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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 213/19 2 Wx 214/19·06.08.2019

Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte die Kraftloserklärung zweier Grundschuldbriefe im Aufgebotsverfahren und legte Löschungsbewilligungen sowie eidesstattliche Versicherungen vor. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung mangelnder Antragsberechtigung zurück. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und stellte fest, dass die Beteiligte antragsberechtigt ist und die genannten Gläubiger weiterhin Inhaber der Grundschulden sind. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag nicht aus den angeführten Gründen zurückzuweisen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Amtsgericht angewiesen, den Antrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Briefgrundschuld ist zur Stellung des Antrags nach § 467 Abs. 2 FamFG berechtigt, wer das aus dem Grundschuldbrief sich ergebende Recht geltend machen kann; zudem ist der Eigentümer, dem der Gläubiger eine Löschungsbewilligung erteilt hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft berechtigt.

2

Der Übergang einer Briefgrundschuld setzt neben der Übergabe des Grundschuldbriefs die Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung und – soweit erforderlich – die Eintragung der Abtretung im Grundbuch voraus (vgl. §§ 1192, 1154 BGB).

3

Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten an einem Grundschuldbrief nach § 1155 BGB scheitert, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die früheren Inhaber die Rechte nicht wirksam übertragen haben und daher keine auf sie zurückführende Reihe wirksamer Abtretungen besteht.

4

Die Vorlage von Löschungsbewilligungen sowie glaubhafte Darlegungen zum Abhandenkommen der Grundschuldbriefe können das Recht des Antragstellers begründen, ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung zu beantragen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 2 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 64 Abs. 1 FamFG§ 64 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 94 II 22/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 06.06.2019 wird der am 03.06.2019 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn – 94 II 22/19 - aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe nicht aus den im aufgehobenen Beschluss vom 03.06.2019 angeführten Gründen zurückzuweisen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von A in Blatt 1xx5 eingetragenen Grundbesitzes. In dem Grundbuch sind in Abteilung III die im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundschulden eingetragen. Als Gläubigerin ist jeweils die Städtische Sparkasse zu A in A eingetragen. Bezüglich der unter der lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld ist zudem eine Abtretung an das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B eingetragen.

4

Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten den Antrag der Beteiligten vom 26.02.2019 auf Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe nebst ihrer eidesstattlichen Versicherung sowie beglaubigte Abschriften der Löschungsbewilligungen und eidesstattliche Versicherungen der C AG und der Sparkasse A vorgelegt (Bl. 1 ff. d.A.).

5

Mit Schreiben vom 21.03.2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur die Briefe der beiden Grundschulden aufzubieten seien, sondern auch die Gläubiger (Bl. 10 d.A.). Dem ist die Beteiligte mit Schriftsätzen vom 09.04.2019 und 20.05.2019 entgegengetreten (Bl. 11 f., 14 f. d.A.).

6

Durch am 03.06.2019 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 f. d.A.), hat das Amtsgericht den Antrag vom 26.02.2019 zurückgewiesen.

7

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 04.06.2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am 21.06.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 06.06.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 20 ff. d.A.).

8

Durch am 03.07.2019 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 26 d.A.).

9

II.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

11

1.

12

Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

13

Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar begründet diese Vorschrift grundsätzlich keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in § 59 Abs. 1 FamFG sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Mit anderen Worten begründet regelmäßig die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht, ein hierdurch formell beschwerter Antragsteller ist vielmehr im Regelfall nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern einen Antrag als unzulässig abgewiesen hat, so dass es an einer materiellen Beschwer fehlt. Dann genügt allein die formelle Beschwer zur Beschwerdeberechtigung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 134-135; OLG München NJW-RR 2011, 594 f; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 39 f m.w.N.). Hier geht es um die Antragsberechtigung der Beteiligten. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten liegt daher vor.

14

Schließlich ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

15

2.

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Der Antrag der Beteiligten auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe kann nicht mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen werden.

