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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14·05.11.2014

Namensangleichung irakischer Namenskette: Wahl des Familiennamens nach Art. 47 EGBGB

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten begehrten nach Einbürgerung die Beurkundung von Angleichungserklärungen, um aus einer irakischen Namenskette die Vornamen festzulegen und den Familiennamen „T“ zu bestimmen. Das AG hatte dies für die Ehefrau mangels Nachweisschwierigkeiten zugelassen, für die übrigen Beteiligten aber abgelehnt. Das OLG Köln gab den Beschwerden statt und wies das Standesamt an, die Erklärungen entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Namensketten seien hinreichend nachgewiesen; öffentliche irakische Urkunden seien wegen erheblicher Beschaffungsschwierigkeiten entbehrlich (§ 9 Abs. 2 PStG). Unabhängig davon, ob „T“ bereits als irakischer Familienname geführt wurde, sei die Bestimmung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 oder jedenfalls Nr. 2 EGBGB zulässig.

Ausgang: Beschwerden erfolgreich; Standesamt zur Entgegennahme und Beurkundung der Angleichungserklärungen angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 47 EGBGB ist bei Statutenwechsel durch Einbürgerung anwendbar, wenn die betroffene Person zuvor einen Namen nach dem Heimatrecht erworben hat und die Namensführung nun deutschem Recht unterliegt.

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Nach § 9 Abs. 2 PStG können bei Unmöglichkeit oder erheblichen Schwierigkeiten der Beschaffung öffentlicher Urkunden auch sonstige Unterlagen (z.B. kirchliche Urkunden, Ausweise) als Beurkundungsgrundlage ausreichen.

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Führt das Heimatrecht eine Namenskette, die nach dessen Verständnis ausschließlich aus Vornamen besteht, fehlt ein Familienname im Sinne des deutschen Namensrechts; im Rahmen des Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB kann dann ein Familienname gewählt werden.

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Die Anwendung des Art. 47 EGBGB hat die namensrechtliche Vorprägung des Heimatrechts zu berücksichtigen; es ist nicht zwingend, einen Bestandteil einer reinen Vornamenskette zum Familiennamen umzudeuten.

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Angleichungserklärungen sind vor registerrechtlichen Änderungen in der Form des Art. 47 Abs. 4 EGBGB aufzunehmen und zu beurkunden.

Relevante Normen
§ Art. 47 EGBGB§ Art. 10 Abs. 1 EGBGB§ irakisches Zivilgesetzbuch Nr. 40/1951§ Gesetz Nr. 189/1964§ Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 189/1964§ Art. 40 des irakischen ZGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 73 III 1-4/13

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 04.12.2013 wird der am 04.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2013, 73 III 1-4/13, abgeändert und das beteiligte Standesamt Aachen angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1), 2) und 3) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die im Wege der Angleichung der Beteiligte zu 1) seinen Vornamen mit „B“ und seinen Nachnamen mit „T“, der Beteiligte zu 2) seinen Vornamen mit „S“ und seinen Nachnamen mit „T“ und der Beteiligte zu 3) seinen Vornamen mit „T2“ und seinen Nachnamen mit „T“ bestimmt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) in erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten zu 4) und 5) zu tragen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie Frau O I wurden in Bagdad/Irak geboren. Die Beteiligten zu 1) ist mit Frau I verheiratet, die Beteiligten zu 2) und 3) sind ihre gemeinsamen ehelichen Kinder.

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Nach den vorgelegten Geburts- und Taufurkunden der Diozöse der armenisch-apostolischen Kirche im Irak aus dem Jahre 2011 lautet der Name des Beteiligten zu 1) „B B2 T3 T“, der seiner Ehefrau „O L J I“, der des Beteiligten zu 2) „S B B2 T“ und der des Beteiligten zu 3) „T2 B B2 T“. Die Namen „B B2 T3 T“ und „O L J I“ finden sich auch in der vorgelegten Eheschließungsurkunde des armenisch-orthodoxen Episkopats im Irak vom 10.08.2011. Vorgelegte ältere Geburts-, Tauf- und Eheschließungsurkunden der Diozöse der armenisch-apostolischen Kirche im Irak weisen Abweichungen auf. So lautet der Name des Beteiligten zu 1) auch „B B2 T3“ oder nur „B B2“, der Name der Ehefrau auch „O L J“, der Name des Beteiligten zu 2) „S B B2“ und der Name des Beteiligten zu 3) „T2 B B2“.

