Eintragungsverbot für Quoten-Nießbrauch mit Nutzungsbeschränkung auf Gebäudeteil
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin beantragte die Eintragung eines Quoten-Nießbrauchs (1/4) zugunsten ihrer Töchter mit schuldrechtlicher Nutzungsvereinbarung, die die Nutzung auf das Obergeschoss beschränken sollte. Streitgegenstand war, ob eine derartige dingliche Verdinglichung zulässig ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: Eine Beschränkung des Nießbrauchs auf einen realen Gebäudeteil ist mit §§ 93 ff., 1030 BGB unvereinbar; § 1010 BGB findet keine analoge Anwendung. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags auf Quoten-Nießbrauch wegen unzulässiger Beschränkung auf einen Gebäudeteil abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Nießbrauch umfasst grundsätzlich die gesamten Nutzungen des belasteten Gegenstandes; er ist als umfassendes Nutzungsrecht ausgestaltet (§ 1030 Abs. 1 BGB).
Die in § 1030 Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit, einzelne Nutzungen auszunehmen, erlaubt nicht die Beschränkung des Nießbrauchs auf einen realen Gebäudeteil oder auf eine einzelne Nutzungsart in Gestalt eines dinglichen Rechts an einem Teilobjekt.
Rechte an einzelnen realen Teilen eines bebauten Anwesens (wesentliche Bestandteile nach §§ 93 ff. BGB) können nicht Gegenstand eines von anderen Teilen abgetrennten Nießbrauchs sein; für einzelne Nutzungsbefugnisse sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) vorgesehen.
Eine Analogie oder erweiternde Anwendung des § 1010 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Miteigentumsanteil zur dinglichen Verdinglichung schuldrechtlicher Nutzungsabreden ist ausgeschlossen, weil § 1030 Abs. 2 BGB eine spezielle und abschließende Regelung enthält und die zwingenden Vorschriften der §§ 93 ff. BGB zu beachten sind.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 24./.27.06.2016 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Leverkusen vom 22.06.2016 (X-XXXX-X) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1.
Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch von X, Blatt XXXX, als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. In der Urkunde des Notars Dr. E Nr. XXX/2016 vom 17.05.2016 (Bl. 53 ff.) verpflichtete sie sich unter § 2 (1), den Beteiligten zu 2) und 3), ihren Töchtern, an einem insgesamt 1/4 betragenden Miteigentumsanteil an diesem Grundbesitz einen Nießbrauch, untereinander als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB, einzuräumen.
In § 3 der Urkunde („Nutzungsvereinbarung“) heißt es auszugsweise:
„(1) Frau J A als Eigentümerin einerseits und ihre beiden Töchter als gemeinschaftliche Nießbraucher andererseits schließen hiermit nachfolgende Nutzungsvereinbarung.
(2) Mit dem vorstehend bestellten Nießbrauchsrecht (1/4 Anteil) an dem vorstehend genannten Grundbesitz ist das lebenslängliche Nutzungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten der im Obergeschoss des Objektes befindlichen Wohnung verbunden. Das Recht ist auf die Lebenszeit des Längstlebenden der Geschwister I X2 geworden geborene A und Q S gebohrene A vereinbart.
Des weiteren ist mit dem Nutzungsrecht das Recht verbunden, die auf dem Grundstück gelegene Zufahrt von der öffentlichen Straße I2 zum Wohngebäude nebst der Nutzung eines PKW-Stellplatzes verbunden.
Mit dem unbelasteten ¾ Miteigentumsanteil an dem vorstehend genannten Grundbesitz ist das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an sämtlichen übrigen Räumlichkeiten der in dem vorgenannten Objekt im Erdgeschoss befindlichen Wohnung verbunden. Mit diesem Nutzungsrecht ist des weiteren die Nutzung der übrigen Grundstücksfläche verbunden, soweit diese nicht zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen ist.
