Testamentsvollstreckerbestimmung: Ergänzende Auslegung bei Verhinderung des Benannten
KI-Zusammenfassung
Die Erbin wandte sich gegen die Ernennung eines anderen Rechtsanwalts zum Testamentsvollstrecker und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Landgericht hatte ergänzend ausgelegt, der im Testament benannte Testamentsvollstrecker dürfe im Verhinderungsfall seinen Nachfolger bestimmen. Das OLG hob die Entscheidung auf, weil das Landgericht einen für die Auslegung wesentlichen Umstand (Anordnung der Nachlassverwaltung durch den Ehemann der Erbin für einen bestimmten Fall) nicht in seine Würdigung einbezogen hatte. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; zugleich wurden die Geschäftswerte der Beschwerdeverfahren angehoben.
Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die (auch ergänzende) Auslegung letztwilliger Verfügungen ist in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbar, insbesondere darauf, ob wesentliche für die Auslegung bedeutsame Umstände unberücksichtigt geblieben sind.
Die Überlassung der Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers an einen Dritten (§ 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann im Wege ergänzender Testamentsauslegung angenommen werden, wenn die Testamentsvollstreckung angeordnet ist und das Testament den Willen erkennen lässt, die Vollstreckung solle nach Wegfall der benannten Person fortdauern.
Ob eine Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Wegfall des zunächst benannten Testamentsvollstreckers mutmaßlich gewollt ist, hängt maßgeblich von Zweck und verbleibenden Aufgaben der Testamentsvollstreckung aus Sicht des Erblassers ab.
Ein Beschwerdegericht verletzt Auslegungsgrundsätze, wenn es bei der Abgrenzung zwischen Abwicklungs- und (Dauer-)Testamentsvollstreckung testamentarische Anordnungen zur alternativen Nachlassverwaltung für bestimmte Fälle nicht in seine Gesamtwürdigung einbezieht.
Spannungen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker, die allein auf der Durchsetzung des Erblasserwillens oder der Ablehnung der Testamentsvollstreckung durch den Erben beruhen, begründen regelmäßig keinen wichtigen Grund zur Entlassung nach § 2227 Abs. 1 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 33/98 11 T 283/97
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. März 1998 wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1998 - 11 T 33/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vorn 8. August 1997 gegen die Ernennung des Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 31. Juli 1997 - 34 VI 427197 - durch das Amtsgericht Köln an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Wertfestsetzungen in den Beschlüssen des Landgerichts vom 24. September 1997 - 11 T 283/97 - und vom 24. Februar 1998 - 11 T 33/98 - sowie in dem Beschluß des Senats vom 30. Januar 1998 - 2 Wx 68/97 - werden geändert. Der Geschäftswert der Verfahren der Erstbeschwerde - 11 T 283/97 und 11 T 33/98 - sowie der Verfahren der weiteren Beschwerde - 2 Wx 68/97 und 2 Wx 19/98 - wird jeweils auf DM 18.000,-- festgesetzt.
Gründe
1. Die am 1. April 1997 verstorbene Erblasserin hat ein handschriftliches Testament vom 8. April 1983 hinterlassen, in dem es unter anderem heißt, sie vererbe ihrer Nichte, der Beteiligten zu 1), alles was ihr gehöre. In einem handschriftlichen Nachtrag vom 14. August 1984 zu diesem Testament halt die Erblasserin unter anderem ausgeführt, daß „außer Dr. D" noch na!mentlich bezeichnete Mitarbeiter der E „bei der Abwicklung ...helfen" sollten.
In einem am 8. April 1997 bei dem Nachlaßgericht eingegangenen Schreiben hat Rechtsanwalt Dr. D erklärt, daß er es aus Altersgründen und wegen seines derzeitigen gesundheitlichen Zustandes für zweckmäßig halte, daß an seiner Stelle der Beteiligte zu 2), mit dem er seine Anwaltspraxis in Bürogemeinschaft betreibe, Testamentsvollstrecker werde. Ihm hat das Amtsgericht - nach Anhörung der Beteiligten zu 1) - ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 31. Juli 1997 erteilt, demzufolge er zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Erblasserin ernannt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 24. September 1997 - 11 T 283/97 - zurückgewiesen worden. Auf die hiergegen gerichtete weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27. Oktober 197 hat der Senat durch Beschluß vom 30. Januar 1998 - 2 Wx 68/97 -den Beschluß des Landgerichts vom 24. September 1997 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Beschluß vom 24. Februar 1998 - 11 T 33/98 - hat das Landgericht die Erstbeschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 6. März 1998.