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Nach dem in Ablichtung in der Akte befindlichen Personalausweis des Beteiligten zu 2), ausgestellt von der Hauptabteilung Staatsbürgerschafts- und Personenstandssachen des irakischen Innenministeriums, lautet sein Vorname „S“, der Name des Vaters „B“ und der Name des Großvaters „B2“; ein Zuname fehlt. Nach dem in Ablichtung in der Akte befindlichen Personalausweis des Beteiligten zu 3) lautet sein Vorname „T2“, der Name des Vaters „B“ und der Name des Großvaters „B2“; ein Zuname fehlt ebenso. Nach der Ablichtung des irakischen Personalausweises der Ehefrau des Beteiligten zu 1) lautet ihr Name „O L J I“. Ein irakischer Personalausweis des Beteiligten zu 1) wurde nicht vorgelegt.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie Frau I erwarben nach ihrer im Jahre 1999 erfolgten Flucht aus dem Irak die deutsche Staatsangehörigkeit. In ihren deutschen Personalausweisen sind die Namen „B T3“ für den Beteiligten zu 1), „O J“ für seine Ehefrau, „S T3“ für den Beteiligten zu 2) und „T2 T3“ für den Beteiligten zu 3) angegeben.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben vorgetragen, der Nachname der Beteiligten zu 1), 2) und 3) laute „T“, derjenige der Ehefrau des Beteiligten zu 1) „I“. Bei der Einreise und Einbürgerung sei fälschlicherweise der Nachname „T3“ bezüglich der Beteiligten zu 1) bis 3) und „J“ bezüglich der Ehefrau des Beteiligten zu 1) als Nachname verwandt worden. Andere Urkunden als die vorgelegten könnten aus dem Irak nicht beschafft werden.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) und die Ehefrau des Beteiligten zu 1) haben beantragt,

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das Standesamt der Stadt Aachen anzuweisen, durch Angleichungserklärungen den Nachnamen der Beteiligten zu 1) bis 3)  in „T“ und den Nachnamen der Ehefrau des Beteiligten zu 1) in „I“ zu ändern.

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Die Beteiligten zu 4) und 5) sind den Anträgen entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, die vorgelegten irakischen Dokumente seien nicht ausreichend, um auf ihrer Grundlage die beantragte Namensangleichung vorzunehmen.

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Das beteiligte Standesamt Aachen nahm zwischenzeitlich Berichtigungen im Geburtenregister vor. Der Beteiligte zu 1) ist nunmehr mit dem Familiennamen „B B2 T3“, dem Vornamen „X“, dem früheren Familiennamen „T3“ und dem früheren Vornamen „B“ eingetragen worden, die Ehefrau des Beteiligte zu 1) mit dem Familiennamen „O L J“, dem Vornamen „X“ dem früheren Familiennamen „J“ und dem früheren Vornamen „O“.

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Durch am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2013 ist das Standesamt Aachen angewiesen worden, eine Erklärung der Ehefrau des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die diese im Wege der Namensangleichung ihren Vornamen mit „O“ und ihren Nachnamen mit „I“ bestimmt; die Anträge auf Namensangleichung der Beteiligten zu 1) bis 3) hat das Amtsgericht zurückgewiesen (Bl. 78 ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag der Ehefrau des Beteiligten zu 1) Erfolg habe, weil sie ihre Namensführung nach irakischem Recht nicht nur durch Vorlage von kirchlichen Urkunden, sondern auch durch ein staatliches Dokument, ihren irakischen Personalausweis, nachgewiesen habe. Die von ihr beantragte Namensangleichung sei gem. Art. 47 EGBGB zulässig. Ein entsprechender Nachweis fehle bezüglich der Beteiligten zu 1) bis 3). Der Beteiligte zu 1) habe seinen irakischen Personalausweis nicht vorlegen können. Aus den vorgelegten Personalausweisen der Beteiligten zu 2) und 3) ergäben sich jeweils nur Namensketten, aber nicht der Zuname „T“. Die kirchlichen Urkunden seien zum Nachweis ungeeignet, im Übrigen aber auch nicht einheitlich.

