Erbscheinverfahren: Alleinerbschein wegen Widerruf späterer Testamente abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) beantragte einen Alleinerbschein; die Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts ein. Zentral war, ob spätere Testamente das gemeinschaftliche Testament vom 05.09.1992 wirksam widerrufen und eine Bindungswirkung nach §2270 BGB besteht. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt: die späteren Testamente widerriefen die Schlusserbeneinsetzung wirksam, eine Wechselbezüglichkeit bzw. ein "Nahestehen" lag nicht vor; der Antrag auf Alleinerbschein wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich errichtete letztwillige Verfügung kann eine frühere Einsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wirksam widerrufen, soweit keine wirksame Bindungswirkung (Wechselbezüglichkeit) besteht.
Wechselbezüglichkeit i.S.v. § 2270 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn aus dem Zusammenhang und dem gemeinsamen Willen der Ehegatten eindeutig hervorgeht, dass die Verfügungen nur als Einheit gelten sollen; fehlende ausdrückliche Hinweise sprechen gegen Wechselbezüglichkeit.
Der Begriff des "Nahestehens" nach § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist eng auszulegen; bloße Patenschaft, freundschaftliche Beziehungen oder gelegentliche Kontakte genügen in der Regel nicht.
Im Erbscheinsverfahren ist die Erteilung eines Erbscheins zu versagen, wenn sich aus späteren wirksamen letztwilligen Verfügungen ergibt, dass der Antragsteller nicht Erbe geworden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2022 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom
18.10.2022, 8 VI 113/22, abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu
1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Am 00.00.2021 ist O. E. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin
war in einziger Ehe verheiratet mit dem am 00.00.1995 vorverstorbenen S. M.
E.. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist
der Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und
Alleinerbin der am 00.00.2022 nachverstorbenen A. G., einer Freundin der
Erblasserin.
Die Erblasserin hat drei vom Nachlassgericht eröffnete letztwillige Verfügungen
hinterlassen, ein gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes
handschriftliches Testament vom 05.09.1992 (Bl. 5 d. Testamentsakte 8 IV 114/22),
ein handschriftlich von ihr verfasstes Testament vom 30.10.1999 (Bl. 41 d.
Testamentsakte 8 IV 114/22) und ein notarielles Testament vom 17.11.1999 – UR.Nr.
1760/1999 des Notars I. in Q. (Bl. 22 ff. d. Testamentsakte 8
IV 114/22).
In dem gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 haben sich die Erblasserin und
ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiterhin ist in dem Testament
Folgendes geregelt:
„Im Fall des Ablebens beider Ehegatten erben
1. Frau H. B., geb. 00.00.1910, den Miteigentumsanteil
1496/100.000 an dem Grundstück Flur N01, Flurstück N02, P.-straße N03 in
N., Aufteilungsplan Nr. 14
2. das restliche Vermögen erbt Herr U. J., geb. 00.00.1965“
Ferner enthält das Testament einen handschriftlichen Zusatz der Frau R.
J., wonach das Testament in ihrem Beisein errichtet worden sei. Die in dem
Testament bedachte H. B., die Mutter der Erblasserin, ist nach
Errichtung dieses Testaments vom 05.09.1992 vorverstorben.
In den beiden Testamenten vom 30.10.1999 und 17.11.1999 hat die Erblasserin Frau
A. G., die Mutter der Beteiligten zu 2), zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2021 hat der Beteiligte zu 1) die Anfechtung
des notariellen Testaments vom 17.11.1999 erklärt.
Mit notarieller Urkunde vom 22.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines
Alleinerbscheins beantragt (Bl. 3 ff. d.A. des AG). Er hat vorgetragen, dass er alleiniger
Erbe der Erblasserin sei, nachdem die Mutter der Erblasserin, Frau H. B.,
vorverstorben sei. Eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom
05.09.1992 durch die Erblasserin sei nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes
aufgrund der Bindungswirkung seiner Einsetzung als Schlusserbe nicht mehr möglich
gewesen. Er sei als Patensohn für den Ehemann der Erblasserin wie ein eigener Sohn
gewesen.
Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2022 hat auch Frau A. G., die Mutter
der Beteiligten zu 2), die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 21 ff. d.A. des
AG). Frau G., und nach deren Tod die Beteiligte zu 2), haben vorgetragen,
dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht an das gemeinschaftliche
Testament vom 05.09.1992 gebunden gewesen sei. Es habe keine enge Bindung
zwischen den Eheleuten E. und dem Beteiligten zu 1) bestanden. So sei der
Beteiligte zu 1) nie bei Familienfesten anwesend gewesen. Zudem sei der Beteiligte
zu 1) nur als Erbe für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Erblasserin und ihres
Ehemannes eingesetzt worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen.