2. Die gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 24. Februar 1998 beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ergänzend dahin ausgelegt, daß sie Herrn Rechtsanwalt Dr. D für den Fall seiner Verhinderung die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers übertragen habe. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Auslegung begründet hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings - wie der Senat im Beschluß vom 30. Januar 1998 näher ausgeführt hat - die Feststellung des Landgerichts, daß die Erblasserin - mit dem Nachtrag vom 14. August 1984 zu ihrem Testament vom 8. April 1983 - durch Verfügung von Todes wegen die Testamentsvollstreckung angeordnet und zugleich bestimmt hat, Dr. D solle Testamentsvollstrecker sein. Dagegen beruht die ergänzende Auslegung des Testaments dahin, Dr. D habe dann, wenn er das Amts des Testamentsvollstreckers selbst nicht antreten sollte, die Person des Testamentsvollstreckers auswählen sollen, auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts und damit auf einem Rechtsfehler.
Die - auch ergänzende - Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist diese Auslegung gemäß den §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO indes auf Rechtsfehler, das heißt daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen den klaren Wortlaut der Erklärung(en) des Erblassers, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt und ob wesentliche festgestellte Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Senat, FamRZ 1989, 549 [550]; Kuntze in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A: FGG, 13. Aufl. 1992, § 27, Rdn. 48 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier der Fall. Das Landgericht hat einen für die Auslegung wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen.
Nach § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erblasser unter der Voraussetzung, daß er überhaupt die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Ein derartiger Wille des Erblassers kann auch im Wege ergänzender Testamentsauslegung festgestellt werden, sofern - wie hier - die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet ist (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 98 [100]; OLG Hamm, OLGZ 1976, 20 [21]; KG OLGZ 1992, 139 [141]; Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl. 1998, § 2200, Rdn. 1). Wie der Senat in dem Beschluß vom 30. Januar 1998 ausgeführt hat, kommt eine solche ergänzende Auslegung dann in Betracht, wenn das Testament den Willen des Erblassers erkennen läßt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der im Testament bezeichneten Person fortdauern zu lassen, und der Erblasser deshalb bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers durch einen bestimmten Dritten gewünscht hätte. Hierfür ist - wie der Senat weiter dargelegt hat - von maßgebender Bedeutung, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen, ob also insbesondere noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; KG OLGZ 1992, 139 [1411]). So kann etwa die Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung, durch die auch die Durchsetzung der Rechte Dritter gegenüber dem Erben gesichert werden sollte, die Annahme nahelegen, daß der Erblasser für den Fall des Wegfalls des von ihm ernannten Testamentsvollstreckers die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht erstrebt hätte. Anders kann es liegen, wenn nach der Vorstellung des Erblassers dem oder den Erben nur eine bestimmte Person zu ihrer Unterstützung bei der Ermittlung und Sicherung des Nachlasses beigeordnet werden sollte.
Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hat auch rechtsfehlerfrei diejenigen Umstände aufgezeigt, die für eine ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin dahin sprechen können, Dr. D solle in dem Fall einer Ablehnung der Übernahme des Amtes als Testamentsvollstreckers die Person auswählen, der dieses Amt zu übertragen sei. Insbesondere begegnet es - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht einen Anhaltspunkt dafür, daß noch Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zu erfüllen seien, darin gesehen hat, daß die Erblasserin die Beteiligte zu 1) lediglich zur Vorerbin und deren Töchter T und N zu Nacherben eingesetzt habe. Diese Auslegung des Testaments vom 8. April 1983, die mit der Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin im Antrag der Beteiligten zu 1) und ihrer Töchter vom 5. Juni 1997 auf Erteilung eines Erbscheins übereinstimmt, ist angesichts der in diesem Testament getroffenen Bestimmungen, daß das Vermögen der Erblasserin „angelegt bleiben" müsse und später - zu einem im Testament genannten Zeitpunkt - in die Hände der Töchter der Beteiligten zu 1) übergehe, naheliegend, jedenfalls aber möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die weitere Beschwerde rügt indes zu Recht, daß das Landgericht bei der ergänzenden Auslegung des Nachtrages vorn 14. August 1984 zu dem Testament vorn 8. April 1983 dahin, daß Rechtsanwalt Dr. D befugt sein solle, den Testamentsvollstrecker auszuwählen, einen wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen hat. Das Testament vom 8. April 1983 enthält im Anschluß an die Bestimmung, daß das Vermögen der Erblasserin in die Hände ihrer Großnichten, der Töchter der Beteiligten zu 1), übergehen solle, sobald diese 30 Jahre alt geworden sind, die weitere Anordnung, daß es, wenn der Beteiligten zu 1) etwas zustoßen solle, bis zum Übergang in die Hände der Großnichten der Erblasserin von dem Ehemann der Beteiligten zu 1) „verwaltet" werden solle. Es liegt nicht fern, hierin die aufschiebend bedingte Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für den Fall zu sehen, daß die Beteiligte zu 1) als Vorerbin selbst zur Verwaltung des Nachlasses nicht mehr in der Lage sein sollte. Dies kann dafür sprechen, daß die Erblasserin eine Dauertestamentsvollstreckung nur für diesen Fall anordnen und im übrigen der Beteiligten zu 1) als Vorerbin bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Verwaltung des Nachlasses nach Maßgabe der hierüber getroffenen testamentarischen Bestimmungen überlassen wollte.