…
(5) Die vorstehend in Abs. 2 getroffene Nutzungsvereinbarung soll grundbuchlich gesichert werden. Die übrigen Vereinbarungen sind nur schuldrechtlich.“
In § 6 des Vertrages heißt es auszugsweise:
„(2) Die Beteiligten bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung eines Quoten- Nießbrauchsrechts zu einer Quote von 1/4 Anteil an dem Grundbesitz und zu Gunsten von Frau I X2 und Q S, diesen untereinander als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
(3) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer Miteigentümervereinbarung entsprechend § 1010 BGB zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber des Quotennießbrauchsrechts gemäß vorstehend § 3 Absatz 2.“
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat unter dem 19.05.2016 eine Ausfertigung der Urkunde bei dem Grundbuchamt zum Vollzug vorstehender Erklärungen der Beteiligten eingereicht.
Durch Beschluss vom 22.06.2016 (Bl. 67 f.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, § 1010 BGB sei nicht anzuwenden, da es an einer Miteigentümergemeinschaft fehle, weil die Beteiligte zu 1) Alleineigentümerin geblieben sei; eine Analogie sei aufgrund des sachenrechtlichen Typenzwangs ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten mit den Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. und 27.06.2016; im letztgenannten Schriftsatz ist ausgeführt, der erstgenannte Schriftsatz sei als „Rechtsbeschwerde“ anzusehen. Die Grundbuchrechtspflegerin hat durch den der Geschäftsstelle am 01.07.2016 übergebenen Beschluss vom 30.06.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Recht zurückgewiesen.
Die in § 3 (2) vereinbarte Nutzungsregelung kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Der Nießbrauch gewährt grundsätzlich das umfassende Recht, die gesamten Nutzungen des belasteten Vermögensgegenstandes zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB).
Der Nießbrauch kann zwar nach § 1030 Abs 2 BGB durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Dies bedeutet aber nur, dass von der Übertragung der Gesamtnutzung lediglich einzelne Nutzungen ausgenommen werden können, ohne dass hierdurch der Charakter des Nießbrauchs als grundsätzlich umfassendes Nutzungsrecht beeinträchtigt werden darf. Insbesondere ist es demnach als unzulässig anzusehen, die Nutzung von vornherein auf eine einzelne Nutzungsart oder auf verschiedene einzelne Nutzungsrechte zu beschränken; hierfür ist das Rechtsinstitut der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB vorgesehen.
Ein Nießbrauch kann zwar an einem ideellen Bruchteil eines Grundstücks(Grundstückseigentums), nicht aber an einem realen Teil des Grundstücks (Hauses) bestellt werden. Die in § 1030 Abs. 2 BGB vorgesehene Zulässigkeit der Ausnahme einzelner Nutzungen kann nicht zur Beschränkung des Nießbrauchs auf nur einzelne Nutzungen führen. Auch ist es nicht möglich, die vorgesehene Nutzung eines (realen) Teils eines Hauses als Gesamtnutzung mit zulässiger Ausnahme anzusehen, auch nicht als Befugnis zur anteilmäßigen Ausübung der sich aus dem Gesamtgrundstück ergebenden Nutzungen. Einzelne Teile eines Hauses können aber, da sie wesentliche Bestandteile dieses Hauses nach § 93 BGB sind, nicht Gegenstand besonderer Rechte, also auch nicht Gegenstand eines von anderen Grundstücksteilen abgetrennten Nießbrauchsrechts sein (BayObLGZ 1979, 361; zustimmend BGH NJW 2006, 1881, 1883).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Nutzungsvereinbarung in § 3 (2) des Vertrages vom 17.05.2016 um eine Beschränkung des Nießbrauchs, die zwar schuldrechtlich möglich ist, indes nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden kann. Denn mit dem Nießbrauchsrecht an dem Miteigentumsanteil soll nur das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten der Wohnung im Obergeschoss, also in Bezug auf einen realen Teil des Gebäudes verbunden sein.
