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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 230/14·24.08.2014

Pfändung eines Erbteils ersetzt nicht Mitwirkung des Miterben bei Vormerkungsbewilligung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten begehrten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer nach Verkauf eines Nachlassgrundstücks, obwohl der Erbteil eines Miterben gepfändet und zur Einziehung überwiesen war. Das Grundbuchamt verlangte u.a. die Mitwirkung des gepfändeten Miterben und erließ eine Zwischenverfügung. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Der Pfändungsgläubiger erlangt nur ein Pfandrecht am Erbteil, nicht aber eine Befugnis, den Miterben bei Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zu ersetzen. Für die Vormerkung bedarf es daher der Bewilligung aller Miterben in der Form des § 29 GBO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Vormerkungseintragung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird (§ 19 GBO).

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Über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen; die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung erfordert daher die Mitwirkung sämtlicher Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB, § 885 BGB).

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Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils begründet ein Pfandrecht am Erbteil, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen; der Schuldner bleibt Miterbe.

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Der Pfändungsgläubiger eines Erbteils ist zwar befugt, miterbenbezogene Verwaltungsrechte auszuüben und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, er ist jedoch nicht befugt, den Miterben bei Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zu ersetzen.

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Eine aus der Überweisung hergeleitete Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB erstreckt sich bei einem gepfändeten Erbteil grundsätzlich auf die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs, nicht auf die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 GBO§ 29 GBO§ 2040 Abs. 1 BGB§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB§ 859 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 25.06.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – C vom 05.06.2014, RG-741-8, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

Gründe

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I.

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Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.03.2012 verstorbene Frau F, geborene C1, geboren am 13.03.1927, im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 13.10.2010 – UR.Nr. 1377/2000 des Notars N in C-H – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden.

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Der Erbteil der Beteiligten zu 1) ist von den Beteiligten zu 3) bis 6) aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts C – 408 F 463/10 – vom 12.05.2011 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts C vom 28.11.2012 – 22 M 7609/12 – und vom 29.07.2013 – 22 M 6564/13 – gepfändet und den Beteiligten zu 3) bis 6) zur Einziehung überwiesen worden. Die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Miterbin, die Beteiligte zu 2), ist erfolgt.

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Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 28.11.2013 – UR.Nr. 2305/2013 des Notars H1 in C-H – verkauften die Beteiligten zu 2) bis 6) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 7) und 8).

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Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 8) die Eintragung einer „Sicherungsvormerkung für den Käufer“ beantragt (Bl. 62 ff. d. A.). Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 2) bis 8) mit als Zwischenverfügung bezeichneten Schreiben vom 18.12.2013 darauf hingewiesen, dass die Erbfolge sowie die Vertretungsberechtigung bezüglich der minderjährigen Beteiligten (damals die Beteiligten zu 4) bis 6)) nicht nachgewiesen sei und die Pfändungsgläubiger eines Erbanteils den Grundbesitz nicht ohne Mitwirkung aller Miterben veräußern könnten (Bl. 92 d. A.), und diese Hinweise nach einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 03.01.2014 (Bl. 93 ff. d. A.) mit Schreiben vom 06.01.2014 im Wesentlichen wiederholt (Bl. 104 d. A.). Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben daraufhin um eine „beschwerdefähige Entscheidung“ gebeten.

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Durch Beschluss vom 05.06.2014 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2) bis 8) im Wege einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die bereits mitgeteilten und im Einzelnen noch einmal beschriebenen Eintragungshindernisse nach wie vor bestehen, zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis zum 05.07.2014 gesetzt und die Zurückweisung des Eintragungsantrags nach Fristablauf angekündigt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 05.06.2014 verwiesen (Bl. 116 ff. d. A.).

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Gegen diese den Beteiligten zu 2) bis 8) am 11.06.2014 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich ihre am 26.06.2014 beim Amtsgericht C eingegangene Beschwerde vom 25.06.2014 (Bl. 127 ff. d. A.). Sie nehmen bezüglich des fehlenden Erbnachweises Bezug auf die Akten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – C, 34 IV 257/08, und bezüglich des fehlenden Vertretungsnachweises auf die Akten des Amtsgerichts – Familiengerichts – C, 408 F 313/13. Zur Frage der Verfügungsbefugnis des Pfändungsgläubigers eines Erbteils nehmen sie Bezug auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 04.03.2004 (Bl. 94 ff. d. A.). Ergänzend verweisen sie auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 07.12.2012 (NJOZ 2013, 812). Sie vertreten die Auffassung, dass der Pfändungsgläubiger die Rechte des Miterben im eigenen Namen geltend machen und ohne Mitwirkung des Schuldners gemeinsam mit den anderen Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen könne. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 25.06.2014 und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 04.03.2004 verwiesen.

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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch am 08.08.2014 erlassenen Beschluss vom 06.08.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 146 ff. d. A.).

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 05.06.2014 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.

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In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung (und nicht der „Sicherungsvormerkung“) in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht vom Nachweis der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2), vom Nachweis des Rechts des Herrn Q zur alleinigen Vertretung der Beteiligten zu 5) und 6) (und ursprünglich auch des Beteiligten zu 4)) und vom Nachweis der Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jeweils in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und den Beteiligten zu 2) bis 8) hierfür eine Frist gesetzt. Die Nachweise bezüglich der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) und des alleinigen Vertretungsrechts des Herrn Q liegen zwar vor, die Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jedoch nicht. Deren Nachweis in der Form des § 29 GBO ist hier auch nicht entbehrlich.