Hierauf ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht eingegangen. Es hat damit rechtsfehlerhaft einen für die ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügungen wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen. Der nicht in dem angefochtenen Beschluß vom 24. Februar 1998, sondern in der Entscheidung des Landgerichts vom 24. September 1997 enthaltene Satz, die in den Verfügungen der Erblasserin vom 8. April 1983 und vom 14. August 1984 getroffenen Verfügungen ließen eine Testamentsvollstreckung nicht als überflüssig erscheinen, ist nichtssagend und läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht der möglichen Bedeutung der Anordnung der Erblasserin über eine Verwaltung des Nachlasses durch den Ehemann der Beteiligten zu 1) für die Frage der Bestellung von Dr. D zum Abwicklungs- oder zum Dauertestamentsvollstrecker und damit für die ergänzende Testamentsauslegung bewußt war. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dann, wenn es die Anordnung der Erblasserin, daß der Ehemann der Beteiligten zu 1) unter bestimmten Voraussetzungen den Nachlaß verwalten solle, in seine Überlegungen einbezogen hätte, zu dem Schluß gelangt wäre, daß die Erblasserin nur unter diesen Voraussetzungen eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen wollte. Dies hätte zu der weiteren Schlußfolgerung führen können, daß deshalb die Bestimmung des Nachtrags vom 14. August 1984 zum Testament der Erblasserin, daß Dr. D „helfen" solle, nur als Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis der Feststellung und Übertragung des Nachlasses auf die Beteiligte zu 1) anzusehen ist und daß es damit an weiteren - von der Erblasserin festgelegten - Aufgaben eines Testamentsvollstreckers fehlt, die ihren Willen erkennen lassen, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der im Testament hierfür bezeichneten Person fortdauern zu lassen.
Die Sache muß daher zur erneuten Entscheidung über die Erstbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen werden. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch dann, wenn es die Erstbeschwerde erneut zurückweisen sollte, nicht gehalten ist, über den Antrag der Beteiligten zu 1) zu entscheiden, den Beteiligten zu 2) nach § 2227 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grunde aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen. Diese Entscheidung obliegt vielmehr das Nachlaßgericht, das dann, wenn es einen wichtigen Grund im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB bejaht, nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2227, Rdn. 9 mit weit. Nachw.) darüber befinden muß, ob es den Testamentsvollstrecker entläßt. Über den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht noch nicht entschieden. Er ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß der Testamentsvollstrecker gehalten ist, den Willen des Erblassers zu verwirklichen und - auch gegenüber dem Erben -durchzusetzen und daß deshalb Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker, die darauf beruhen, daß der Testamentsvollstrecker dieser Aufgabe nachkommt oder daß der Erbe mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser nicht einverstanden ist, regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs. 1 BGB bilden.
Von einer Kostenentscheidung sieht der Senat ab. Eine Anordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG erscheint nicht angemessen.
3. In den Beschlüssen vom 24. September 1997 und vom 24. Februar 1998 hat das Landgericht den Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde gemäß den §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 2 KostO mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte auf DM 5.000,-- festgesetzt. Entsprechend hat der Senat in dem Beschluß vom 30. Januar 1998 auch den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. September 1997 festgesetzt. Diese Wertfestsetzungen ändert der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen ab, nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6. März 1998 nähere Angaben über den Wert des Nachlasses gemacht hat. Es erscheint angemessen, den Geschäftswert der Beschwerdeverfahren mit rund 10 % des Nachlaßwerts anzusetzen (vgl. Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 13. Aufl. 1995, § 109, Rdn. 17; § 113, Rdn. 9) und daher hier auf DM 18.000,-- zu schätzen. Entsprechend setzt der Senat auch den Geschäftswert des vorliegenden Verfahrens der weiteren Beschwerde fest.