Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte erneut Verfahrenskostenhilfe für ein Erbscheinsverfahren; das Amtsgericht lehnte ab. Die Beschwerde gegen diese Ablehnung war zulässig, wurde jedoch vom Oberlandesgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen. Es fehlten hinreichende Erfolgsaussichten, neue rechtliche Anknüpfungspunkte lagen nicht vor. Wiederholte, nur nuancierte Vorträge rechtfertigen keine erneute Gewährung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren abgewiesen (keine hinreichenden Erfolgsaussichten)
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens voraus.
Ein erneuter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorträgt, sondern bereits vorgebrachte Gesichtspunkte nur geringfügig abändert.
Eine obergerichtliche Einzelfallentscheidung begründet nicht ohne Weiteres neue rechtliche Voraussetzungen und kann allein keine hinreichenden Erfolgsaussichten für ein weiteres Verfahren begründen.
Ist die Zulassungsvoraussetzung für ein weiteres Rechtsmittel nicht erfüllt, steht gegen den Beschluss kein weitergehendes Rechtsmittel zu.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.07.2019 - 74 a VI 431/81 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Ablehnung seines erneuten Antrages auf Verfahrenskostenhilfe für ein erneutes Verfahren vor dem Nachlassgericht, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 02.08.2019 nicht abgeholfen und über die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet, ist gemäß den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihm erneut anhängig gemachte Erbscheinsverfahren zu Recht abgelehnt, weil es aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 08.07.2019 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.08.2019 nicht die für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Das Amtsgericht hat insbesondere zu Recht darauf verwiesen, dass der Senatsbeschluss vom 19.08.2014 in dem Verfahren 2 Wx 213/14 keine neuen rechtlichen Voraussetzungen für die Prüfung einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft definiert hat. Vielmehr lag dieser Einzelfallentscheidung obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde, die auch in dem vorliegenden Verfahren bereits Anwendung gefunden hat. Damit verbleibt es bei der sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verfahrensbevollmächtigten bereits hinlänglich bekannten Einschätzung des Senats, dass der vom Beschwerdeführer bereits wiederholt vorgetragene und lediglich in Nuancen abgeänderte Sachverhalt, keine weitere Überprüfung rechtfertigt.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO hier nicht veranlaßt. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluß sind nicht erfüllt. Gegen ihn ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.