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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 248/17·16.11.2017

Beschwerde gegen Zurückweisung wegen Nichtzahlung eines Vorschusses bei Verwahrerbestellung

VerfahrensrechtKostenrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Aachen die Bestellung eines Verwahrers; das Gericht machte die Handlung von der Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000 € abhängig. Nach Nichtzahlung wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück; der Antragsteller richtete Beschwerde an das OLG Köln. Das OLG hob die Zurückweisung auf: Nichtzahlung führt grundsätzlich nur zum Ruhen des Verfahrens und gilt nicht als verfahrensrechtliche Grundlage für eine Zurückweisung. Gegen die Abhängigmachung steht die Beschwerde nach §82 GNotKG offen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Verwahrerbestellungsantrags wegen Nichtzahlung des Vorschusses stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gerichtliche Anordnung, eine Handlung von der Zahlung eines Gebühren- oder Auslagenvorschusses abhängig zu machen, berechtigt nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung eines Antrags; bei unterbliebener Zahlung führt dies grundsätzlich nur zum Ruhen des Verfahrens und nach fruchtlosem Fristablauf zum Weglegen der Akte.

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Eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichtzahlung des Vorschusses ist nur zulässig, wenn gesetzliche Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbieten.

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Gegen die Abhängigmachung einer gerichtlichen Handlung von der Zahlung eines Vorschusses ist die Beschwerde nach §82 GNotKG vorgesehen; ein entsprechender Schriftsatz ist als solche Beschwerde zu behandeln und nach §82 Abs.1 S.2 i.V.m. §81 Abs.3 S.1 GNotKG zu bearbeiten.

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Grundsätzlich kann das Gericht die Bestellung eines Verwahrers von der Zahlung eines Vorschusses nach §§13, 14 GNotKG abhängig machen; die in §13 Satz 2 GNotKG geregelte Ausnahme für Nachlasssachen findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Angelegenheit den Nachlassgerichten im Sinne des §342 Abs.1 Nr.9 FamFG zugewiesen ist.

Relevante Normen
§ 13 GNotKG§ 82 GNotKG§ 82 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 GNotKG§ 14 GNotKG§ 13 Satz 2 GNotKG§ 2039 Satz 2 BGB i.V.m. § 410 Nr. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 700F VI 2362/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 30.10.2017 wird der am 27.10.2017 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen vom 25.10.2017 – 700F VI 2362/17 – aufgehoben.

Gründe

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Der Antragsteller erwirkte als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Frau G ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.02.2017 – 8 U 25/16 – durch welches Frau Rechtsanwältin L als vormalige Nachlasspflegerin verurteilt wurde, an die Erbengemeinschaft folgende zwei Schlüssel an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herauszugeben: eine Kopie des Hausschlüssels zum Haus Ustraße in B sowie einen Safeschlüssel für das Schließfach der Erblasserin bei der L Bank in L2/Belgien.

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Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 hat er bei dem Amtsgericht Aachen die Bestellung eines Verwahrers beantragt. Dieses hat mit Schreiben vom 27.09.2017 um Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000,-- € gebeten; weiter heißt es in dem Schreiben: „Nach Eingang des Vorschusses wird dem Verfahren Fortgang gegeben.“ Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.10.2017 „Rechtsmittel“ eingelegt und sich gegen die Anforderung des Vorschusses gewandt. Mit Schreiben vom 12.10.2017 hat die Rechtspflegerin ausgeführt, „derzeit“ sei kein Rechtsmittel gegen die Anforderung des Vorschusses gegeben. Erst nach Einzahlung des Vorschusses könne dem Verfahren Fortgang gegeben werden; anderenfalls sei der Antrag zurückzuweisen. Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, den Vorschuss nicht einzuzahlen, hat die Rechtspflegerin durch den am 27.10.2017 erlassenen Beschluss vom 25.10.2017 den Antrag mangels Vorschusszahlung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 30.10.2017. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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2.

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Die zulässige, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antrag hätte wegen unterbliebender Vorschusszahlung nicht zurückgewiesen werden dürfen; hierfür fehlt es an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Macht das Gericht, wie hier in dem Schreiben vom 27.09.2017 geschehen, eine Handlung von einer Vorschusszahlung abhängig, und wird dieser Vorschuss nicht gezahlt, so führt dies grundsätzlich lediglich zu einem Ruhen des Verfahrens und nach fruchtlosem Fristablauf zu einem Weglegen der Akte (Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 13 Rz. 21). Eine Zurückweisung des Antrages ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet (Klüsener a.a.O., Rz. 22); dies ist hier nicht der Fall.

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3.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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Entgegen den Ausführungen der Rechtspflegerin im Schreiben vom 12.10.2017 sieht das Gesetz gegen die Abhängigmachung einer gerichtlichen Handlung von einer Vorschusszahlung – hier im Schreiben vom 27.09.2017 - ein Rechtsmittel vor, nämlich die Beschwerde nach § 82 GNotKG. Als solche ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 10.10.2017 anzusehen. Diese Beschwerde wird das Amtsgericht nach den Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 GNotKG noch zu bearbeiten haben. Grundsätzlich kann eine gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Gebühren- (§ 13 GNotKG) und eines Auslagenvorschusses (§ 14 GNotKG) abhängig gemacht werden. Die Ausnahme des § 13 Satz 2 GNotKG für Nachlasssachen gilt hier nicht, weil die Verwahrerbestellung – auch im Falle des § 2039 Satz 2 BGB i.V.m. § 410 Nr. 3 FamFG - nicht durch Gesetz den Nachlassgerichten im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesen ist. Die Auswahl der Person des Verwahrers steht im Ermessen des Gerichts. Für eine sachgerechte Bemessung des Auslagenanteils empfiehlt es sich im Falle mangelnder eigener Erfahrungen des Gerichts, zwecks Schätzung einer voraussichtlich zu erwartenden Verwahrervergütung bei einer hierzu geeigneten Person nachzufragen, bei der es sich auch um den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher handeln kann.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2

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FamFG sind nicht gegeben.