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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 236/18·26.06.2018

Beschwerde gegen Kostenansatz im Erbscheinsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte einen Erbschein; das Nachlassgericht setzte Gebühren in Höhe von 808,50 € an. Die Erinnerung gegen die Rechnung rügte doppelte Inanspruchnahme und die Unzulässigkeit der Gebühr Nr. 23300 KV; die Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die betreffenden Gebühren nach GNotKG und Vorbemerkung 1 Abs. 2 gesondert entstehen und zu erheben sind; formale Mängel in den Beschlüssen wurden hingewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festgebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist vom nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht zu erheben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht vorgenommen wurde; eine doppelte Gebührenerhebung tritt dadurch nicht ein.

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Die Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (Nr. 23300 KV GNotKG) kann im gerichtlichen Nachlassverfahren anfallen und ist nicht in der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (Nr. 12210 KV GNotKG) enthalten, sondern gesondert zu erheben.

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Bei der Auslegung des Kostenverzeichnisses zum GNotKG sind Wortlaut und systematische Einordnung der Vorbemerkungen maßgeblich; Verweise in Gebührentatbeständen sind nach dem unmittelbaren Text der Vorbemerkungen zu verstehen.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 81 GNotKG kann entfallen, wenn nach § 81 Abs. 8 GNotKG eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

Relevante Normen
§ GNotKG§ 2006 BGB§ 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG§ 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG§ 343 FamFG§ Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 34 VI 644/17

Tenor

I.

Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 03.06.2018 gegen den am 24.05.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn, 34 VI 644/17, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Am 11.09.2017 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Alleinerbscheins nach der am 29.04.2017 verstorbenen F I geborene C beantragt und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Am 20.02.2018 hat das Nachlassgericht den Erbschein antragsgemäß erteilt. Der Geschäftswert für das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins ist durch Beschluss vom 03.04.2018 auf 142.745,56 € festgesetzt worden.

4

Am 06.04.2018 hat das Nachlassgericht Kosten in Höhe von 808,50 € in Ansatz gebracht, und zwar

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-          100,00 € gem. Nr. 12101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden: KV) für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch das Amtsgericht Sinzig,

6

-          354,00 € gem. Nr. 23300 KV für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung,

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-          354,00 € gem. Nr. 12210 KV für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und

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-          0,50 € gem. Nr. 31000 KV als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.

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Der Kostenansatz ist dem Beteiligten zu 1) von der Zentralen Zahlstelle Justiz mit Rechnung vom 09.04.2018 übermittelt worden.

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Gegen diese Rechnung hat der Beteiligte zu 1) mit am 16.04.2018 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben vom 11.04.2018 Erinnerung eingelegt (Bl. 108 d.A.). Er hat vorgetragen, dass die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom Amtsgericht Sinzig vorgenommen worden sei und die Gefahr bestehe, dass die Gebühr Nr. 12101 KV auch vom Amtsgericht Sinzig in Ansatz gebracht werde. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung seien nur 177,00 € anzusetzen, weil insoweit die Gebühr Nr. 15212 KV maßgeblich sei.

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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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Mit Schreiben vom 27.04.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 2) zur Erinnerung Stellung genommen und vorgetragen, dass die Erinnerung unbegründet sei und die in Ansatz gebrachten Gebühren entstanden seien (Bl. 113 f. d.A.).

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Hierauf hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16.05. und 17.05.2018 erwidert und vorgetragen, dass die Rechnung um 354,00 € zu kürzen und dieser Betrag zu erstatten sei, weil die Gebühr Nr. 23300 KV nicht angefallen sei. Bei dieser Gebühr handele es sich um eine Notargebühr. Dafür gebe es im Gerichtskostenteil keine Regelung. In Nachlasssachen sei die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bereits Teil des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, wofür die Gebühr Nr. 12210 KV anfalle. Eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sei nur im Verfahren nach § 2006 BGB anzusetzen. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 KV.

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Durch Beschluss vom 24.05.2018 hat das Nachlassgericht die Erinnerung zurückgewiesen und sich zur Begründung der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) angeschlossen (Bl. 122 f. d.A.).