Dies kann nicht als zulässige Ausnahme einer "einzelnen Nutzung" im Sinn des § 1030 Abs 2 BGB angesehen werden. Unter einer "einzelnen Nutzung" nach § 1030 Abs 2 BGB ist eine einzelne Nutzungsart zu verstehen (BayObLG a.a.O.), wohingegen hier durch die in § 3 (2) des Vertrages getroffene Regelung die im Erdgeschoss gelegenen Räume als realer Gebäudeteil von jeglicher Nutzung aufgrund des Nießbrauchs ausgenommen werden. Dadurch sollen nicht nur einzelne, sondern sämtliche Nutzungsarten an einem bestimmten realen Teil des auf dem zu belastenden Grundstück errichteten Anwesens von vornherein ausgeschlossen werden. Die Zulassung eines derartigen Nießbrauchs würde dazu führen, dass sich die dinglichen Nutzungsrechte hinsichtlich einzelner realer Teile der zu belastenden Sache unterschiedlich gestalten würden.
Dies wäre mit der Regelung des § 93 BGB nicht zu vereinbaren. Eine in einem bebauten Anwesen befindliche Wohnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Hauses und damit des Grundstücks (vgl § 94 Abs 1 BGB) und kann deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Demgemäß erfasst der an einem Grundstück bestellte Nießbrauch auch die (wesentlichen) Bestandteile nach §§ 93ff, 96 BGB. Eine Ausnahme nach § 1030 Abs 2 BGB kann sich über diese zwingenden Grundsätze nicht hinwegsetzen (BayObLG a.a.O.)
Nichts anderes folgt aus der von den Beschwerdeführern angeführten Bestimmung des § 1010 BGB. Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift im Wege erweiternder Auslegung (dafür Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2009, § 1066 Rz. 16) oder einer Analogie auf den Fall der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Miteigentumsanteil liegen nicht vor. Denn durch die Anwendung dieser für das Verhältnis von Miteigentümern untereinander geschaffenen Bestimmung würden dem Inhaber des Nießbrauchs an einem Miteigentumsanteil eine Möglichkeit zur Verdinglichung von Nutzungsabsprachen an die Hand gegeben, die dem Inhaber des Nießbrauchs an der ganzen Sache nicht zu Gebote steht (MünchKomm/Pohlmann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1066 Rz. 4). Nach Auffassung des Senats berücksichtigt die Ansicht, welche eine Anwendung des § 1010 BGB vertritt, zudem nicht hinreichend, dass bei der Bestellung des Nießbrauchs an einem Miteigentumsanteil zwischen Eigentümer und Nießbraucher kein Verhältnis der Gleichstufigkeit vorliegt, wie dies zwischen Miteigentümern der Fall ist. Für das Nießbrauchsverhältnis – sei es in Bezug auf die ganze Sache oder nur auf einen Miteigentumsanteil – enthält § 1030 Abs. 2 BGB die spezielle und abschließende Regelung, die eine Heranziehung des § 1010 BGB ausschließt. Selbst wenn man dies anders sähe, müssten die oben dargestellten, auf den §§ 93 ff. BGB fußenden Grundsätze auch im Rahmen des § 1010 BGB Geltung beanspruchen.
Da davon auszugehen ist, dass der über den Eintragungsantrag betreffend den Nießbrauch nicht getrennt entschieden werden soll – der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat dem entsprechenden Hinweis des Grundbuchamts nicht widersprochen - unterliegt der Antrag insgesamt der Zurückweisung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Beschwerdeführern kein Gegner gegenüber steht; davon unberührt bleibt ihre Haftung für die Gerichtskosten nach den Vorschriften des GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Frage der Verdinglichung einer Nutzungsregelung bei der Bestellung eines Nießbrauchs wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 90.000,-- €
(maßgeblich ist gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG aufgrund des Lebensalters der Beteiligten zu 2) und 3) das 15-fache des Jahreswerts, der in der Urkunde mit 6.000,-- € angegeben ist).
3.
Für künftige Fälle wird das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Akte bei Vorlagen an das Beschwerdegericht ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen ist.