Durch Beschluss vom 18.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63 ff.
d.A. des AG), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags
des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Eine Entscheidung über
den Antrag der Mutter der Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht nicht getroffen.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 19.10.2022
zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 18.11.2022 beim Amtsgericht
Wipperfürth eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2022, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird (Bl. 74 ff. d.A. des AG), Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 24.11.2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 91 d.A. des AG).
II.
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1,
64 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2) gem. § 59
Abs. 1 FamFG liegt vor, weil sie vorträgt, Erbin einer Erbprätendentin zu sein.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins ist unbegründet, weil
er entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht Erbe der Erblasserin
geworden ist. Die Erblasserin hat die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) im
gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 durch die späteren Testamente vom
30.10.1999 und 17.11.1999 gem. §§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB wirksam
widerrufen. Die Erblasserin war an diesem Widerruf nicht gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB
gehindert, weil die Einsetzung des Beteiligten zu 1) im Testament vom 05.09.1992
nicht gem. § 2270 BGB wechselbezüglich erfolgt ist.
Eine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen
Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang
des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung
des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine
Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG, Beschluss vom 17.02.2021
- 6 W 1071/20, ErbR 2021, 1042-1045, Rn. 6 nach juris; Grüneberg/Weidlich, BGB,
2. Aufl. 2023, § 2270 Abs. 1 m.w.N.). Enthält das Testament - wie hier - keine
ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch
Auslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes
gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher
außerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden;
auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Für ein solches
Verhältnis zwischen der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen
Mann und der Einsetzung des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin oder
zwischen den jeweiligen Einsetzungen des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin
und ihren Ehemann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB greift nicht ein. Ein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem vorverstorbenen Ehemann der
Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) bestand nicht. Auch ein „Nahestehen“ im
Sinne des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB liegt nicht vor. An den Begriff des „Nahestehens“
sind hohe Anforderungen zu stellen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270
Rn. 9 m.w.N.). Nahestehende Personen in diesem Sinne sind nur solche, zu denen
zumindest der begünstigende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat,
dass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Diesbezüglich
sind strenge Anforderungen zu stellen, um die Auslegungsregel nicht zum
gesetzlichen Regelfall werden zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom
13.12.2006 – 2 U 80/06, Rn. 5 nach juris; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, 16.
Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7). Insbesondere genügt ein freundschaftliches,
ungetrübtes Verhältnis insoweit nicht, da ein solches zu letztwillig bedachten
Personen regelmäßig besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis durch
regelmäßige Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an
Familienfeiern regelmäßig gepflegt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014
- 10 W 194/13, Rn. 48 nach juris). Der Umstand, dass es sich bei dem Begünstigten
um ein „Patenkind“ handelt, genügt in der Regel ebenfalls nicht (Erman/S.
Kappler/T. Kappler, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss
vom 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, Rn. 33 nach juris). Hiervon ausgehend ist nicht
von einem „Nahestehen“ des Beteiligten zu 1) zum vorverstorbenen Ehemann der
Erblasserin auszugehen. Soweit die Zeugin J. in ihrer eidesstattlichen
Versicherung erklärt hat, der Beteiligte zu 1) sei nicht nur Patensohn des
vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin gewesen, sondern von diesem „als
Sohn oder Kindersatz“ betrachtet worden, reicht dies zur Annahme eines
„Nahestehens“ hier nicht aus. Denn dies sagt nichts über das tatsächliche
Verhältnis zwischen den beiden aus. Der Beteiligte zu 1) hat offenbar nicht an
gemeinsamen Feierlichkeiten der Erblasserin und ihres Ehemannes
teilgenommen, insbesondere auch nicht an den Geburtstagsfeiern des
vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Es ist nichts darüber bekannt, ob ein
inniges Verhältnis zwischen beiden bestand, sie häufig Kontakt zueinander gehabt
haben, es Zuwendungen oder Pflegeleistungen gegeben hat. Im Hinblick auf die
weiteren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin J.,
wonach die Eheleute keine eigenen Kinder hatten und es auch sonst keine nahen
Verwandten oder Freunde gab, spricht der Umstand, dass – letztlich - der Beteiligte
zu 1) als Schlusserbe eingesetzt worden ist, nicht dafür, dass es den Eheleuten
darauf angekommen wäre, den Beteiligten zu 1) bindend einzusetzen. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige gewesen ist, der
überhaupt als Schlusserbe in Betracht gekommen ist. Dies spricht indes gegen
eine Bindungswirkung der Einsetzung. Hätten die Eheleute eine Bindungswirkung
gewollt, hätte es vielmehr nahegelegen, dies im Testament auch anklingen zu
lassen. Im Testament vom 05.09.1992 ist aber nicht einmal erwähnt worden, dass
es sich bei dem Beteiligten zu 1) um das Patenkind des vorverstorbenen
Ehemanns der Erblasserin gehandelt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen
(§ 70 Abs. 2 FamFG).
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 660.000,00 €
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den Angaben des Beteiligten zu 1),
Bl. 30 d.A..