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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 212/14·12.08.2014

Zuständigkeitsbestimmung nach FamFG: Amtsgericht Schöneberg als zuständiges Betreuungsgericht

VerfahrensrechtBetreuungsverfahrensrechtZuständigkeitsbestimmung nach FamFGSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestimmt im Verfahren nach § 5 FamFG das Amtsgericht Schöneberg als zuständiges Betreuungsgericht. Anlass war die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung im Bezirk Schöneberg. Das Gericht erachtete die Abgabe nach § 4, § 273 FamFG wegen des Aufenthaltswechsels und der Erforderlichkeit der Betreuungstätigkeiten am neuen Ort als gerechtfertigt. Es betont zudem die Bedeutung der persönlichen Anhörung nach § 278 FamFG.

Ausgang: Das OLG Köln bestimmt das Amtsgericht Schöneberg als zuständiges Betreuungsgericht wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts und Erfüllung der Betreueraufgaben am neuen Aufenthaltsort.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Oberlandesgericht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, wenn sich die beteiligten Gerichte nicht einigen.

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Ein wichtiger Grund für die Abgabe einer Betreuungssache nach § 4 Satz 1 FamFG liegt regelmäßig vor, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen gewechselt hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (vgl. § 273 FamFG).

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§ 273 FamFG erstreckt sich auf sämtliche Betreuungssachen i.S. des § 271 FamFG und gilt somit auch für das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, nicht nur für bereits angeordnete Betreuungen.

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Bei der Prüfung der Abgabe ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene seine verfahrensmäßigen Rechte am neuen Aufenthaltsort besser wahrnehmen kann; die persönliche richterliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG ist dafür regelmäßig erforderlich, Ausnahmen sind eng zu fassen.

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Das übernehmende Gericht muss nicht mit Aufgaben belastet werden, die das bisher zuständige Gericht vor der Abgabe hätte erledigen müssen; die Abgabereife ist auf diesen Aspekt zu prüfen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG§ 4 Satz 1 FamFG§ 273 FamFG§ 271 FamFG§ 278 Abs. 1 FamFG§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 14 XVII W 151 14 AR 62/14

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schöneberg.

Gründe

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1. Aufgrund einer Anregung vom 01.01.2014 ist das Amtsgericht Leverkusen in eine Prüfung eingetreten, ob für die seinerzeit in M wohnende Betroffene eine Betreuung anzuordnen ist. Die Betroffene und der Beteiligte zu 2) machen geltend, wegen einer dem Beteiligten zu 2) erteilten umfassenden Vollmacht sei eine Betreuung nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 26.06.2014 (Bl. 264 R, 264 a) hat das Amtsgericht Leverkusen das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung abgegeben, dass der ständige Aufenthaltsort der Betroffenen nunmehr im Bezirk dieses Gerichts liege. Das Amtsgericht Schöneberg hat die Übernahme mit richterlicher Verfügung vom 26. März 2014 (Bl. 276) abgelehnt. Das Amtsgericht Leverkusen hat daraufhin mit Beschluss vom 25.07.2014 die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Da das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht – hier das Amtsgericht Leverkusen - gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG), hier also durch das Oberlandesgericht Köln.

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Als zuständig für die vorliegende Betreuungssache ist das Amtsgericht - Betreuungsgericht – Schöneberg zu bestimmen.

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Ob – was das Amtsgericht Schöneberg rügt – das Amtsgericht Leverkusen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für das Abgabeverfahren nach § 4 FamFG beachtet hat und ob evt. Verfahrensfehler geheilt worden sind, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ist, dass die beteiligten Gerichte sich nicht einigen können. In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Satz 1 FamFG für eine Abgabe vorliegt; so liegen die Dinge hier.

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Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 FamFG ist es nach § 273 FamFG in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Beides ist hier der Fall.

