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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 2/22·11.01.2022

Aufhebung der Zwischenverfügung: Konsularbeglaubigung nach Art.19 Nr.4 ausreichend

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein, die die Eintragung wegen angeblich unzulässiger Beglaubigung durch das deutsche Generalkonsulat in Sankt Petersburg verweigerte. Das OLG Köln hob die Verfügung auf und entschied, Art.19 Nr.4 des deutsch‑sowjetischen Konsularvertrags erlaube die Beglaubigung der Unterschriften beteiligter Personen auch wenn diese Nicht‑Staatsangehörige des Entsendestaats sind. Eine fehlende persönliche Anwesenheit bei Vertragsschluss oder Vertretung ohne Vertretungsmacht steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben, Konsularbeglaubigung nicht als Eintragungshindernis angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 19 Nr. 4 des deutsch‑sowjetischen Konsularvertrags befugt den Konsul, Unterschriften der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu beglaubigen, auch wenn diese Personen nicht Staatsangehörige des Entsendestaates sind, sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Eine Beteiligung an einem Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 19 Nr. 4 setzt nicht voraus, dass die Person bei dem Vorgang des Vertragsschlusses persönlich anwesend ist; auch die nachträgliche Genehmigung (vgl. § 184 BGB) begründet Beteiligung.

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Die Wirksamkeit einer Konsularbeglaubigung bemisst sich nach den Schranken des einschlägigen Konsularvertrags; eine allgemeine Annahme, deutsche Auslandsvertretungen könnten Unterschriften von Nicht‑Deutschen generell nicht beglaubigen, entspricht nicht der Regelung von Art. 19 Nr. 4.

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Eine vom Grundbuchamt geltend gemachte mangelnde Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 GBO (wegen angeblich außerhalb der Befugnis erteilter Beglaubigung) liegt nicht vor, wenn die Beglaubigung in den Grenzen des einschlägigen Konsularvertrags erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 15 Abs. 2 GBO§ Art. 25 und 26 EGBGB§ Art. 19 Nr. 4 Konsularvertrag§ 184 BGB§ Art. 19 Nr. 5 des Konsularvertrages

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. vom 17.12.2021 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Königswinter vom 06.12.2021  - AE-5114-11 - aufgehoben.

Gründe

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Am 21.10.2021 beurkundete der verfahrensbevollmächtigte Notar einen Kaufvertrag betreffend den im o.g. Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitz (UR Nr. x1/2021, Bl. 111 ff.). Als Verkäufer sind die Beteiligten zu 1. und 2., beide vertreten durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, angegeben, als Käufer sind die Beteiligten zu 3. und 4 bezeichnet. Von den Vertragsbeteiligten wurde die Eintragung einer Auflassungsvollmacht bewilligt und beantragt (VI.2. des Vertrages). Ferner wurde den Käufern Belastungsvollmacht erteilt (VII. des Vertrages). In der weiteren Urkunde UR Nr. x2/2021 vom selben Tage haben die Beteiligten zu 3. und 4. eine Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 5. bestellt (Bl. 102 ff.). Mit zwei Schriftsätzen vom 19.11.2021 hat der Urkundsnotar die Eintragung der Auflassungsvormerkung (Bl. 110) sowie „im Namen von Eigentümer und Gläubiger“ die Eintragung der Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung beantragt (Bl. 101). Beigefügt ist eine Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 1. und 2. in Bezug auf die Urkunde UR Nr. x1/2021 nebst Unterschriftenbeglaubigung durch das deutsche Generalkonsulat in Sankt Petersburg vom 12.11.2021 (Bl. 119).

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Mit Beschluss vom 06.12.2021 (Bl. 125 f.) hat die Grundbuchrechtspflegerin eine Zwischenverfügung erlassen und ausgeführt, der Erledigung der Anträge vom 19.11.2021 ständen Hindernisse entgegen. Die Beglaubigung der Unterschriften der Verkäufer seitens des Generalkonsulats sei außerhalb der im deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958 eingeräumten Geschäftskreise erfolgt, sodass § 29 GBO nicht erfüllt sei. Erforderlich sei eine Beglaubigung durch einen russischen Notar nebst Übersetzung und Apostille oder durch einen deutschen Notar. Zur Behebung der Hindernisse hat sie eine Frist gesetzt.

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Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 17.12.2021 eingelegte Beschwerde. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei fraglich, ob die vorgenommene Beglaubigung nicht schon durch Art. 19 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags gedeckt sei. Jedenfalls aber führe eine Überschreitung der Kompetenzen des Konsularbeamten nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung (Bl. 129 f.).

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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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2.

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Es liegt eine Beschwerde der Beteiligten zu 1. – 5. vor. Eine nähere Bezeichnung enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 17.12.2021 zwar nicht; indes ist als Beschwerdeführer derjenige anzusehen, dessen Antrag mit der angegriffenen Zwischenverfügung beanstandet ist. In Bezug auf Auflassungsvormerkung und Grundschuld (insoweit auch die Beteiligte zu 5.) sind Antragssteller ausweislich der  Schriftsätze vom 19.11.2021 in Verbindung mit den in den beiden Notarurkunden enthaltenen Antragstellungen die Beteiligten zu 1. bis 5. Der Urkundsnotar  ist – entgegen der Fassung des Rubrums des Nichtabhilfebeschlusses – nicht selbst Beteiligter, sondern in aller Regel, und so auch hier, Verfahrensbevollmächtigter der vertretenen Beteiligten (vgl. § 15 Abs. 2 GBO).

