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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 250/12·08.10.2012

Aufstockung eines Geschäftsanteils: Einzahlungspflicht und Anforderungen an Übernehmerliste

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft rügt eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts zur Eintragung einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung. Streitfragen waren, ob Einzahlungen auf den ursprünglichen Geschäftsanteil als Viertel des Aufstockungsbetrags zählen und ob die Liste der Übernehmer formell ausreichend ist. Das OLG hob nur die Beanstandung der Übernehmerliste auf, wies die übrigen Einwendungen zurück und ließ die Rechtsbeschwerde für den zurückgewiesenen Teil zu.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich der Übernehmerliste stattgegeben, übrige Beanstandungen zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde für den zurückgewiesenen Teil zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung eines Geschäftsanteils muss mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt sein; Einzahlungen auf den ursprünglichen Geschäftsanteil sind dafür nicht anrechenbar.

2

Die Anmeldung zur Eintragung einer Aufstockung erfordert die Versicherung aller Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form, dass der erforderliche Einzahlungsbetrag hinsichtlich des Aufstockungsbetrags vorliegt und die Einlage der Verfügung der Geschäftsführer endgültig unterliegt.

3

Die Liste der Übernehmer hat die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile auszuweisen; bei Aufstockung sind grundsätzlich die Aufstockungsbeträge anzugeben, sofern nicht wegen Alleingesellschafterstellung und eindeutiger Überschrift die Angabe des nach Aufstockung bestehenden Nennbetrags zur Zuordnung ausreichend ist.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Auslegung einer Verweisung (hier § 56a GmbHG) grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht erfordert wird.

Relevante Normen
§ 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG§ 56 a GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG§ 57 Abs. 2 GmbHG§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO§ 131 Abs. 4 KostO

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23.08.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2012 – 73 HRB 9108 - insoweit aufgehoben, als darin unter Ziffer 2. die Liste der Übernehmer beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

 

Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

2

1.

3

Die Beteiligte, deren alleiniger Gesellschafter Herr T ist, ist im Handelsregister mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,-- € eingetragen.

4

Am 12.06.2012 haben die Geschäftsführer der Beteiligten über den Notariatsverwalter Dr. I in N eine Kapitalerhöhung von 50.000,-- € um 50.000,-- € auf 100.000,- € gemäß § 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nebst Übernahmeerklärung des Gesellschafters vom 06.06.2012 (UR Nr. xxx/2012), auf den wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 46 – 49), zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Geschäftsführer der Beteiligten haben versichert, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000,-- € zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt gewesen sei (Bl. 40); eingereicht worden ist des weiteren eine Liste des Übernehmers (Bl. 65).

5

Nach der Erteilung von Hinweisen hat die Richterin des Registergerichts mit Zwischenverfügung vom 07.08.2012 (Bl. 22 f.) unter Setzung einer Beseitigungsfrist darauf hingewiesen, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei und eine entsprechende Versicherung sämtlicher Geschäftsführer nicht vorliege; ferner darauf, dass in der Liste der Übernehmer nur der Aufstockungsbetrag und nicht der Nennbetrag des gesamten Geschäftsanteils nach Aufstockung auszuweisen sei.

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Gegen die zu Händen des Notars am 21.08.2012 zugestellte – im Empfangsbekenntnis als „S.v. 08.08.2012“ bezeichnete - Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit einem am 24.08.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 23.08.2012 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte vertritt ausweislich ihres vorangegangenen Schreibens vom 25.06.2012 die Auffassung, den Bestimmungen über die Aufbringung des Kapitals im Rahmen der Kapitalerhöhung sei dadurch Genüge getan, dass mit der Einzahlung des vollen ursprünglichen Geschäftsanteils in Höhe von 50.000,-- € bereits mehr als ein Viertel des erhöhten Stammkapitals von 100.000,- € geleistet gewesen sei. Zudem aber habe der Gesellschafter weitere 12.500,-- € auf den neuen Geschäftsanteil von 100.000,- € eingezahlt, wie sich aus einem Überweisungsbeleg ergebe.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.09.2012 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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2.

9

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

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Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beanstandung unter Ziffer 1. der Zwischenverfügung vom 07.08.2012 wendet.

11

Mit Recht hat das Registergericht hier die Vorlage einer Versicherung sämtlicher Geschäftsführer darüber gefordert, dass ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt ist.