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Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 3) am 07.11.2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 04.12.2013 beim Amtsgericht Aachen eingegangene Beschwerde vom 04.12.2013 (Bl. 96 ff. d. A.). Sie tragen vor, die Namensführung in den vorgelegten Geburts- und Taufurkunden der Diözese der armenisch-apostolischen Kirche im Irak aus dem Jahre 2011 sei entgegen der Auffassung des beteiligten Standesamtes einheitlich. Die Urkunden seien zum Nachweis geeignet, dass sie, die Beteiligten zu 1) bis 3), einheitlich den Zunamen „T“ führen würden. Soweit sich aus den älteren Urkunden Abweichungen ergeben würden, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Handhabung bezüglich der Führung eines Zunamens von jedem Sachbearbeiter der irakischen Behörden unterschiedlich sei, teilweise werde der Zuname aufgenommen, teilweise nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das beteiligte Standesamt jetzt auch ihre Vornamenführung geändert habe und jeweils ein „X“ eingetragen sei.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen nunmehr,

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den Beschluss des Amtsgerichts Aachen aufzuheben, soweit ihre Anträge auf Namensangleichung zurückgewiesen worden sind und den Standesbeamten des Standesamtes Aachen anzuweisen, ihre Erklärung entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die sie im Wege der Namensangleichung ihren Vornamen mit „B“ für den Beteiligten zu 1), mit „S“ für den Beteiligten zu 2) und mit „T2“ für den Beteiligten zu 3) und ihren Nachnamen jeweils mit „T“, hilfsweise mit „T3“ unter Weglassung des Zwischennamens bestimmen.

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Das Amtsgericht Aachen hat der Beschwerde durch am 02.09.2014 erlassenen Beschluss vom 29.08.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 116 ff. d. A.).

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II.

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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) hat auch in der Sache Erfolg. Das beteiligte Standesamt ist verpflichtet, die Angleichungserklärungen der Beteiligten zu 1) bis 3) mit dem Inhalt, dass der Beteiligte zu 1) den Vornamen „B“ und den Zunamen „T“, der Beteiligte zu 2) den Vornamen „S“ und den Nachnamen „T“ und der Beteiligte zu 3) den Vornamen „T2“ und den Nachnamen „T“ führt, entgegenzunehmen, zu beurkunden und diese Namen entsprechend in den Personenstandsregistern einzutragen.

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Die beantragten Namensangleichungen sind gem. Art. 47 EGBGB zulässig.

20

1.

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Den beantragten Namensangleichungen steht nicht entgegen, dass es seitens der zuständigen Standesämter schon zu Eintragungen von Namen sowie Berichtigungen in den Personenstandsregistern betreffend die Beschwerdeführer gekommen ist. Denn bislang haben die Beschwerdeführer noch keine Angleichungserklärungen abgegeben. Wie es zu der Namensführung beim Standesamt der Stadt Leipzig gekommen ist und warum in den deutschen Personalausweisen der Beschwerdeführer die Namen „B T3“, „S T3“ und „T2 T3“ aufgeführt sind, konnte von den Beteiligten nicht weiter aufgeklärt werden.

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Der Entscheidung über die beantragten Namensangleichungen steht auch nicht entgegen, dass die Anträge auf Angleichung bezüglich der Vornamen der Beschwerdeführer erst mit der Einlegung der Beschwerde erweitert worden sind und das Amtsgericht über die erweiterten Anträge noch nicht entschieden hat. Da sich das beteiligte Standesamt bislang geweigert hat, überhaupt Angleichungserklärungen entgegenzunehmen sowie zu beurkunden und zwischenzeitlich auch die Vornamen in den Geburtenregistern geändert hat, ist zur Vermeidung von weiteren Unklarheiten in der Namensführung der Beschwerdeführer einheitlich über ihre mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Angleichung der Vor- und Familiennamen zu entscheiden.