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Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung. Denn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Aus dem im Verhältnis zur Russischen Föderation geltenden (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, Neubearbeitung 2007, Vorbem zu Art 25 und 26 EGBGB, Rz. 194) deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958 ergibt sich nicht, dass die Unterschriftenbeglaubigung vom 12.11.2021 seitens des Generalkonsulats außerhalb seiner Befugnisse erfolgt ist.

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Gemäß Art. 19 Nr. 4 dieses Vertrages ist der Konsul befugt, „Rechtsgeschäfte zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates und anderen Personen zu beurkunden oder die Unterschriften der am Abschluss des Rechtsgeschäftes Beteiligten zu beglaubigen, soweit diese Rechtsgeschäfte sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiet des Entsendestaates beziehen und dort auszuführen sind und nicht gegen die Gesetze des Empfangsstaates verstoßen“. Vorliegend greift die Befugnis zur Beglaubigung gemäß der 2. Alternative ein. Diese erstreckt sich in personaler Hinsicht auf Unterschriften „der am Abschluss des Rechtsgeschäftes Beteiligten“. Hinsichtlich des Rechtsgeschäftes knüpft diese Alternative an die Beurkundungsbefugnis  der 1. Alternative an, so dass auch hier Rechtsgeschäfte „zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates und anderen Personen“ erfasst sind. „Andere Personen“ sind danach Personen, die nicht Staatsangehörige des Entsendestaates sind, insbesondere also auch Staatsangehörige des Empfangsstaates. Damit aber erstreckt sich die Befugnis zur Beglaubigung auch auf einen Staatsangehörigen des Empfangsstaates, sofern dieser am Abschluss des Rechtsgeschäfts mit dem Staatsangehörigen des Entsendestaates beteiligt ist.

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Dieses ist hier der Fall. Denn an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts mit den Angehörigen des Entsendestaates – hier dem Kaufvertrag mit den Beteiligten zu 3. und 4. als Käufern – sind die Beteiligten zu 1. und 2. als Verkäufer beteiligt. An dieser Vertragsbeteiligung ändert nichts der Umstand, dass die Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages im Wege einer Vertretung ohne Vertretungsmacht vertreten worden sind und sich die Konsularbeglaubigung auf ihre Genehmigung des Vertrages (§ 184 BGB) bezieht. Darauf, dass es sich bei der Genehmigung rechtstechnisch um eine einseitige Willenserklärung handelt, kommt es mangels einer entsprechenden sich aus dem Konsularvertrag ergebenden Einschränkung nicht an, sondern vielmehr ausschließlich auf die Beteiligung der Person an dem Rechtsgeschäft mit einem deutschen Staatsangehörigen.  Mangels entsprechender Differenzierung in der Regelung ist auch unmaßgeblich, wo der genehmigte Vertrag abgeschlossen und von wem er beurkundet worden ist. Denn eine „Beteiligung“ am Abschluss eines Rechtsgeschäfts setzt begrifflich nicht voraus, dass die Person bei dem Vorgang des Abschlusses persönlich anwesend ist.

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Auch unter dem Gesichtspunkt des Regelungszweckes ist nichts dafür ersichtlich, dass der Konsul,  der befugt ist, eine Willenserklärung einer nicht dem Entsendestaat angehörenden Vertragspartei in Anwesenheit der anderen Vertragspartei, eines Angehörigen des Entsendestaates, zu beurkunden (1. Alternative), gehindert sein soll, die Unterschrift der erstgenannten Vertragspartei separat zu beglaubigen.

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Die vom Grundbuchamt im Schreiben vom 24.11.2021 (Bl. 122) geäußerte Überlegung, eine Beglaubigung von Unterschriften von nicht deutschen Staatsangehörigen sei den deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation nicht möglich, steht in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit der Regelung der 2. Alternative des Art. 19 Nr. 4 des Konsularvertrages: Denn – wie ausgeführt – können mit dem für beide Alternativen (Beurkundung und Beglaubigung) geltenden Merkmal „andere Personen“ nur Personen gemeint sein, die eben nicht deutsche Staatsangehörige sind, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Personen an dem Rechtsgeschäft mit einem deutschen Staatsangehörigen beteiligt sind.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf der Grundlage eines Umkehrschlusses aus der Regelung des Art. 19 Nr. 5 des Konsularvertrages, wonach der Konsul befugt ist, Unterschriften von Staatsangehörigen des Entsendestaates auf Urkunden jeder Art zu beglaubigen. Denn für diese Regelung verbleibt insoweit ein eigener Anwendungsbereich, als sie  jegliche Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates erfasst, die nicht an einem Rechtsgeschäft im Sinne des Art. Nr. 4 beteiligt sind.

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Bedenken auf der Grundlage des letztes Halbsatzes der Regelung „soweit diese Rechtsgeschäfte sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiet des Entsendestaates beziehen und dort auszuführen sind und nicht gegen die Gesetze des Empfangsstaates verstoßen“, sind weder Gegenstand der Zwischenverfügung noch sonst ersichtlich; insbesondere ist der Kaufgegenstand in Deutschland als Entsendestaat belegen.

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3.

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Für künftige Fälle weist der Senat das Amtsgericht darauf hin, dass der Akte bei Vorlage an das Beschwerdegericht ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen ist.