Urteil ersetzt notarielle Genehmigung nach § 894 ZPO; Notar zur Umschreibung verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) verlangte vom Notar die Einreichung der Grundbuchumschreibung nach einem Versäumnisurteil, das die Beteiligte zu 2) zur Abgabe einer notariellen Genehmigung verurteilt. Das OLG bestätigt, dass ein solches Urteil gemäß § 894 Abs. 1 ZPO die geforderte Willenserklärung ersetzt, auch wenn der Tenor die notarielle Form erwähnt. Der Notar durfte die Vollzugstätigkeit nicht verweigern; die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Anweisung des Notars zur Einreichung der Grundbuchumschreibung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 894 Abs. 1 ZPO und ersetzt die erklärte Willenserklärung, sofern der Titel die geschuldete Erklärung bestimmt genug wiedergibt.
Die inhaltliche Bestimmtheit der ersetzten Erklärung ist anhand des Urteilstenors festzustellen; aus der Formulierung "durch notarielle Erklärung zu genehmigen" folgt, dass eine Genehmigungserklärung geschuldet ist und durch das rechtskräftige Urteil ersetzt wird.
Die Ersetzung der Willenserklärung durch ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 Abs. 1 ZPO wirkt als Akt der Zwangsvollstreckung; weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen sind in diesem Fall weder erforderlich noch zulässig.
Ein Notar darf seine Vollzugstätigkeit (Einreichung des Antrags auf Eigentumsumschreibung) nicht wegen des im Urteil genannten Hinweises auf notarielle Form verweigern, wenn die Voraussetzungen des Vollzugs vorliegen; eine Amtsverweigerung nach § 15 Abs. 1 BNotO liegt nur bei Vorliegen ausreichender Gründe vor.
Leitsatz
Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form
ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von B., Blatt 1316, in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 14, Flurstück 188, eingetragen. Es handelt sich um das von der Beteiligten zu 1) bewohnte Hausgrundstück F. - L. - Straße 10 in L.. In einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Köln vom 15. Dezember 1994 - 7 O 139/94 - regelten die Beteiligten Einzelheiten der Erbauseinandersetzung. In dem Prozeßvergleich ist unter anderem bestimmt, daß die Beteiligte zu 1) das Alleineigentum an dem genannten Hausgrundstück übernehme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) schloß in deren Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Beteiligten zu 1) am 19. August 1996 vor Notar H. E. in L. - UR-Nr. 1453/1996 - einen Vertrag betreffend die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beteiligte zu 1) zu Alleineigentum.
Gemäß Ziffer II § 2 des Vertrages sollte die Beteiligte zu 1) für die Übertragung an die Beteiligte zu 2) 87.000,-- DM zahlen. Abschnitt III. des Vertrages regelt die Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt. Unter Ziffer IV heißt es unter anderem:
" Vollzugsanweisungen Die Beteiligten weisen den Notar jedoch an, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann dem Grundbuch einzureichen, wenn die Zahlung des Zahlungsbetrages erfolgt ist oder der Zahlungsbetrag, soweit er hinterlegt ist, ausgezahlt werden kann. Die Beteiligten vereinbaren daher, daß nur der amtierende Notar, sein Vertreter oder Rechtsnachfolger im Amt, Anträge aus dieser Urkunde stellen kann.... "
An demselben Tag schlossen die Beteiligten auch - die Beteiligte zu 2) wiederum durch Rechtsanwalt T. vollmachtlos vertreten - einen Erbvertrag vor dem amtierenden Notar - Urkundenrolle Nummer 1454 für 1996 -, in dem die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) zur alleinigen Erbin einsetzte.