23

2.

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Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben nach irakischem Recht einen Namen erworben. Sie sind im Irak geboren und hatten die irakische Staatsangehörigkeit. Mit ihrer Einbürgerung im Jahre 1999 haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass es namensrechtlich zu einem Statutenwechsel im Sinne von Art. 47 EGBGB gekommen ist; ihre Namensführung unterliegt nunmehr deutschem Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Art. 47 EGBGB ist daher grundsätzlich anwendbar.

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3.

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Nach irakischem Recht gilt Folgendes: Zunächst galten namensrechtlich das irakische Zivilgesetzbuch Nr. 40/1951, in Kraft getreten am 04.06.1953, sowie das Gesetz Nr. 189/1964, in Kraft getreten am 27.02.1965. Art. 40 irak. ZGB bestimmte lediglich, dass jeder Iraker Vor- und Nachnamen führt und der Nachname auf die Kinder übergeht. Gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 189/1964 bestand der Name einer Person grundsätzlich aus einer Namenskette, welche sich aus dem Eigennamen des Namensträgers, gefolgt vom jeweiligen Eigennamen des Vaters und des Großvaters väterlicherseits zusammensetzte. Soweit ein Bei- oder Zuname (M) vorhanden war, konnte er dieser Namenskette hinzugefügt werden. In Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 189/1964 wird der „M“ gleichbedeutend mit einem Familiennamen benutzt.

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1972 wurde das Namensrecht durch das Gesetz Nr. 65/1972 novelliert. Dessen Art. 13 besagte: Der Name wird als vollständig angesehen, wenn er den Vornamen, den Namen des Vaters und des Großvaters sowie den Familiennamen, falls vorhanden, in dieser Reihenfolge enthält. Familienname war dabei automatisch der Bei- oder Zuname der Person, sofern ein solcher vorhanden war. War dies nicht der Fall, wurde nur die dreigliedrige Namenskette geführt.

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Das Gesetz Nr. 65/1972 ist durch Art. 81 des Gesetzes Nr. 46/1990 vom 18.07.1990 aufgehoben worden, soweit es den in diesem getroffenen Neuregelungen widersprach. Art. 19 bis Art. 80 des Gesetzes Nr. 46/1990 regelte das irakische Personenstandsrecht einschließlich des Namensrechts. Art. 35 Abs. 1 bestimmte: „Ein Name gilt dann als vollständig, wenn er einen Eigennamen der betreffenden Person, den seines Vaters, seines Großvaters väterlicherseits und seinen Bei- oder Zunamen, falls vorhanden, in dieser Reihenfolge enthält. Falls eine Person bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keinen Bei- oder Zunamen führte, ist er nachträglich zu registrieren“.

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Durch Art. 21 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 26/2006, welches am 07.03.2006 in Kraft getreten ist, wurde das Gesetz Nr. 46/1990 annulliert, womit hinsichtlich des Namensrechts nunmehr wieder das Gesetz Nr. 65/1972 gilt (zum Vorstehenden: Rauhmeier StAZ 2012, 117 ff.).

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Im Ergebnis ist nicht davon auszugehen, dass jeder irakische Staatsangehörige neben einer Namenskette zwingend einen als Familiennamen zu qualifizierenden „M“ führt. Ebenso wenig kann jedoch angenommen werden, dass dem irakischen Namensrecht Familiennamen völlig fremd sind, daher jeder irakische Staatsangehörige zwangsläufig ausschließlich eine Namenskette nach traditionellem islamischem Recht führt. Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (Rauhmeier, a.a.O.).

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze des irakischem Namensrechts ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) bis zu seiner Einbürgerung den Namen „B B2 T3“ führte, der Beteiligte zu 2) den Namen „S B B2“ und der Beteiligte zu 3) den Namen „T2 B B2“. Dabei handelte es sich bei dem ersten Namen jeweils um den Eigennamen (Vornamen), bei dem zweiten Namen um den Eigennamen (Vornamen) des Vaters und bei dem dritten Namen um den Eigennamen (Vornamen) des Großvaters väterlicherseits. Dass die Beschwerdeführer zudem auch den Familiennamen „T“ führten, ist zwar aufgrund der vorliegenden Urkunden wahrscheinlich, kann im Ergebnis aber offen bleiben.

