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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 23/06·21.11.2006

Weitere Beschwerde gegen Aufhebung der Aussetzungsentscheidung (§127 FGG) verworfen

VerfahrensrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)BeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten 1) und 2) erhoben eine weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung des Registergerichts nach §127 FGG. Streitgegenstand war die Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers und die Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, da die landgerichtliche Entscheidung ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtigt und sie mit der Erstbeschwerde bereits das angestrebte Ergebnis erreicht hatten. Die Begründung des Landgerichts bindet das Amtsgericht für die weitere Eintragungsprüfung nicht.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten 1) und 2) gegen die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung als unzulässig verworfen; Kostenlast bei den Beteiligten 1) und 2.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung nach §127 FGG ist nur zulässig, wenn der Weitere Beschwerdeführer die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. §29 Abs.4 i.V.m. §20 Abs.1 FGG besitzt.

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Beschwerdeberechtigung nach §20 Abs.1 FGG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt; aus der bloßen Begründung einer Entscheidung lässt sich regelmäßig kein Beschwerderecht ableiten.

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Die Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung erstreckt sich nur auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die der aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts unmittelbar zugrunde liegt; weitergehende rechtliche Ausführungen begründen keine Bindung des erstinstanzlichen Gerichts für das weitere Verfahren.

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Eine unzulässige weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §13a Abs.1 Satz2 FGG und trifft den Beschwerdeführer.

Relevante Normen
§ FGG §§ 25, 27, 127§ 127 FGG§ 127 Satz 1 FGG§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 T 66/06

Leitsatz

1. Zur Frage der Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einer erfolgreichen Erstbeschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nach § 127 FGG.

2. Zum Umfang der Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9. Oktober 2006 gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13. September 2006 – 88 T 26/06 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich die den Beteiligten zu 3) und 4) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 1) und 2) zu tragen.

Gründe

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1.

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Gesellschafter der Gesellschaft sind zu 52 % Herr L. K. und zu je 12 % die Söhne des Beteiligten zu 4), der wiederum eingetragener alleiniger Geschäftsführer ist. Das Verhältnis der Gesellschafter ist auf Grund familiärer Streitigkeiten zerstört. Die Beteiligten sowie Herr K. streiten um den Einfluss in der Gesellschaft.

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Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 (Bl. 190 d.GA.) hat der Notar Dr. D. eine notariell beurkundete Anmeldung der Beteiligten zu 1) und 2) zu weiteren Geschäftsführern der Gesellschaft (Urkundenrolle-Nr. xxx/2006) sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 2006 zum Handelsregister eingereicht und die Eintragung der Anmeldung beantragt. Die Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 4) sind der Anmeldung entgegengetreten. Die Beteiligten zu 3) und 4) berufen sich hierbei auf verschiedene zivilrechtliche Verfahren und die darin ergangenen Entscheidungen.

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Durch Beschluss vom 3. Juli 2006 (Bl. 364 d.GA.) hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 127 Satz 1 FGG bis auf Weiteres ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, über den Verlauf der maßgeblichen Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 2006 würden widersprüchliche Angaben vorliegen. Daher sei eine Klärung in dem bei Landgericht Köln geführten Hauptsacheverfahren 90 O 93/06 abzuwarten. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung dieses Beschlusses erhoben (Bl. 386 ff. d.GA.). Das Landgericht dem Rechtsmittel mit Entscheidung vom 13. September 2006 (Bl. 666 ff. d.GA.) stattgegeben und den Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aussetzung unterliege durchgreifenden Bedenken, weil bereits keine ordnungsgemäße Anmeldung vorliege. Die Anmeldung sei zu beanstanden, da nicht sämtliche Geschäftsführer die Anmeldung vorgenommen haben.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Erstbeschwerdeführer mit ihrer weiteren Beschwerde vom 9. Oktober 2006 (Bl. 674 ff. d.GA.), mit der sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts das Handelsregister anzuweisen, sie als weitere Geschäftsführer der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

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2.

