Weitere Beschwerde gegen Einziehung des Erbscheins: Vermächtnis statt Erbeinsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 5) begehrt die Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit der Behauptung, durch ein Testament Erbin geworden zu sein. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Verfügungen für auslegungsbedürftig und sehen in der konkreten Auslegung nur ein Vermächtnis. Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des weiteren Verfahrens werden der Beteiligten zu 5) auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen die Zurückweisung der Einziehung des Erbscheins als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt Beteiligte zu 5).
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bezeichnung einer Person als "Erbe" in einer letztwilligen Verfügung ist nicht entscheidend für die Frage der Erbeinsetzung; maßgeblich ist der auszulegende Inhalt der Verfügung (§ 2087 BGB).
Die Auslegung eines Testaments obliegt dem Tatrichter und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, soweit sie nach den Denkgesetzen möglich und nicht unvertretbar ist.
Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist der Gesamtinhalt der letztwilligen Verfügung heranzuziehen; Teilungsanordnungen können zwar dingliche Wirkungen begründen, sind aber nicht automatisch als Erbeinsetzung zu verstehen.
Im Verfahren auf Einziehung eines Erbscheins ist antragsberechtigt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen ist; ein Vermächtnisnehmer ist hierfür regelmäßig nicht antragsberechtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 229/90
Tenor
1 .
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18. April 1991 - 11 T 299/90 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Beteiligte zu 5) hat die im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 4) zu tragen.
Gründe
I.
Als letztwillige Verfügungen des am 26. Juni 1989 verstorbenen Erblassers wurden am 10. Juli 1989 mehrere von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Schriftstücke vom 12. und 13. November 1985, 22. Februar, 21. und 22. August sowie 04. und 13. November 1986 eröffnet, die der Erblasser zusammen am 14. November 1986 beim Amtsgericht Leverkusen in amtliche Verwahrung gegeben hatte. Wegen des Inhalts der Urkunden wird auf die Testamentsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1) und 5) sind die beiden Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe, die Beteiligten zu 2) bis 4) die Kinder der Beteiligten zu 5).
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 15.01.1990 erteilt, der sie zu 1/10 und die Beteiligte zu 2), 3) und 4) zu je 3/10 als Erben ausweist.
Schon zu Lebzeiten hatte der Erblasser jeweils ein Grundstück an die Beteiligten zu 1) und 5) übertragen.
Mit den genannten Verfügungen, in denen sämtliche Beteiligte als "Erben" bezeichnet waren, bestimmte er weiter, daß seine 10%ige Beteiligung an der Gesellschaft
Bürgerlichen Rechts "Fa. I. S." der Beteiligten zu 1) zufallen sollte. Der Wert dieser Beteiligung beträgt nach den Angaben der Beteiligten zu 1) 11.352,00 DM. Weiter wendete er sein Grundstück C. 0 in M.-T. den Beteiligten zu 2) und 4) zu je 1/3 zu. Schließlich traf er im Schriftstück vom 22.02.1986 folgende Anordnungen:
" 1 ...
2. Das gesamte Inventar-Wohneinrichtung soll solange im Haus Neuland 18 verbleiben, wie meine Frau dort wohnt. Sollte meine Frau das Anwesen verlassen, hat sie einen Anspruch von 51 % von den gesamten Inventar-Wohneinrichtungen. Der
Rest geht zu gleichen Teilen an meine beiden Kinder.
3. Mein persönlicher Besitz geht ebenfalls zu gleichen Teilen an meine beiden Kinder.
4. ..."
Die Beteiligte zu 5) begehrt die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins durch das Nachlaßgericht. Sie ist der Auffassung, auch sie sei gemäß Ziffer 3 der Verfügung vom 22.02.1986 Erbin geworden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beteiligte zu 5) Eigentümer einer Bildersammlung im Wert von 30.000,00 DM gewesen sei, die als "persönlicher Besitz" zum Nachlaß gehöre.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 5) sei allenfalls Vermächtnisnehmerin geworden.
Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und dazu ausgeführt, daß das Grundstück C. 0 nach seinem Wert ganz eindeutig den Hauptteil des Nachlasses ausmache. Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Zweifel am
Willen des Erblassers zur testamentarischen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) bis 4), während der Beteiligten zu 5) nur ein Vermächtnis zugewandt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Bilder Eigentum des Erblassers gewesen seien und mit
30.000,00 DM zu bewerten seien, so seien sie doch in keinem Fall als persönlicher Besitz nach Ziffer 3 der Verfügung vom 22.02.1986 anzusehen, sondern sie fielen unter Ziffer 2 dieser Verfügung.
Ob auch die Beteiligte zu 1) Erbin geworden ist, wovon das Nachlaßgericht ausgegangen war, hat das Landgericht offengelassen, da dies kein Recht für die Beteiligte zu 5) begründe, die Einziehung des Erbscheins zu verlangen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu.5) mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
1 .
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 1Satz 1, Satz 2 Abs. 4, 20 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 5) ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer- Beschwerde durch das Landgericht
(vgl. nur BayObLG Z 1981, 173 (175; Keidel-Kunzte-Winkler, FGG, 12. Aufi., § 20 Rn. 6).
2.