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Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 07.06.2018 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 03.06.2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 03.06.2018 Bezug genommen (Bl. 128 f. d.A.).

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Durch am 11.06.2018 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 131 f. d.A.).

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II.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

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Das Nachlassgericht hat zu Recht Kosten in Höhe von 808,50 € in Ansatz gebracht.

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Die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Festgebühr und beträgt gem. Nr. 12101 KV GNotKG 100,00 €. Sie wird gem. § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG auch dann von dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht, hier dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bonn, erhoben, wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht daher nicht.

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Die Gebühren Nr. 31000 KV GNotKG für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten in Höhe von 0,50 € sowie Nr. 12210 KV GNotKG für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in Höhe von 354,00 € - nach Tabelle B ausgehend von einem Geschäftswert von 142.745,56 € - sind unstreitig entstanden.

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Darüber hinaus ist auch die Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Aufnahme des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in Höhe von 354,00 € entstanden und nicht in der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gem. Nr. 12210 KV GNotKG enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG grundsätzlich um eine Notargebühr handelt. Denn sie kann – wie im vorliegenden Fall – auch im gerichtlichen Verfahren anfallen.

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Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Bereits dem Absatz 1 der Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist zu entnehmen, dass die Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheins gerade nicht in dieser Gebühr enthalten ist, sondern gesondert erhoben wird. Denn dieser Absatz lautet wie folgt:

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„Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).“  

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Bei der in dieser Vorschrift erwähnten „Vorbemerkung 1 Abs. 2“ handelt es sich entsprechend dem eindeutigen Wortlaut und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um die Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 KV GNotKG, sondern um die Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GNotKG (zu finden im Kostenverzeichnis unmittelbar unter der Überschrift „Teil 1 Gerichtsgebühren“), die wie folgt lautet:

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„Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.“

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Hier liegt ein Fall des § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vor. § 352 FamFG betrifft die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG lautet wie folgt:

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„Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.“

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Ein solcher Fall lag hier vor. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Beurkundung seines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht auch eine Versicherung an Eides statt abgegeben. In solchen Fällen entsteht neben der Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch eine Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach der Tabelle B KV (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 352 Rn. 86; Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 20. Aufl. 2017, GNotKG Nr. 12210-12212 KV Rn. 18; Zimmermann/Zimmermann, Erbschein-Erbscheinsverfahren-Europäisches Nachlasszeugnis, 3. Aufl. 2016, Kosten im Erbscheinsverfahren Rn. 639).

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Dem steht auch die Vorbemerkung 2.3.3 KV GNotKG nicht entgegen. Denn sie besagt nur, dass die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung gem. Nr. 23300 KV GNotKG zugleich das den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins betreffende Beurkundungsverfahren mitabdeckt (Korintenberg/Gläser, GNotKG, 20. Aufl. 2017, GNotKG Nr. 23300-23302 KV Rn. 8), nicht aber das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 24.06.2014 (FamRZ 2015, 168) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Entscheidung befasst sich allein mit der Frage, ob die für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung entstandene (!) Gebühr Gegenstand der Kostenentscheidung nach §§ 80, 81 FamFG sein kann. Darum geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht.

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Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

34

III.

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Auch wenn es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, weist der Senat im Hinblick auf weitere Verfahren auf Folgendes hin:

36

Die Beschlüsse vom 03.04.2018, 24.05.2018 und 11.06.2018 weisen entgegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG keine Angaben zu den am Verfahren beteiligten Personen auf.

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Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 24.05.2018 ist unrichtig. Der maßgebliche Beschwerdewert beträgt gem. § 81 Abs. 2 GNotKG 200,00 € und nicht 600,00 €.

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Ein Erbschein darf gem. § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG erst erteilt werden, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat. Hier ist der Erbschein aber schon am 20.02.2018 erteilt worden, obwohl der entsprechende Feststellungsbeschluss erst am 21.02.2018 erlassen und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt gem. § 352e Abs. 1 S. 3 FamFG wirksam geworden ist.