12

Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 06.06.2012 (Bl. 40) entspricht nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt es bei einer – hier vorliegenden – Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreichte, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmacht. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, wonach die Verweisung des § 56 a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG so aufzufassen ist, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung eines Geschäftsanteils (§ 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG) ein Viertel des Betrages, um den der Anteil aufgestockt wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt sein muss, so dass sich der Übernehmer im  Rahmen der Kapitalerhöhung nicht auf Zahlungen berufen kann, die er bereits auf seinen ursprünglichen Anteil geleistet hatte (BayObLG DB 1986, 738; Ulmer, GmbHG, 2008, § 56 a Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 56 a Rn. 3; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 56 a Rn. 2; MünchKomm/Lieder, GmbHG, 2011, § 56 a Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 2; a. A. Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 56 a Rn. 3). Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollen; die Schutzwürdigkeit der Interessen potentieller Gläubiger  hängt nicht von der Form der Kapitalerhöhung ab (Ulmer a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 116, 118; MünchKomm/Lieder a.a.O.). Mithin reichte die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 06.06.2012 nicht aus, weil sie sich ausschließlich auf die Einzahlung des ursprünglichen Anteils bezog.

13

Auch soweit der Geschäftsführer E in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.06.2012 (Bl. 16) unter Bezugnahme auf einen Überweisungsbeleg ausgeführt hat, der Gesellschafter habe weitere 12.500,-- € auf den neuen Geschäftsanteil eingezahlt hat, kann darin keine den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG entsprechende Versicherung erblickt werden. Denn es bedarf der Versicherung durch sämtliche Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form (Baumbach/Hueck/Zöllner, ala.O. § 57 Rn. 9); zudem erstrecken sich die Angaben in jenem Schreiben nicht darauf, dass sich der Leistungsgegenstand endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Weder vermag der Überweisungsbeleg die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung zu ersetzen, noch ergeben sich aus ihm die zu versichernden Umstände.

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Erfolg hat das Rechtmittel hingegen, soweit es sich gegen die Beanstandung unter Ziffer 2. richtet. Denn die „Liste des Übernehmers“ vom 06.06.2012 (Bl. 65) entspricht den Anforderungen des § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG. Nach dieser Vorschrift müssen aus der Liste die Nennbeträge der von jedem Übernehmer übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein, was im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung grundsätzlich die Angabe der Aufstockungsbeträge erfordert (Zöllner a.a.O., § 57 Rn. 19 m.w.N.). Unschädlich ist es im vorliegenden Fall, dass im eigentlichen Text der Liste lediglich der Nennbetrag des erhöhten Geschäftsanteils mit 100.000,-- € angegeben ist. Denn die Angaben nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbH sollen eine Zuordnung der neuen Anteile bzw. der Aufstockungsbeträge zu den jeweiligen Übernehmern ermöglichen; im hier vorliegenden Fall einer Aufstockung des einzigen, dem Alleingesellschafter zustehenden Gesellschaftsanteils sind für die Zuordnung des Aufstockungsbetrages, der zudem in der Überschrift der Liste („Liste des Übernehmers des um 50.000,00 EUR erhöhten Geschäftsanteils“) beziffert ist, keine weiteren Angaben notwendig.

15

3.

16

Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil der Beteiligten kein Gegner gegenüber steht und sich die Haftung für die Gerichtskosten hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO).

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Geschäftswert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde: 12.500,-- €

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(§§ 131 Abs. 4, 30 KostO; im Rahmen der Kapitalerhöhung einzuzahlender Betrag von ¼ des Aufstockungsbetrages)

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4.

20

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zuzulassen, weil die Auslegung der Verweisung in § 56 a GmbHG für den Fall der Aufstockung, gerade auch angesichts des dargestellten Meinungsstreits im Schrifttum, grundsätzliche Bedeutung hat und zudem die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.

23

3.

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Die Fassung der Zwischenverfügung gibt dem Senat Veranlassung, das Amtsgericht für künftige Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:

25

Die Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG muss in der Form eines Beschlusses ergehen (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 25 m.w.N.); gemäß § 38 Abs. 2 FamFG muss ein Beschluss ein Rubrum enthalten. Damit nicht zu vereinbaren ist es, eine Zwischenverfügung in der Urschrift lediglich mit „In pp.“ zu überschreiben und damit der Geschäftsstelle die Einfügung eines zutreffenden Rubrums zu überlassen. Da die Zwischenverfügung als Beschluss zu erlassen ist, bedarf es zudem einer Angabe des Erlassdatums im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Diese - vom Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss berücksichtigten - Anforderungen gelten auch für die Zwischenverfügung.