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Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Schöneberg. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist in der Regel der Ort zu verstehen, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich. Grundsätzlich ist ein Aufenthalt von einer Dauer zu verlangen, die im Unterschied zu dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein darf. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig an die Stelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts treten soll (vgl. BGH, NJW 1993, S. 2047, 2048 f. mit w. N.). Nach diesem Maßstab liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort der Betroffenen im Amtsgerichtsbezirk Schöneberg. Nach den Angaben beider Verfahrensbevollmächtigten hat die Betroffene nunmehr ihren gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung „G-Klinik“, wo sie ausweislich der mit Schriftsatz vom 05.06.2014 eingereichten Meldebescheinigung (Bl. 22 d.A.) seit dem 14.02.2014 gemeldet ist, wobei - insbesondere aus Gründen der erforderlichen Versorgung - mit einer Rückkehr an ihren vormaligen Wohnsitz in M nicht mehr zu rechnen ist. Anhaltspunkte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich.

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Einer  Anwendung des § 273 FamFG steht nicht entgegen, dass sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach („die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind“) lediglich auf eine bereits angeordnete Betreuung zu beziehen scheint. Denn die Vorschrift erstreckt sich auf sämtliche Betreuungssachen im Sinne des § 271 FamFG, wozu nach Nr. 1 dieser Bestimmung das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und damit auch schon das Verfahren gehört, in welchem erst noch geprüft wird, ob eine Betreuung einzurichten ist (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 273 Rn. 2).

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Für das Verfahren zur Prüfung, ob eine Betreuung einzurichten ist, ist es als wichtiger Grund für eine Abgabe insbesondere anzuerkennen, dass der Betroffene seine verfahrensmäßigen Rechte besser an seinem Aufenthaltsort wahrnehmen kann (KG, KGR Berlin 2005, 563). Insoweit ist auf die vor der Bestellung eines Betreuers erforderliche persönliche richterliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG zu verweisen, bei welcher sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen hat. Ein Absehen von einer solchen Anhörung käme allenfalls unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 4 FamFG, eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 3 FamFG in Betracht.

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Abgesehen davon ist auch davon auszugehen, dass – schon insbesondere angesichts des aktenkundigen Gesundheitszustandes der Betroffenen – hier die Aufgaben eines Betreuers- so er denn bestellt würde - im Wesentlichen am Aufenthaltsort der Betroffenen zu erfüllen wären.

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Schließlich sieht der Senat sich auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten Abgabereife nicht gehindert, das Amtsgericht Schöneberg als das zuständige Betreuungsgericht zu bestimmen.

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Regelmäßig ist es dem übernehmenden Gericht nicht zuzumuten, Verrichtungen vornehmen zu müssen, die das bisher zuständige Gericht vor der Abgabe bereits hätte erledigen müssen und aufgrund der bisherigen Befassung mit der Sache auch einfacher hätte erledigen können (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, a.a.O., § 273, Rn. 14 m. w. N.). Hier ist indes nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht Leverkusen eine persönliche Anhörung noch in seinem Zuständigkeitsbezirk hätte durchführen können und müssen. Maßgeblich ist daher nunmehr, dass die Anhörung der Betroffenen in Berlin durchzuführen sein wird.

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Das objektive Interesse des Betroffenen daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, geht regelmäßig dem Interesse des um Übernehme angegangenen Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die das andere Gericht - weil bereits sachkundig - mit weniger Arbeitsaufwand erledigen könnte (OLG München FGPrax 2008, 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014 – 5 AR 16/14 - juris; KG FGPrax 2012, 19; KG FGPrax 2014, 137). Abgesehen von diesem Grundsatz ist im konkreten Fall auch nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht Leverkusen die Verfahrensschritte, die im Zusammenhang mit der Frage anstehen, ob eine Betreuung anzuordnen ist, aufgrund seiner bisherigen Befassung mit der Sache mit weniger Arbeitsaufwand als das Amtsgericht Schöneberg erledigen könnte.