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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 180/20·11.08.2020

Notarkosten: Partei als Kostenschuldnerin bei Anforderung von Entwurfsänderungen

VerfahrensrechtKostenrechtNotariatsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln änderte den Beschluss der Vorinstanz und wies den Antrag der Beteiligten zu 1. zurück. Es entschied, dass die Beteiligte zu 1. für die wegen der Entwurfsfertigung entstandenen Notargebühren kostentragungspflichtig ist. Maßgeblich war, dass sie durch Mitteilung von Änderungswünschen einen Entwurfsauftrag schlüssig erteilt hat; eine direkte Adressierung an den Notar oder eine Kostenbelehrung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2. stattgegeben; Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und Kosten des Verfahrens von ihr zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebühr nach Nr. 24100 KV zum GNotKG entsteht, wenn ein Notar außerhalb eines Beurkundungsverfahrens im Auftrag einer Partei einen Entwurf fertigt.

2

Eine Auftragserteilung an den Notar kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen; der Wille ist nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln.

3

Gibt eine potenzielle Vertragspartei gegenüber der Gegenpartei Änderungswünsche auf, die nach dem Verkehrssinn eine Entwurfsbearbeitung durch den Notar auslösen, so ist diese Partei als Auftraggeberin und damit Kostenschuldnerin für die Entwurfsgebühr anzusehen, auch wenn die Mitteilung nicht unmittelbar an den Notar gerichtet wurde.

4

Für das Zustandekommen eines Entwurfsauftrags ist keine vorherige Belehrung über die entstehenden Notargebühren erforderlich.

Relevante Normen
§ 127 GNotKG§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG§ 63, 64 FamFG§ 29 Nr. 1 GNotKG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 OH 16/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 28.05.2020 wird der am 28.04.2020 erlassene Beschluss des der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 11 OH 16/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 14.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Gründe

2

Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst gemäߠ§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. den §§ 6364 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung der Kammer und der Beteiligten zu 1. ist auch diese Kostenschuldnerin für die wegen der Entwurfsfertigung angefallenen Notargebühren.

4

Die Gebühr nach Nr. 24100 des KV zum GNotKG erwächst dem Notar gemäß der Vorbemerkung 2.4.1., wenn ein Entwurf im Auftrag eines Beteiligten außerhalb eines Beurkundungsverfahrens gefertigt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist hier – jedenfalls auch – Auftraggeberin nach § 29 Nr. 1 GNotKG geworden. Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen; sie kann durch schlüssige Handlung erfolgen. Ob im Einzelfall die Auftragserteilung durch schlüssige Handlung (also stillschweigend) erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass er ihm einen Auftrag zur Entwurfsfertigung mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilen wolle. Eine Belehrung über die Kosten ist dabei nicht erforderlich (Senat JurBüro 1978, 418; Senat JurBüro 1997, 604; OLG Celle NdsRpfl 2015, 374; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 21. Aufl. 2020, Vorbemerkung 2.4.1 Rz. 33 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben hat die Beteiligte zu 1. hier einen Entwurfsauftrag erteilt:

6

In der an die Käuferseite gerichteten E-Mail vom 26.11.2018 hieß es: "Nach Durchsicht des Vertrages bitte ich um nachfolgende Änderungen/Ergänzungen:" Eine potentielle Vertragspartei, die gegenüber dem Notar eigene Änderungswünsche äußert, muss von ihrer Gebührenpflicht ausgehen, da sie hierdurch erkennbar eine – sei es erstmalige oder weitere - Entwurfstätigkeit des Notars auslöst. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Notar zunächst einmal nur von der anderen Partei beauftragt worden war, denn die Tätigkeit des Notars und der endgültige vergütungspflichtige Entwurf beruhen ungeachtet dessen  auf den Vorschlägen beider Seiten. Nichts anderes folgt im Streitfall daraus, dass die Beteiligte zu 1. diese E-Mail nicht unmittelbar an den Notar, sondern an die Käuferseite gerichtet hatte. Denn – da Änderungen am Entwurf letztlich allein der Notar vornehmen kann – musste die Beteiligte zu 1., die selbst als Maklerin geschäftserfahren ist, von einer Weiterleitung an den Notar ausgehen und durfte der Beteiligte zu 2. das an ihn weitergeleitete Schreiben der Beteiligten zu 1. als eigene Beauftragung verstehen. Überdies hat die Beteiligte zu 1. nachfolgend mit E-Mail vom 27.11.2018 (Bl. 19) noch unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 2. an ihrem Wunsch nach Streichung von Passagen festgehalten. Unmaßgeblich ist, ob oder ob nicht die Beteiligte zu 1. die Übersendung eines geänderten Entwurfs an sie selbst erbeten hatte, denn dies ist nicht notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Entwurfsauftrages.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG sind nicht erfüllt.

9

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.426,05 €