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Die jeweiligen Namensketten der Beteiligten zu 1) bis 3) sind durch die vorliegenden Urkunden hinreichend nachgewiesen. Zwar konnten die Beschwerdeführer Personenstandsurkunden oder beglaubigte Auszüge aus den Registern der irakischen Behörden nicht vorlegen. Eine solche Vorlage ist hier indes entbehrlich. Nach § 9 Abs. 2 PStG können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, wenn die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführer sind Flüchtlinge. Im Irak herrscht Krieg. Ausweislich des Merkblatts der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Stand Februar 2014) wurde die Legalisation irakischer Urkunden mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt (www.konsularinfo.diplo.de). Zwar behaupten die Beschwerdegegner, es könne ein Rechtsanwalt in Bagdad mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden beauftragt werden. Die Beschwerdeführer haben jedoch erwidert, dass die genannten Rechtsanwälte überwiegend nicht zu erreichen seien und der einzige erreichbare Rechtsanwalt per Mail mitgeteilt habe, dass Personenstandsurkunden nur persönlich an die Antragsteller in Bagdad übergegen werden könnten (Bl. 36 d. A.). Dies kann letztlich aber offen bleiben. Denn bezüglich der Namensketten ist das Bild der vorgelegten kirchlichen Urkunden einheitlich. Dass in einem Fall der Großvatername des Beteiligten zu 1) „T3“ fehlt, ist unerheblich, zumal der dort aufgeführte Name „B B2“ auch mit dem irakischen Namensrecht unvereinbar ist. Maßgeblich ist jedoch, dass die vorgelegten kirchlichen Urkunden auch durch die beiden Personalausweise der Beteiligten zu 2) und 3) gestützt werden, denen nicht nur die Namensketten der Beteiligten zu 2) und 3), sondern auch die ersten beiden Namen der Namenskette des Beteiligten zu 1) zu entnehmen sind. Die Richtigkeit dieser Namensketten der Beschwerdeführer wird von den Beschwerdegegnern letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt. Schließlich hat das beteiligte Standesamt die Geburtenregister berichtigt und diese Namensketten eingetragen. Es ist daher nach dem Vortrag aller Beteiligten sowie der Akten- und Urkundenlage davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) nach irakischem Recht „B B2 T3“, der Beteiligte zu 2) „S B B2“ und der Beteiligte zu 3) „T2 B B2“ hieß. Ob sie auch den Familiennamen „T“ führten, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.

33

4.

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Seit ihrer Einbürgerung unterliegt das Namensrecht der Beschwerdeführer gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Das deutsche Recht unterscheidet Vor- und Familiennamen. Jede Person muss einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen (allgemeine Meinung, vgl. nur Henrich StAZ 2007, 197, 198). Die vom beteiligten Standesamt vorgenommene Eintragung der Namensketten der Beschwerdeführer als jeweilige Familiennamen ist unter Anwendung deutschen Rechts daher in zweifacher Hinsicht unrichtig. Zum einen handelt es sich bei allen Namen der Namenskette nach irakischem Verständnis um Vornamen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das beklagte Standesamt diese Namenskette als Familiennamen und nicht als Vornamen eingetragen hat. Zum anderen gibt es mehrere Familiennamen nach deutschem Namensrecht nicht. Die von den Beschwerdeführern beantragten Angleichungen entsprechen indes den Grundsätzen deutschen Namensrechts und erfüllen die Voraussetzungen des Art. 47 EGBGB.

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Sollte es so sein, dass die Beschwerdeführer nach irakischem Recht den Familiennamen „T“ führten, wären die beantragten Namensangleichungen gem. Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zulässig. Die Beschwerdeführer könnten aus der Namenskette jeweils ihren Vornamen und zudem den Familiennamen „T“ wählen. Da sie jeweils ihren Eigennamen nach irakischem Verständnis zum Vornamen und den „M“ zum Familiennamen bestimmt haben, kann auch offen bleiben, ob sie im Rahmen des Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an diese namensrechtliche Vorprägung durch ihre ehemaliges Heimatrecht gebunden waren, d.h. nur bestimmen konnten, ob sie den Vaternamen und den Großvaternamen als weitere Vornamen wählen oder abwählen.