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Die weitere Beschwerde der Erstbeschwerdeführer ist unzulässig. Zwar ist grundsätzlich auch gegen eine Aussetzungsverfügung nach § 127 FGG eine weitere Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 27 FGG statthaft (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 555; Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 127 Rn. 44). Indes kann dieses Rechtsmittel nur erhoben werden, wenn der weitere Beschwerdeführer die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG besitzt (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn. 10).

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Hieran fehlt es. Die Beteiligten zu 1) und 2) werden durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht in ihrer Rechtsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt. Sie haben mit der Erstbeschwerde die Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin des Registergerichts vom 3. Juli 2006 erstrebt. Diesem Begehren ist das Landgericht mit Beschluss vom 13. September 2006 nachgekommen und hat den gemäß § 127 FGG ergangenen Beschluss aufgehoben. Damit haben die Beschwerdeführer mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Landgerichts das erreicht, was sie schon im ersten Rechtszuge erreichen wollten, nämlich den Fortgang des Eintragungsverfahrens.

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Die Beteiligten können ein Betroffensein im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG durch die landgerichtliche Entscheidung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Landgericht den Aussetzungsbeschluss wegen Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung aufgehoben und damit in der Begründung seiner Entscheidung zur Frage der Anforderungen der Registeranmeldung Stellung genommen hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann ein Beschwerderecht nur aus dem Inhalt der getroffenen Entscheidung, nicht aber aus der Art der Begründung hergeleitet werden (BayObLGZ 1964, 172 [179]; KG, OLGZ 1966, 74 [75]; KG FamRZ 1977, 65; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 19 Rn. 78). Maßgebend in diesem Zusammenhang ist allein, wie sich die Entscheidung auf den Verfahrensgegenstand auswirkt, nicht aber, mit welcher Begründung dies geschieht. Nur ausnahmsweise kann von den Beschwerdegründen eine beeinträchtigende Wirkung ausgehen, wenn diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegende gesetzliche Nebenfolgen auslösen (BayObLGZ 1964, 174 [179]).

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Vorliegend lösen indes die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Registeranmeldung keine außerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegende Nebenfolge aus. Zudem besteht für das Erstgericht hinsichtlich dieser Rechtsauffassung keine Bindungswirkung für das weitere Eintragungsverfahren. Vielmehr kann und muss das Amtsgericht die Frage der Eintragungsfähigkeit eigenständig prüfen. Das Erstgericht ist nur an die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebunden, die der aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts unmittelbar zugrunde liegt (BayObLG, NJW-RR 1998, 798; KG, MDR 1980, 766; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 25 Rn. 25 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Registeranmeldung war nicht Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens. Vielmehr richtete sich das von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen Rechtsmittel ausschließlich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 127 Satz 1 FGG. Dies hat auch das Landgericht gesehen und nicht etwa das Registergericht angewiesen, nunmehr die begehrte Eintragung vorzunehmen bzw. abzulehnen. Vielmehr hat es lediglich die Aussetzungsentscheidung aufgehoben. Nur insoweit ist das Erstgericht nunmehr an die Auffassung des Beschwerdegerichts gebunden, dass das Verfahren nicht nach § 127 FGG ausgesetzt werden kann.

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Soweit von der Rechsprechung ausnahmsweise für eine weitere Beschwerde auch bei einer Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 127 FGG im Beschwerdeverfahren die notwendige Beschwer des Erstbeschwerdeführers bejaht worden ist (BayObLG, NJW-RR 2000, 181; vgl. dazu auch Jansen/Steder, FGG, 3. Auflage 2006, § 127 Rn. 34; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 127 Rn. 44), sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. In dem vom BayObLG entschiedenen Fall lag die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers gerade darin, dass das Beschwerdegericht nicht nur über den erstinstanzlichen Aussetzungsbeschluss befunden, sondern zugleich in unzulässiger Weise (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 181; Senat, OLGR 2000, 95 [96]) in der Sache selbst entschieden und das Registergericht angewiesen hat, die Registereintragung vorzunehmen. Hierdurch ist das dortige Beschwerdegericht über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgegangen. Hierin lag die Verletzung der Rechte des Erstbeschwerdeführers.

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3.

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Es ist dem Senat mithin verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Die weitere Beschwerde muss vielmehr mit der Kostenfolgen aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig verworfen werden.

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Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

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3.000,00 €