagt worden, über die näheren Umstände der Errichtung des Testaments vom 18. November 1994 und die Beziehung der Antragstellerin zu der Erblasserin nach deren Tode als Zeuge auszusagen. Damit ist entscheidend auf den mutmaßlichen Willen der Erblasserin abzustellen. Der vom Gericht zu erforschende "wirkliche Wille" (§ 133 BGB) der Verstorbenen kann vernüftigerweise nur dahin gegangen sein, daß die gewollte letztwillige Verfügung auch realisiert wird. Die Erblasserin kann kein Interesse daran gehabt haben, daß der Betreuer durch Auferlegung einer Schweigepflicht daran gehindert werde, die Erkenntnis ihres wirklichen Willens zu verhindern. Die Bejahung eines Zeugnisverweigerungsrechts würde dem Willen der Erblasserin vielmehr widersprechen, wenn, wie hier, gerade der Streit, wer Rechtsnachfolger geworden ist, durch die Zeugenaussage geklärt werden soll. Im Interesse der Erblasserin kann es nur liegen, daß mit möglichster Sicherheit die Rechtsnachfolge festgestellt wird und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benutzt werden (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; Rpfleger 1985, 494; BayOblG, NJW-RR 1991, 6). Es versteht sich von selbst, daß Tatsachen, die den Testierwillen nicht betreffen können, dagegen weiterhin nicht zu offenbaren sind.
Die weitere Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückgewiesen werden.
Dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Klärung, wer die Kosten im Verhältnis zum Nachlaß zu tragen hat, kann der Senat in diesem Verfahren nicht entsprechen, weil dafür keine Zuständigkeit besteht und nicht in ein denkbares anderes Verfahren vorgegriffen werden darf.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: Bis 500,-- DM (geschätzt wie Vorinstanz).