17

a)

18

Gemäß § 467 Abs. 2 FamFG ist bei einer Urkunde der hier in Rede stehenden Art derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Dies ist bei einem Grundschuldbrief zunächst der Inhaber des dinglichen Rechts. Der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilt hat, ist jedoch ebenfalls, nämlich in gewillkürter Prozessbzw. Verfahrensstandschaft, berechtigt, das Verfahren zu beantragen. Denn in der Überlassung der Löschungsbewilligung durch den Grundschuldgläubiger liegt das Einverständnis, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, erforderlichenfalls auch das Aufgebotsverfahren zu betreiben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 134-135; OLG München NJW-RR 2011, S. 594 f; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 467 Rn. 2 m.w.N.).

19

b)

20

Die Sparkasse A als Rechtsnachfolgerin der Städtischen Sparkasse zu A ist auch Gläubigerin der im Rubrum unter Ziffer 1. bezeichneten Grundschuld, die C Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin des Beamtenheimstättenwerks, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B, ist Gläubigerin der im Rubrum unter Ziffer 2. bezeichneten Grundschuld.

21

Der Einwand des Amtsgerichts, Löschungsbewilligungen bezüglich der beiden im Rubrum bezeichneten Grundschulden und die dazugehörigen Grundschuldbriefe seien der Voreigentümerin der Beteiligten bereits im Jahr 1982 oder danach übersandt worden, so dass sie jederzeit über die Grundschulden hätte verfügen können oder Dritte die Grundschulen hätten pfänden können, greift nicht durch. Denn es spricht nichts dafür, dass die Rechtsvorgänger der Beteiligten allein nach Rückzahlung der durch die beiden Grundschulden gesicherten Forderungen Inhaber der Grundpfandrechte geworden und zu einer Verfügung über diese in der Lage gewesen wären. Denn dazu hätte es der Übertragung der Grundschulden durch die Gläubigerin bedurft. Diese Übertragung hätte bei der hier gegebenen Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 und 2 BGB mangels Eintragung einer Abtretung in das Grundbuch neben der Übergabe des Briefes der Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form bedurft. Für das Vorliegen derartiger Erklärungen spricht auch im Hinblick auf die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Gläubigerinnen nichts, es handelt sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Namentlich lässt sich aus der - sehr wahrscheinlichen - Übersendung der Grundschuldbriefe an die Voreigentümer kein diesbezüglicher Rückschluss ziehen. Denn die Übersendung hatte keineswegs zwingend zum Zwecke der Übertragung zu erfolgen, vielmehr mussten die Eigentümer, neben der Löschungsbewilligung, auch den Brief in Händen halten, um diese Unterlagen beim Grundbuchamt einreichen, wenn sie eine Löschung des Grundpfandrechts erlangen wollten, §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Satz 1 GBO (ebenso: OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 134-135). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Zahlungen auf die Grundschulden selbst, die zum Übergang der Grundschulden auf die jeweiligen Eigentümer geführt hätten (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 2003, 11,12), erfolgt sind. Denn die Zahlung auf die Grundschuld selbst stellt nicht den Regelfall, sondern den Ausnahmefall dar. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass Zahlungen auf die gesicherte Forderung erfolgt sind und kein Übergang der Inhaberschaft an den beiden Grundschulden auf die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks stattgefunden hat. Die jeweiligen Eigentümer hätten daher nicht als Berechtigte über die beiden Grundschulden verfügen können.

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Aber auch als Nichtberechtigte hätten sie nicht wirksam verfügen können, weil ein gutgläubiger Erwerb der Briefrechte an § 1155 BGB gescheitert wäre. Denn nach den eidesstattlichen Versicherungen der beiden Grundschuldgläubigerinnen ist davon auszugehen, dass sie nicht über die Grundpfandrechte verfügt haben. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich ein Recht eines etwaigen Gläubigers aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen im Sinne von § 1155 BGB ergeben kann.

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Die Beteiligte hat daher glaubhaft gemacht, dass die Sparkasse A noch Gläubigerin der in Ziffer 1. des Rubrums bezeichneten Grundschuld ist und die C AG Gläubigerin der in Ziffer 2. des Rubrums bezeichneten Grundschuld. Aufgrund der erteilten Löschungsbewilligungen ist die Beteiligte berechtigt, das Aufgebot der beiden Grundschuldbriefe, deren Abhandenkommen ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, zu beantragen.

24

III.

25

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.