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Dafür, dass die Beschwerdeführer den Namen „T“ auch tatsächlich führten, sprechen im Übrigen die vorgelegten kirchlichen Urkunden. Der Einwand der Beschwerdegegner, diese Namensführung sei nicht einheitlich, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführer. Denn wie ausgeführt war die Handhabung der Namensführung bezüglich der Familiennamen (M) auch seitens der irakischen Behörden nicht einheitlich (vgl. auch Krüger StAZ 2007, 199 ff.). Dies kann letztlich aber offen bleiben.

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Auch für den Fall, dass der Nachweis der Namensführung bezüglich des Familiennamens „T“ nicht als geführt anzusehen ist, ergibt sich die Zulässigkeit der gewählten Angleichung gem. Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Denn in diesem Fall hätten die Beschwerdeführer keinen Familiennamen und könnten einen solchen frei wählen. Dementsprechend hat auch das OLG München entschieden, dass Personen, die nach irakischem Recht nur einen aus ihrem Vornamen, dem Vornamen ihres Vaters und ihres Großvaters väterlicherseits gebildeten Namen, nicht aber einen Bei- oder Zunamen (M) geführt haben, einen Familiennamen wählen können, wenn sich ihr Name nunmehr nach deutschem Recht richtet (OLG München, Beschluss vom 17.09.2014 – 31 Wx 348/14). Dieser Auffassung des OLG München schließt sich der Senat an. Es widerspricht den Grundsätzen des deutschen Namensrechts, einem Antragsteller, der nach irakischem Recht eine Namenskette, bestehend aus seinem Vornamen, dem Vornamen des Vaters und des Großvaters väterlicherseits geführt hat, die Anwendung des Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bezüglich eines Familiennamens mit dem Argument zu verwehren, es sei einer der (Vor-) Namen gem. Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB als Familienname auszuwählen. Denn die Prägung, die die Namen nach irakischem Recht erhalten haben, ist auch bei der Anwendung des Art. 47 EGBGB zu beachten. Besteht die Namenskette – wie hier - nur aus Vornamen, fehlt es an einem Familiennamen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. In Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird zwar die Auffassung vertreten, dass Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nur in Betracht komme, wenn die betroffene Person nur einen Namen führe (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, EGBGB, Art. 47 Rn. 34, 37; MüKo/Birk, EGBGB, 6. Aufl. 2010, Art. 47 Rn. 25; Mäsch, IPrax 2008, 17, 19). Dieser Auffassung ist aber im vorliegenden Fall deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den Namen der Namenskette nach irakischem Recht ausschließlich um Vornamen handelt  und zudem ein Familienname gewählt worden ist, zu dem die Beschwerdeführer sozial gewichtige Bindungen haben und der die soziale Zuordnung eines Familiennamens erfüllt. Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Namens „T“ erfüllt, weil dieser Name von den Beschwerdeführern ausweislich der vorgelegten kirchlichen Urkunden wiederholt als Familienname im Sinne des irakischen Rechts („M“) gebraucht worden ist. Die Bestimmung des Namens „T“ als Familiennamen ist daher gem. Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB möglich.

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5.

39

Die Angleichungserklärungen sind von dem beteiligten Standesamt in der Form des Art. 47 Abs. 4 EGBGB aufzunehmen, ehe die entsprechenden Änderungen im Geburtenregister vorzunehmen sind.

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III.

41

Die Beteiligten zu 4) und 5) sind von Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 S. 2 PStG). Im Übrigen beruhen die Kostenentscheidungen in den 3 Verfahren auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, den Beteiligten zu 4) und 5) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) aufzuerlegen, weil die Antragsteller mit ihren Anträgen und Beschwerden letztlich Erfolg hatten.

42

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

43

Geschäftswert der Beschwerdeverfahren: insgesamt 5.000,00 €  (§ 36 Abs. 3 GNotKG)