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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 21/95·13.06.1995

Beschwerde zurückgewiesen: Schreiben vom 18.8.1987 kein eigenhändiges Testament

ZivilrechtErbrechtTestamentsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1) beantragte einen Alleinerbschein und berief sich auf ein Schreiben vom 18.8.1987 als testamentarische Erbeinsetzung. Streitpunkt war, ob der Brief eine letztwillige Verfügung enthält. Das OLG Köln hielt das Schreiben für die Wiedergabe einer mündlichen Erklärung und nicht für eine formwirksame Verfügung. Die Auslegung nach § 133 BGB ließ keinen Testierwillen erkennen.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Vorbescheid zurückgewiesen; Schreiben vom 18.8.1987 ist kein formwirksames Testament, da es nur eine mündliche Erklärung wiedergibt und die Formvoraussetzungen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Briefform abgefasste Erklärung kann ein Testament sein; hierfür ist jedoch durch Auslegung nach § 133 BGB festzustellen, dass der Erblasser in dem Brief selbst eine letztwillige Verfügung errichtet hat.

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Berichtet ein Brief lediglich über eine zuvor mündlich erklärte letztwillige Verfügung, tritt der Brief nicht an die Stelle dieser mündlichen Erklärung; die formwirksamen Voraussetzungen der letztwilligen Verfügung müssen in der Verfügung selbst erfüllt sein.

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Bei der Auslegung formbedürftiger letztwilliger Erklärungen sind nur solche außerurkundlichen Umstände zu berücksichtigen, die substantiiert dafür sprechen, dass der Erblasser mit dem Schreiben trotz des Wortlauts seine Verfügung formgerecht treffen wollte.

4

Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung durch das Gericht ist nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar; eine naheliegende und mögliche Auslegung zuungunsten eines Testierwillens ist nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 2084 BGB§ 27 FGG§ 29 FGG§ 550 ZPO§ 27 Abs. I FGG§ 551 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 298/94

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Ap-ril 1995 ( 11 T 298/94 ) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der ledige und kinderlose Erblasser lebte bis zum Tode seiner Mutter im Jahre 1986 mit dieser in einer Wohnung, der Vater war schon 1968 verstorben.

4

Zwischen ihm und einem seiner insgesamt sechs Geschwister kam es 1987 zum Streit über den Nachlaß der Mutter. In der Beschwerdeinstanz des Auskunftsverfahren vor dem dem Landgericht Köln (9 T 179/87) heißt es im handschriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz des Erblassers vom 18.8.1987 auf Seite 2:

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"Eidesstattliche Versicherung

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Ich, J. W., gebe folgende eidesstattliche Versicherung ab. Meine Mutter hatte nur ein Postsparbuch mit 1,00 DM Kontostand. Auch auf meinem Postsparbuch, das auf meinen Namen J. W. lautet, ist der Kontostand seit Jahren unverändert und beträgt 1,00 DM. Es ist kein Geld umgeschrieben worden. Mein Vater hatte kein Postsparbuch. Er ist vor 20 Jahren verstorben. Es wird behauptet, daß nicht meine Schwester -, sondern mein Neffe das ganze Geld bekommen sollte, das die Mutter hinterlassen hat. Das stimmt nicht. Die Mutter hat mir kein Geld hinterlassen. Ich wurde von der Freundin meiner Schwester, E. F., angesprochen. Ich habe zu ihr gesagt, wenn mir was passieren sollte, soll alles was ich habe, dem K. (das ist der Beteiligte zu 1)) gehören. Er ist mein Patenkind. Von Geld war überhaupt keine Rede.

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Hochachtungsvoll

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J. W.

9

xxxx H.,

10

H.-L.-Straße xx."

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Die Beteiligte zu 3) hatte in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung einer Frau E. F. vom 14.7.1987 vorgelegt, in des es u.a. heißt:

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"Mir ist bekannt, daß Herrn W. das Geld, das zugunsten der Mutter des Herrn W. auf zwei Postsparbüchern geflossen war, auf seinen Namen umgeschrieben hat.

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Herr W. hat noch vor kurzem zu mir geäußert, das nicht seine Schwester, sondern sein Neffe das ganze Geld, das von der Mutter hinterlassen sei, bekommen solle."

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Am 13.6.1994 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins unter Hinweis auf den oben wiedergegebenen Inhalt des Schriftsatzes vom 18.8.1987 beantragt, den er als testamentarische Erbeinsetzung ansieht. Weiterhin hat er ausgeführt, daß der Erblasser ihm am 18.6.1991 Kontovollmacht, auch über den Tod hinaus, erteilt habe. Ferner habe der Erblasser mehrfach mündlich erklärt, daß er sein Erbe sein solle. Dafür hat der Beschwerdeführer zahlreiche Personen als Zeugen benannt.

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Am 9.6.1994 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, ihm einen Teilerbschein zu 1/5 zu erteilen, da im Schreiben vom 18.8.1987 kein Testament zu sehen sei und daher die gesetzliche Erbfolge gelte.

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Durch Beschluß vom 22.9.1994 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid mit der Ankündigung erlassen, einen Teilerbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen. Es hat die Auffassung vertreten, im Schreiben vom 18.8.1987 sei kein Testament zu sehen, da ein Testierwille des Erblassers nicht feststellbar sei.

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Das Landgericht hat die gegen den Vorbescheid gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) zurückgewiesen.

