Zwangssicherungshypothek: Zinsen nur bei kapitalisierter Titulierung zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügte die Ablehnung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, weil der Mindestbetrag von €750 nicht überschritten sei. Streitpunkt war, ob Zinsen bei der Errechnung des Mindestbetrags zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln bestätigt, dass nur im Titel kapitalisierte Zinsen einzubeziehen sind; ein im Vollstreckungsverfahren errechneter Kapitalbetrag genügt nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Errechnung des Mindestbetrags einer Zwangssicherungshypothek nach § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Vollstreckungstitel in kapitalisierter Form tituliert sind.
Der maßgebliche Maßstab für die Einbeziehung von Zinsen ist der Ausspruch des Vollstreckungstitels; spätere einseitige Änderungen des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren sind unbeachtlich.
Die Berechnung eines Kapitalbetrags der aufgelaufenen Zinsen durch den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren reicht nicht aus, um diese Zinsen bei der Festsetzung des Mindestbetrags zu berücksichtigen.
Eine Eintragung der Zwangssicherungshypothek kann nur erfolgen, wenn die titulierte Hauptsumme nebst berücksichtigungsfähigen Nebenbeträgen den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach den maßgeblichen Vorschriften des FamFG der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Leitsatz
Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grund-buchamts) Siegburg vom25. November 2010 - SU-XXXX-23 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Das gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger des Grundbuchamts durch Beschluss vom 6. Dezember 2010 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Gläubigerin vom 5. November 2010 auf Eintragung einer Zwangshypothek zu Recht abgelehnt, weil der in § 866 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz genannte Betrag von € 750,-- durch die titulierte Hauptsumme von € 535,90 und die angesetzten Kosten nicht überschritten wird. Daß und warum bei der Errechnung des Mindestbetrages einer Zwangshypothek Zinsen aufgrund der Regelung des § 866 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO nur berücksichtigt werden können, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind, hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner in dem angefochtenen Beschluß angeführten Entscheidung vom 8. Januar 2009 (FGPrax 2009, 153 f.) überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an und nimmt auf sie deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerde setzt den Gründen der Entscheidung vom 8. Januar 2009 auch nichts entgegen als die Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, dass sie jene Entscheidung für unzutreffend halten, und die wörtliche Wiedergabe einer Kommentierung aus der Vorauflage von Zöller (27. Aufl., § 866, Rdn. 5), die indes in jener Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bereits berücksichtigt und entkräftet ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Wortlaut des § 866 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO auf den Ausspruch des Vollstreckungstitels und nicht auf das im Zwangsvollstreckungsverfahren erklärte Verlangen des Gläubigers abstellt. Zinsen bleiben nach dieser Bestimmung nicht nur dann unberücksichtigt, wenn sie (auch) im Vollstreckungsverfahren als Nebenforderungen geltend gemacht werden, sondern bereits dann, wenn sie (schon im Titel) als Nebenforderungen geltend gemacht "sind". Dies kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nicht mehr einseitig ändern (vgl. Hintzen, Rpfleger 2009, 448).
Die Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückgewiesen werden. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
Der Senat sieht es als sachdienlich an, das Grundbuchamt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwälte Dr. K. und Sozien entgegen der Fassung des Rubrum des angefochtenen Beschlusses nicht selbst Beteiligte des Verfahrens, sondern Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten sind. Falls das von der Justizverwaltung zur Erstellung von Entscheidungen des Grundbuchamts zur Verfügung gestellte Programm so gestaltet ist, dass nach ihm Verfahrensbevollmächtigte auch dann selbst als "Beteiligte" im Rubrum aufgeführt werden, wenn sie dies - wie im Regelfall - nicht sind, sollte das Programm künftig nicht ohne die gebotene Korrektur zur Erstellung gerichtlicher Entscheidungen verwendet werden.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : € 832,72