Weitere Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung nach HGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte wendet sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Auslegung seines Einspruchs als sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes von DM 3.000. Zentrale Fragen betreffen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Auswirkung der HGB-Novelle (KapCoRiLiG) auf das Antragsrecht. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Beschwerde zurück, da keine Rechtsfehler vorliegen und neues Tatsachenvorbringen in der Rechtsbeschwerde unberücksichtigt bleibt. Kosten sind dem Beteiligten aufzuerlegen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss zur Zwangsgeldfestsetzung wird zurückgewiesen; Kosten dem Beteiligten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist als Rechtsbeschwerde nach §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO zu behandeln; für ihre Entscheidung sind die im angefochtenen Beschluss festgestellten Tatsachen maßgeblich, neues Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen ist grundsätzlich unzulässig (§§ 27 Abs.1 Satz2 FGG, 561 ZPO).
Die Novellierung durch das KapCoRiLiG hat § 335 HGB dahin geändert, dass das Antragsrecht des Registergerichts als Jedermannsrecht ausgestaltet ist; ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers ist für ein Einschreiten des Gerichts nach §§ 335, 335a HGB n.F. nicht erforderlich.
Die Pflichten zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß §§ 264, 325 HGB bleiben trotz Auflösung und Löschung der Gesellschaft bestehen; ein Zwangsgeldverfahren wegen Verletzung dieser Pflichten steht dem nicht entgegen und wird durch § 335a HGB n.F. ausdrücklich gedeckt.
Die Auslegung eines Einspruchs als sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig und die Vorinstanzische Auslegung kann nur angegriffen werden, wenn hiergegen konkrete Rechtsfehler geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 89 T 27/00
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13. Dezember 2000 gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. November 2000 - 89 T 27/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein-schließlich der notwendigen Auslagen, die der Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstanden sind, hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
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Das gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte, in rechter Form und Frist (§§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 139 Abs. 1 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat den Einspruch des Beteiligten zu 1) vom 28. September 2000 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 13. September 2000 zu Recht (auch) als sofortige Beschwerde gegen die mit diesem Beschluß ausgesprochene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 3.000,-- ausgelegt. Gegen diese Auslegung wendet sich der Beteiligte zu 1) auch nicht.
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) ergeben. Insbesondere steht der angefochtene Beschluß auch mit den Ausführungen in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 28. August 2000 - 2 Wx 55/99 - in Einklang.
Der Einwand der weiteren Beschwerde, der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Beteiligten zu 2) sei "zweifelhaft", ist nicht berechtigt. Darauf, ob diese Beteiligte - wie der Beteiligte zu 1) im Schriftsatz vom 6. Februar 2001 behauptet - "zum Ausdruck gebracht" hat, daß sie Ansprüche gegen die durch konkursabweisenden Beschluß aufgelöste Autohaus I. GmbH nicht mehr verfolgt, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Antrag nach den §§ 335, 335 a HGB n.F. ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht mehr voraussetzt. Anders als der Beschluß des Amtsgerichts vom 24. September 1999, der Grundlage der o.a. Beschwerdeentscheidung des Senats vom 28. August 2000 war, ist der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren angegriffene Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts vom 28. September 2000 nach dem Inkrafttreten des Kapitalsgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154) ergangen, durch das § 335 HGB geändert und § 335 a HGB in das Handelsgesetzbuch eingefügt worden ist. Anders als nach § 335 Satz 2 HGB a.F. setzt ein Einschreiten des Registergerichts nicht mehr einen Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Betriebsrats voraus. Für ein Einschreiten des Gerichts ausreichend ist nach der Neufassung des Gesetzes (§§ 335 Satz 2, 335 a Satz 3 HGB n.F.) vielmehr der Antrag eines beliebigen Dritten. Wegen der Ausgestaltung des Antragsrechts als Jedermannsrecht kommt es auf das Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers nicht (mehr) an (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 335, Rdn. 2 und § 335 a, Rdn. 1). Durch die Auflösung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sind die Pflichten des Beteiligten zu 1) nach den §§ 264, 325 HGB nicht entfallen. Daß es einem Zwangsgeldverfahren wegen Verletzung der Verpflichtung nach § 325 HGB nicht entgegen steht, wenn (schon) die in § 335 Satz 1 Nr. 1 HGB n.F. bezeichnete Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB nicht erfüllt worden ist, stellt § 335 a Satz 2 HGB n.F. jetzt ausdrücklich klar.
Mit dem neuen tatsächlichen Vorbringen des Schriftsatzes vom 6. Februar 2001 zu der Frage, ob der Erstellung der Jahresabschlusses Hinderungsgründe entgegen stehen, kann der Beteiligte zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gehört werden. Die weitere Beschwerde in einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gemäß den §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO eine Rechtsbeschwerde. Nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 561 ZPO sind für die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwere die im angefochtenen Beschluß des Landgerichts festgestellten Tatsachen maßgebend. Auf den Vortrag neuer oder weiterer Tatsachen oder auf neue Beweisantritte kann die weitere Beschwerde deshalb nicht gestützt werden (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 27 FGG, Rdn. 43 mit weit. Nachw.). Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 28. August 2000 ausgeführt hat, hat der Betroffene in den Tatsacheninstanzen, insbesondere im Rechtfertigungsverfahren vor dem Registergericht gemäß den §§ 132, 134 Abs. 1 FGG, Gelegenheit, etwaige tatsächliche Hindernisse für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Das im Verfahren vor dem Tatrichter Versäumte kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.
Die weitere Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Soweit sich der Einspruch vom 28. September 2000 gegen die in dem Beschluß der Rechtspflegerin vom 13. September 2000 zugleich ausgesprochene neuerliche Aufforderung zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (mit Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) richtet, wird das Amtsgericht über ihn noch (im Verfahren nach § 134 FGG) zu befinden haben (vgl. Senat, Beschluß vom 24. Januar 2000 - 2 Wx 44/99 -; OLG Karlsruhe, BB 1999, 2216; Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 133, Rdn. 13 u. § 134, Rdn. 2).
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde : DM 3.000,--