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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 211/12·14.08.2012

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Vorlage eines Erbscheins für Grundbuchberichtigung

Öffentliches RechtGrundbuchrechtErbrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die Vorlage eines Erbscheins zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Zentrales Problem ist, ob der vorgelegte Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift den Erbschein ersetzt oder ob ein Erbschein erforderlich ist, weil die Erben nur familienrechtlich als "unsere gemeinsamen Kinder" bezeichnet sind. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: das Grundbuchamt durfte den Erbschein verlangen, da es keine eigenen Ermittlungen anstellen kann und die Identität der Erben daher durch einen Erbschein zu belegen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt erfolgt grundsätzlich durch einen Erbschein; eine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO gilt nur bei einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde zusammen mit ihrer Eröffnungsniederschrift.

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Erweist sich aus der Verfügung von Todes wegen nicht zweifelsfrei, welche natürlichen Personen Erben sind (z. B. wenn Erben nur durch ihre familienrechtliche Stellung bezeichnet sind), kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

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Das Grundbuchamt ist nicht befugt, eigenständige Ermittlungen zur Feststellung der Erben vorzunehmen; seine Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die vorgelegten Urkunden und erforderlichenfalls die Anforderung eines Erbscheins.

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Das Nachlassgericht hat im Erbscheinsverfahren eine umfassende Amtsermittlungspflicht; insoweit kann eine eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren genügen, dies entbindet jedoch das Grundbuchamt nicht von der Berechtigung, einen Erbschein zu verlangen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 72 GBO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO§ 2356 Abs. 1 und 2 BGB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2012 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamts Brühl vom 20. Juli 2012 - LE-N02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß den §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 72 GBO das Oberlandesgericht entscheidet, ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat dem Beschwerdeführer zu Recht unter Fristsetzung die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben.

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Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Allerdings genügt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO dann, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wenn an Stelle des Erbscheins diese Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Dem steht die Bezugnahme auf diese in den Nachlassakten enthaltenen Urkunden dann gleich, wenn diese, wie hier, bei dem gleichen Amtsgericht geführt werden, das auch als Grundbuchamt über die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der Erbfolge zu befinden hat. Bei dem zu den Nachlassakten des Amtsgerichts Brühl 5 IV 242/97 genommenen Erbvertrag vom 12. September 1963 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO; der Erbvertrag ist, wie sich aus den Nachlassakten ergibt, auch am 15. Juni 2012 nach der im - Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks verzeichneten - Erblasserin Z. U. eröffnet worden.

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Indes ergibt sich aus dem Erbvertrag vom 12. September 1963 weder für sich allein noch in Verbindung mit den vorgelegten Geburtsurkunden, dass nur die beiden in dem Antrag des Antragstellers vom 15. und 28. Juni 2012 genannten Personen, also nur der Antragsteller selbst und Herr I. R. U., Erben der Erblasserin sind. Denn in dem Erbvertrag vom 12. September 1963 sind die Erben des letztversterbenden Ehepartners nicht mit Namen, sondern nur durch ihre familienrechtliche Stellung („unsere gemeinsamen Kinder“) bezeichnet, so dass der Antrag vom 15. und 28. Juni 2012 nur Erfolg haben kann, wenn die beiden in ihm bezeichneten Personen die einzigen gemeinsamen Kinder der Eheleute Y. und Z. U. sind. In einem solchen Fall kann das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Dem steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller an Eides statt versichert hat, dass er und sein Bruder I. R. U. die einzigen gemeinsamen Kinder der Eheleute Y. und Z. U. sind. Zwar wird sich auch das Nachlassgericht möglicherweise im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins möglicherweise mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen (vgl. auch § 2356 Abs. 1 und 2 BGB). Anders als das Grundbuchamt, dem weitere Ermittlungen verwehrt sind, hat das Nachlassgericht indes vor der Entscheidung über einen Antrag (§ 2353 BGB) auf Erteilung eines Erbscheins den dafür maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, §§ 2358 Abs. 1 BGB, 26 FamFG. Es ist daher weder rechts-, noch ermessensfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt hier die Vorlage eines Erbscheins verlangt.

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Die Beschwerde muss deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenüber steht. Hiervon unberührt bleibt die aus dem Gesetz folgende Haftung des Antragstellers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens :  € 3.000,--