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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 255/21·27.09.2021

Erbscheinsantrag zurückgewiesen: Vorerbfall durch vorzeitige Volljährigkeit entfällt

ZivilrechtErbrechtErbscheinverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein als Vorerbin zugunsten ihres Sohnes als Nacherbe aufgrund eines handschriftlichen Testaments von 1992. Das OLG Köln hob den Feststellungsbeschluss auf und wies den Erbscheinsantrag zurück, weil der Nacherbfall an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft war, die vor dem Erbfall bereits eingetreten war. Auf sonstige Einwendungen zur Testierfähigkeit bzw. Handschriftlichkeit des Testaments kam es daher nicht an.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2. stattgegeben; Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Auslegung eines Testaments ist der Zweck der angeordneten Vorerbschaft und die Erforderlichkeit einer Verwaltung für den Nacherben als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.

2

Die Bestimmung des Ereignisses, von dem der Eintritt des Nacherbfalls abhängt, kann durch Auslegung der Verfügung unter Berücksichtigung der Errichtungsumstände ermittelt werden.

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Wenn der Nacherbfall an die Vollendung der Volljährigkeit des Nacherben anknüpft und diese Volljährigkeit vor dem Erbfall bereits eingetreten ist, tritt die angeordnete Vorerbschaft nicht mehr ein und die Vorerbin wird nicht Vorerbin.

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Liegen die Voraussetzungen für den Eintritt der angeordneten Vorerbschaft nicht vor, sind weitergehende Feststellungen zur Wirksamkeit des Testaments für die Entscheidung entbehrlich.

Relevante Normen
§ 2106 BGB§ 81 Abs. 1 FamFG§ 70 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 15.06.2021 werden der am 11.05.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 10.05.2021 –10a 128/13 –   aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 19.08.2019 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme, die nicht erhoben werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Gründe

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1.

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Der Erblasser war bis zur Scheidung im Jahre 1994 mit der Mutter des Beteiligten zu 2. verheiratet.

4

Dem im Jahre 1989 geborenen Beteiligten zu 2. als  einzigem Kind des Erblassers war aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein Alleinerbschein erteilt worden, der nach Einreichung eines handschriftlich abgefassten und mit dem Namen des Erblassers unterzeichneten Schriftstücks mit Datum vom 04.01.1992 durch Beschluss vom 10.07.2019 eingezogen worden ist.

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Das vorgenannte Schriftstück hat folgenden Inhalt:

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"Mein letzter Wille

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Unter Widerruf und Aufhebung des seinerzeit mit meiner Ehefrau, I. G., verfassten gemeinschaftlichen Testaments bestimme ich heute für den Fall meines Ablebens folgendes:

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Unter Enterbung der Ehefrau setze ich als Alleinerbin meine Mutter, Frau J. C., ein und zwar als Vorerbin zu meinem Sohn T., für den sie das eventuelle Vermögen verwalten soll."

9

Die nunmehr von ihrem Sohn als Verfahrensbevollmächtigtem vertretene Beteiligte zu 1. hat am 19.08.2019 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ausweist, dass sie Alleinerbin ist, dass Nacherbfolge angeordnet ist, die mit dem Tod der Vorerbin eintritt und dass der Beteiligte zu 2. Nacherbe ist.

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Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, auch sei das Testament nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden. Zudem stehe die Bindungswirkung des im Einzeltestament erwähnten gemeinschaftlichen Testaments entgegen. Ferner habe mit dem Testament vordringlich er selbst als seinerzeit noch im Kindesalter befindlich geschützt werden sollen. Aufgrund der Volljährigkeit bedürfe es dieses Schutzes nicht mehr.

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Der Nachlassrichter hat nach Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. erforderlich sind, durch am 11.05.2021 erlassenen Beschluss vom 10.05.2021 für festgestellt erachtet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung der Testierunfähigkeit sei ins Blaue hinein aufgestellt worden. Da der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments nicht bekannt sei, könne eine Wechselbezüglichkeit nicht festgestellt werden. Auch bestehe auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens die Überzeugung, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei.

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Der Beteiligte zu 2. hat gegen den ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.05.2021 zugestellten Beschluss mit einem am 15.06.2021 bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese in der Folge begründet.

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Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 22.07.2021 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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2.

15

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Feststellungsbeschlusses sowie zur Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1. Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, welche zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 1. vom 19.08.2019 erforderlich sind, zu Unrecht festgestellt. Denn ihr Antrag ist unbegründet, weil sie nicht Vorerbin geworden ist.

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Zwar sind dem Testament mit Datum vom 04.01.1992 die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie die Berufung der Beteiligten zu 1. zur Vorerbin und des Beteiligten zu 2. zum Nacherben zu entnehmen. Indes konnte die Beteiligte zu 1. nicht mehr Vorerbin werden, weil das Ereignis für den Eintritt des Nacherbfalls nicht der Tod der Vorerbin, sondern die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Beteiligten zu 2. war und letzteres bereits vor dem Erbfall, nämlich im Jahre 2007, eingetreten war. Zwar hat der Erblasser keine ausdrückliche Bestimmung des Ereignisses vorgenommen, mit dem der Nacherbfall eintreten soll. Die Anknüpfung an die Volljährigkeit des Beteiligten zu 2. ist dem Testament jedoch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände seiner Errichtung zu entnehmen, sodass ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2106 BGB im vorliegenden Fall ausscheidet. Dem Passus am Ende des Testaments, "für den sie das eventuelle Vermögen verwalten soll" lässt erkennen, dass Beweggrund des Erblassers für die Anordnung der Vorerbschaft nicht  etwa eine Sicherstellung der Versorgung seiner Mutter bis zu deren Tod war, sondern vielmehr eine Absicherung des Beteiligten zu 2. durch eine "Verwaltung" seitens der Beteiligten zu 1. Zum Zeitpunkt der  Errichtung des Testaments im Jahre 1992 war der Beteiligte zu 2. noch im Kleinkindalter, woraus sich verbunden mit dem bereits zu Tage getretenen Zerwürfnis mit der Ehefrau des Erblassers und Mutter des Beteiligten zu 2. für den Erblasser ein Bedürfnis für eine "Verwaltung" durch seine Mutter, die Beteiligte zu 1., ergab. Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 2. hingegen war ein solches Bedürfnis nicht mehr zu erkennen. Es sind auch im Übrigen keine Umstände dafür ersichtlich, die zu der Annahme führen könnten, der Erblasser habe bei Errichtung des Testaments im Jahre 1992 eine "Verwaltung" zu Gunsten des Beteiligten zu 2. über den Eintritt der Volljährigkeit und damit die Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit hinaus für erforderlich gehalten.

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Da aufgrund des Versterbens des Erblassers nach Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 2. – worauf dieser unter Berufung auf sein Alter bei Errichtung des Testaments bereits in den Schriftsätzen vom 29.04.2021 (dort S. 3, Bl. 66 d.A. und vom 09.03.2021 (dort S. 3, Bl. 173 d.A.) zutreffend hingewiesen hat - auf das Testament eine Vorerbenstellung der Beteiligten zu 1. nicht gestützt werden kann, kommt es auf die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Testaments aufgeworfenen Fragen nicht an und ist hierauf nicht weiter einzugehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2

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FamFG sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf einer Auslegung der konkreten letztwilligen Verfügung, ohne dass sich Fragen stellen, die grundsätzlicher Natur sind oder aus anderen Gründen einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedürfen. Ein  Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss des Senats ist daher nicht geben.

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Geschäftswert des Verfahrens: 245.600,-- €

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(gemäß Wertangabe im Antrag der Beteiligten zu 1., Bl. 40 d.A.)