Der von der Beteiligten zu 1) als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Betrag ist bei dem Notar hinterlegt. Nachdem die Beteiligte zu 2) den notariellen Übertragungsvertrag nicht genehmigte, kam es wegen dieser Verpflichtung zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht Köln. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. August 1997 - 7 O 49/97 - wurde die Beteiligte zu 2) gemäß dem von der Beteiligten zu 1) gestellten Klageantrag verurteilt, " die notarielle Vereinbarung, Notar H. E., Urkunden-Rolle-Nr. 1453/1996 vom 19.8.96 durch notarielle Erklärung zu genehmigen." Der hiergegen eingelegte Einspruch der Beteiligten zu 2) vom 25. August 1997 wurde durch zweites Versäumnisurteil vom 15. Oktober 1997 verworfen. Die Beteiligte zu 1) forderte den Notar unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil auf, gemäß Ziffer IV des Übertragungsvertrages die Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt zu beantragen. Dies hat der Notar mit Schreiben vom 29. September 1997 und 14. Januar 1998 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) abgelehnt, da nach seiner Ansicht das vollstreckbare Urteil nach dessen Tenor nicht die Erklärung der Beteiligten zu 2) ersetze. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Januar 1998 bei dem Landgericht Köln Beschwerde wegen Amtsverweigerung des Notars eingelegt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 5. März 1998 den Notar angewiesen, gemäß Ziffer IV seiner Urkunde UR-Nr. 1435/1996 den Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die Beteiligte zu 2) ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Köln - 7 O 49/97 - vom 6. August 1997 beim Amtsgericht ( Grundbuchamt ) Leverkusen einzureichen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. März 1998.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nach den §§ 15 Abs. 1 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO als Rechtsbeschwerde statthaft. Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO alle Fälle verweigerter Amtstätigkeit, also auch die Verweigerung der Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG erfaßt ( vgl. Senat, OLGZ 1990, 397; OLG Hamm, DNotZ 1985, 56; OLGZ 1994, 495; allgemein dazu Schippel / Reithmann, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn 91 ).
Die Beteiligte zu 2) ist beschwerdeberechtigt und durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ( vgl. zur Beschwerdeberechtigung Arndt / Lerch / Sandkühler, BNotO, 3. Aufl. , § 15 Rn 94, 108 mit weiteren Nachweisen ), weil danach das Erfordernis einer von ihr zu erteilenden Genehmigung in notarieller Form entfällt. Nach ihrer Auffassung hat eine Genehmigung durch notarielle Erklärung zu erfolgen und kann nicht durch das Urteil in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ersetzt werden. Letztlich könnte die Frage der Beschwer der Beteiligten zu 2) durch den Beschluß des Landgerichts vom 5. März 1998, der ohne ihre formelle Beteiligung ergangen ist, im übrigen dahinstehen. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Das Landgericht hat zu Recht den amtierenden Notar angewiesen, gemäß Ziffer IV seiner Urkunde 1435/1996 den Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die Beteiligte zu 2) ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil vom 6. August 1997 bei dem Amtsgericht (Grundbuchamt) Leverkusen einzureichen. Der Notar durfte seine Urkundstätigkeit nicht verweigern. Ein ausreichender Grund zur Amtsverweigerung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO bestand nicht, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausführt. Der notarielle Vertrag ist zum Vollzug reif, nachdem das Versäumnisurteil vom 6. August 1997 in Rechtskraft erwachsen ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Demnach hätte der Notar entsprechend der Vollzugsanweisung in der Urkunde 1453/1996 tätig werden müssen.
Mit der Rechtskraft des genannten Urteils gilt die im Tenor bezeichnete Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben. Die Verurteilung ersetzt die Willenserklärung. Demnach gilt die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung der Beteiligten zu 2) als erteilt. Die Voraussetzungen des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Die nach dem Schuldtitel zu erbringende Leistung muß in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Außerdem ist erforderlich, daß die abzugebende Erklärung einen bestimmten Inhalt hat, der dem Titel - notfalls durch Auslegung - zu entnehmen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Aus dem Tenor des Urteils, die darin bezeichnete notarielle Vereinbarung sei " durch notarielle Erklärung zu genehmigen " geht unzweifelhaft hervor, daß eine Genehmigungserklärung, also eine Willenserklärung, geschuldet ist. Unter den Begriff der Willenserklärung im Sinne der Vorschrift fallen alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, also auch eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB ( vgl. Thomas / Putzo, ZPO 21. Aufl. § 894, Rn. 5; Zöller / Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 894 Rn 2; Baumbach / Lauterbach - Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 894 Rn 4 jeweils mit weiteren Nachweisen ). Es handelt sich nicht um einen Fall der Vollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO.
Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über notarielle Form der Willenserklärung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er ist der Sache nach gegenstandslos. Bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung wird jede Form gewahrt ( vgl. BayOblG Rpfleger 1983, 391; Thomas / Putzo, a.a.O., § 894 Rn 8 ; Zöller / Stöber, a.a.O. , § 894 Rn 5 ). Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Erklärung in der für sie erforderlichen Form. Dieser Eintritt der Wirkung des § 894 Abs.1 Satz 1 ZPO ist Akt der Zwangsvollstreckung. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind weder nötig noch zulässig. Der Hinweis der Beteiligten zu 1) auf eine Entscheidung des Landgerichts Ansbach ( MittBayNot 1996, 40 unter Berufung auf BayOblG JW 1934, 2247 ) geht fehl. In jenem Verfahren ging es um eine Verurteilung, eine Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen, also um die Vornahme einer Handlung. Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist aber eine Willenserklärung geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000,-- DM
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