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Zwar könne auch ein Brief als Testament angesehen werden, dabei seien aber - da es eine ungewöhnliche Testamentsform sei - an die Feststellung des Erbeinsetzungswillens strenge Anforderungen zu stellen. Im Streitfall könne auch unter Heranziehung aller außerhalb der Urkunde liegenden Umstände das Schreiben vom 18.8.1987 an das Landgericht Köln nicht als Testament gewertet werden. Der Brief sei lediglich als Ankündigung einer letztwilligen Verfügung anzusehen, zumal dem Erblasser die übliche Form des Testamentes bekannt gewesen sei, da er ein solches - wenn auch unwirksam - für seine Mutter geschrieben habe. Da nicht feststellbar sei, daß es sich um ein Testament handele, komme eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2084 BGB nicht in Betracht.

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Mit der weiteren Beschwerde rügt der Beteiligte zu 1), daß das Landgericht die Indizien, die für einen im Schreiben vom 18.8.1987 zum Ausdruck gekommenen Testierwillen sprächen, nicht hinreichend berücksichtigt und aufgeklärt habe.

20

II.

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1)

22

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 550 ZPO an sich statthaft und auch ansonsten zulässig.

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Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 I FGG, 550, 551 ZPO) beruht.

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Das Landgericht hat die gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

25

Das Schreiben des Erblassers vom 18.8.1987 im Beschwerdeverfahren 9 T 176/87, gerichtet an das Landgericht Köln, ist nicht als letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) anzusehen.

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Wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, kann allerdings ein Testament auch in Briefform abgefaßt werden (vgl. Senat Beschl. v.26.3.1990 - 2 Wx 50/89 -;

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Soergel-Harder, 12. Aufl., § 2247 Rn. 40 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, daß der Brief an den Begünstigten gerichtet ist, sondern der Adressat des Briefes ist gleichgültig. Insoweit ist es auch möglich, daß eine letztwillige Verfügung einem an ein Gericht gerichteten Schriftsatz enthalten ist, denn ein solcher Schriftsatz ist nichts anderes als ein an das Gericht gerichteter Brief.

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Ob eine in einem Brief enthaltene Erklärung als letztwillige Verfügung anzusehen ist, richtet sich nach der gem. § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärung. Erst wenn danach festeht, daß der Erblasser eine Erklärung seines letzten Willens abgegeben hat, kommt eine Auslegung der letzwilligen Verfügung nach § 2084 BGB in Betracht (BayOblGZ 1963, 58; Soergel-Harder a.a.O.; Prior JuS 1978, 772 (776 m.w.N.).

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Im Streitfall hat das Landgericht im Schreiben vom 18.8.1987 rechtsfehlerfrei eine letztwillige Verfügung nicht gesehen. Voraussetzung dafür, in einem Brief eine letztwillige Verfügung zu sehen, ist, daß der Erblasser im Brief selbst die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, es genügt nicht, daß in dem Brief lediglich auf eine anderweit getroffene Verfügung Bezug genommen oder von ihr berichtet wird (vgl. Soergel-Harder, a.a.O.).

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Im Streitfall ergibt sich aus dem Brief nur, daß der Erblasser eine Erklärung gegenüber der Freundin seiner Schwester abgegeben hat "Ich habe zu ihr gesagt, wenn mir was passieren sollte, soll alles was ich habe, dem K. gehören". Nicht in dem Brief hat somit der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen, sondern in ihm nur eine mündlich abgegebene Erklärung wiedergegeben. Der Brief tritt somit nicht an die Stelle der letztwilligen Verfügung, sondern in ihm wird nur davon berichtet, daß ein Erblasserwille anderweit erklärt worden ist. Die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. Eigenhändigkeit und Unterschrift) müssen in diesem Fall von

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der letztwilligen Verfügung selbst erfüllt werden, es genügt nicht, daß ein Brief, der nur von einer unwirksamen Verfügung berichtet, seinerseits diese Anforderungen erfüllen würde. Eine anderweitige formwirksame letztwillige Verfügung zugunsten des Beteiligten zu 1) ist jedoch nicht vorhanden.

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Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus den Gesamtumständen bei der Erklärung vom 18.8.1987 gegenüber dem Gericht nicht, daß der Erblasser die bisher nur mündliche Erklärung zugunsten des Beteiligten zu 1) nunmehr formgerecht wiederholen wollte. Das Landgericht hat dazu überzeugend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß es dem Erblasser in seinem Schreiben an das Gericht in erster Linie um die Klarstellung ging, daß ein Erbe nach der Mutter nicht vorhanden war, aber kein Anlaß bestand, bei dieser Gelegenheit eigene letztwillige Verfügungen zu treffen, die Umstände somit gegen einen gleichzeitigen Testierwillen sprechen. Diese Auslegung des Schreibens ist naheliegend und möglich und somit nicht rechtsfehlerhaft, denn auch die Auslegung gemäß § 133 BGB ist nur eingeschränkt auf Rechtsfehler nachprüfbar (vgl. Senat FamRZ 1989, 549 (550); FamRZ 1993, 735 m.w.N.).

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Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflichten bei der Auslegung der Urkunde gem. § 133 BGB nicht verletzt. Zwar sind für diese Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen; bei formbedürftigen Erklärungen ist aber nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Unerheblich ist daher, ob der Erblasser bei anderen Gelegenheiten mündlich - also ohne Beachtung der Form - erklärt hat, der Beteiligte zu 1) solle sein Erbe sein. Von Bedeutung und somit zu ermitteln wären nur solche Umstände, die dafür sprechen, daß der Erblasser mit dem Schreiben an das Gericht ungeachtet des dem entgegenstehenden Wortlauts gleichwohl die letztwillige Verfügung selbst errichten wollte. Umstände, die für einen solchen Willen des Erblassers sprechen sind aber nicht dargetan oder ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG.

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Beschwerdewert: 100.000 DM.