In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand, da sie nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Landgericht hat das Testament zutreffend für auslegungsbedürftig gehalten, da daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob und inwieweit die Anordnungen des Erblassers als Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder als Vermächtnis (§ 1939 BGB) anzusehen sind, denn die bloße Bezeichnung der testamentarischen Bedachten als "Erbe" ist gemäß § 2087 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht maßgebend für
die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt. Vielmehr beurteilt sich nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (vgl. BayObLG FAMRZ 1990., 1399 (1340).
Die Auslegung des Landgerichts, daß die Beteiligte zu 5) nach dem Testament nicht Erbin geworden ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Testamentsauslegung obliegt den Richtern der Tatsacheninstanz und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, soweit sie nach den Denkgesetzen unter feststehenden Erfahrungen möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, .nicht dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. Senat FAMRZ 1990, 438) 409 (439); BayObLG FAMRZ 1990, 1399 (1400) m.w.N.). Dagegen kann der Senat seine Auslegung nicht an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung setzen und mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, daß die Auslegung des Tatrichters nicht die einzig mögliche oder nicht schlechthin zwingend sei. Es reicht aus, daß die tatrichterliche Auslegung möglich und nicht unvertretbar ist, selbst wenn andere Schlußfolgerungen ebenso nahe oder sogar noch näher liegen {vgl. Senat FAMRZ 1989, 449 (450).
Hier hat sich das Landgericht rechts fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß das Grundstück C. 0 seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht, denn es ist mit 150.000,00 DM zu bewerten, und daß der Erblasser einen unmittelbaren Rechtsübergang auf die Bedachten wollte. Zwar ist der Erblasser ersichtlich im Rechtsunkenntnis davon ausgegangen,. er könne einzelne Gegenstände
der Erbmasse mit dinglicher Wirkung auf die jeweils Bedachten übertragen, das spricht jedoch nicht gegen den Willen einer Erbeinsetzung, sondern in Bezug auf die mit den wesentlichen Vermögensgegenständen Bedachten gerade dafür, wobei die Aufteilung der einzelnen vermögensgegenstände als Teilungsanordnung nach § 2048 BGB anzusehen sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1230; FAMRZ 1986, 728 (731 mit weiteren Nachweisen; Palandt-Edenhofer, 50. Aufl., § 2087 BGB Anm. 2).
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerdeführerin ist diese Auslegung des Landgerichts auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es den Wert der Bildersammlung des Erblassers nicht berücksichtigt hat.
Zunächst hat das Landgericht das Testament vom 22.02.1986 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die in der Wohnung befindlichen Kunstgegenstände nicht als "persönlicher Besitz" gemäß Ziffer 3 dieser Verfügung, sondern als Teile der Wohnungseinrichtung gemäß Ziffer 2 der Verfügung anzusehen sind. Allerdings hat das Landgericht nicht geprüft, ob nicht auch bei einer Zuordnung der Gegenstände
zur Wohnungseinrichtung gemäß Ziffer 2 der Verfügung vom 22.02.1986 eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5) in Betracht kommt, denn in dieser Ziffer hat der Erblasser verfügt, daß für den Fall, daß seine Frau das Anwesen verläßt, die Hälfte der
Wohnungseinrichtung zu gleichen Teilen an die Beteiligten zu 1) und 5) geht. Die Nichtberücksichtigung dieser - künftigen - Zuwendung führt jedoch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Testamentsauslegung des Landgerichts. Insoweit handelt es sich
nämlich nur um die Zuwendung eines Viertels der Wohneinrichtung an die Beteiligte zu 5), also nach ihren eigenen Angaben in Bezug auf die Bilder um einen Wert von 7.500,00 DM. Im Verhältnis zum Wert des den Beteiligten zu 2) bis 4) zugewandten Grundstücks ist dieser Anteil so geringfügig, daß die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu 5) sei nur Vermächtnisnehmerin, nicht rechtsfehlerhaft ist.
3.
Die Beteiligte zu 5) kann ihre weitere Beschwerde auch nicht darauf stützen, daß der Erbschein deshalb hätte eingezogen werden müssen, weil zu Unrecht die Beteiligte zu 1) als Erbin aufgeführt ist. Im Verfahren betreffend die Einziehung eines Erbscheins ist nur der antragsberechtigt, der geltend macht, daß seine erbrechtliehe Stellung im Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird, er muß also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (Senat OLGZ 1971, 94 (96); OLG Hamm Rechtspflege 1984, 273). Wenn aber nach dem Gesagten die Geltendmachung eines eigenen Erbrechts ausgeschlossen ist, ergibt sich ein Antragsrecht nicht aus der Stellung der weiteren Beschwerdeführerin als Vermächtnisnehmerin gemäß § 1939 BGB. Ebenso wie für den Pflichtteilsberechtigten ergibt sich für den Vermächtnisnehmer ein Antragsrecht auf Einziehung des Erbscheins nicht daraus, daß er ein Interesse daran hat zu wissen, gegen wen er den Vermächtnisanspruch richten muß. Die Feststellung des
Erbrechts im Erbschein enthält nämlich lediglich die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB, hält aber nicht fest, gegen wen die Rechtsverfolgung des Vermächtnisnehmers zu richten ist. Der bloße Rechtsschein, daß auch die Beteiligte zu 1) Erbin
ist, beeinträchtigt kein subjektives Recht der Beteiligten zu 5).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Geschäftswert: 5.000,-- DM (§§ 30 11, 131 11 KostO)