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Die Eintragungsbewilligung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 19 Rn. 44). Da das im Rubrum bezeichnete Grundstück im Eigentum der aus den Beteiligten zu 1) und 2) bestehenden Erbengemeinschaft besteht, sind die Beteiligten zu 1) und 2) gem. § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich befugt, die Eintragung einer Vormerkung gem. § 885 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten der Beteiligten zu 7) und 8) zu bewilligen. Die Beteiligte zu 2) hat die Eintragung der Bewilligung zwar bewilligt, die Beteiligten zu 1) dagegen nicht. Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind auch nicht infolge der Pfändung des Erbteils der Beteiligten zu 1) an deren Stelle getreten, so dass die von ihnen abgegebene Bewilligung die fehlende Mitwirkung der Beteiligten zu 1) nicht ersetzt hat.

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Durch die Pfändung des Erbteils gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1, 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 ZPO erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2033 Rn. 15; MüKo-BGB/Gergen, 6. Aufl. 2013, § 2033 Rn. 36; Hasselblatt/Sternal, Beck´schs Forumularbuch Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2012, Form. I. IV. 4. Anm. 4, 7). Er ist berechtigt, alle dem Schuldner als Miterben zustehenden, nicht höchstpersönlichen Rechte neben diesem auszuüben, insbesondere das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. §§ 2038 ff. BGB, das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss gem. §§ 2047, 1258 Abs. 3 BGB. Der Schuldner bleibt jedoch Miterbe. Bei rechtsgeschäftlicher Nachlassteilung sowie Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, z. B. der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, muss er daher mitwirken (so ausdrücklich: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 859 Rn. 17; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 1673). Mit der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils erlangt der Gläubiger die Befugnis, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verfolgen (§§ 2042 ff. BGB, 363 FamFG). Eine Befugnis des Gläubigers, gemeinschaftlich mit den Drittschuldner-Miterben unter Ausschluss des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, begründet die Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils dagegen nicht (Zöller/Stöber, aaO, Rn. 19; Stöber, aaO, Rn 1691; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn. 33; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn. 19).

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Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, der Pfändungsgläubiger trete mit der Überweisung in die Rechtsposition des Schuldners und Miterben ein und könne daher an Stelle des Schuldners alle seine nicht höchstpersönlichen Rechte geltend machen, insbesondere gemeinsam mit den anderen Miterben ohne Mitwirkung des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zum Zwecke der Auseinandersetzung verfügen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn auch nach Pfändung und Überweisung des Erbanteils durch den Gläubiger bleibt der Schuldner Miterbe (Zöller/Stöber, aaO; Stöber, aaO; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn. 19; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 859 Rn. 23). Der Pfändungsgläubiger wird nicht Rechtsinhaber, sein Pfändungspfandrecht dient allein der Verwertung des Nachlassgegenstandes zum Zwecke der Befriedigung seiner Forderung. Das bedeutet, dass er die Auseinandersetzung des Nachlasses gem. §§ 2042 ff. BGB verlangen kann, d.h. bezüglich eines Nachlassgrundstücks die Teilung in Natur, oder wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen oder unmöglich sein sollte, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 2042 Abs. 2, 752, 753 Abs. 1 S. 1 BGB, 180 ff. ZVG).

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Der Einwand der Beschwerdeführer, dass, wenn der Pfändungsgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft schon nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen könne, ihm auch gestattet sein müsste, die Aufhebung der Gemeinschaft der Erben auf „direktem Wege“, d. h. durch Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände, zu gestatten, so wie das den Miterben gem. § 2040 Abs. 1 BGB auch gestattet sei, ist unzutreffend. Ein Pfändungsgläubiger tritt nicht in die Rechtsposition des Rechtsinhabers ein. Sein Verwertungsrecht ist in allen Fällen von Pfändungspfandrechten gesetzlich geregelt, schon um einen Missbrauch zum Nachteil des Schuldners zu vermeiden. Es ist daher auch im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger hier eine Sonderstellung einzuräumen, zumal sein Pfandrecht nur den Erbteil, nicht aber das Grundstück erfasst. Die Beschwerdeführer sind daher auf die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung oder Teilung zu verweisen.

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Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der Überweisungsbeschluss bezüglich des Erbteils stelle eine Ermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB dar, über diesen Erbteil zu verfügen, liegt neben der Sache. Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Pfändungsgläubiger aufgrund des Überweisungsbeschlusses bei der Forderungspfändung wie der Rechtsinhaber zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, d.h. als Ermächtigter des Schuldners handelt (§§ 836 Abs. 1 ZPO, 185 Abs. 1 BGB). Dies beruht aber allein darauf, dass Forderungen u. a. durch Einziehung verwertet werden und der Pfändungsgläubiger als ermächtigt gilt, diesen Teil der Befugnisse des Forderungsinhabers an seiner Stelle auszuüben. Nichts anderes gilt jedoch bei der Verwertung des Erbteils. Denn insoweit gilt der Pfändungsgläubiger aufgrund der Überweisung als ermächtigt, an Stelle des Miterben die Auseinandersetzung zu verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass er auch als ermächtigt gilt, an Stelle des Miterben über Nachlassgegenstände zu verfügen.

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Soweit sich die Beschwerdeführer noch auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.12.2012 (FamRZ 2013, 1515) stützen, wonach die Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils zur Berechtigung des Pfändungsgläubigers führen soll, diesen Anteil zu veräußern, kann offen bleiben, ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist. Denn dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil hier über einen Nachlassgegenstand verfügt werden soll und nicht über einen Erbanteil und weil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, ob - wie in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall – ein einziger Nachlassgegenstand den gesamten Nachlass ausmacht.

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III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

21

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 78 Abs. 2 GBO).

22

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 360.000,00 € (§ 53 GNotKG)