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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 16/91·02.06.1991

Sofortige weitere Beschwerde gegen Verwerfung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtFreiwillige GerichtsbarkeitZustellung und VertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Geschäftsführer der Betroffenen legte gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht sofortige weitere Beschwerde ein. Zentral waren Zustellung, Umfang der Anwaltsvollmacht und das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das OLG bestätigt die Verwerfung: Es lag keine umfassende Verfahrensvollmacht vor, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch und die Verhinderung war unzureichend substantiiert. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit begründet in der Regel keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Zustellungen nach §176 ZPO sind nur dann an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten, wenn dessen umfassende Prozessvollmacht dem Gericht erkennbar ist; eine bloße Terminsvollmacht genügt nicht.

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Zur Gewährung der Wiedereinsetzung ist die behauptete Verhinderung substantiiert und glaubhaft zu machen; pauschale Angaben (z. B. lediglich Urlaub ohne Zeitangaben) genügen nicht.

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Legt der Bevollmächtigte keine Vollmacht vor und kündigt nur deren Nachreichung an, kann das Gericht annehmen, dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (noch) nicht besteht und die Zustellung an den Beteiligten vornehmen, ohne von Amts wegen den Umfang der Vollmacht zu ermitteln.

Relevante Normen
§ 22 Abs. II Satz 3 FGG§ 139 FGG§ 27 FGG§ 176 ZPO§ 134 FGG§ 22 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11 T 2/91

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 12.03.1991 (11 T 2/91) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluß vom 12.12.1990 hat das Amtsgericht den Einspruch des Geschäftsführers der Betroffenen, Herrn S. gegen eine Verfügung des Gerichts vom 20.08.1990 verworfen, mit der diesem unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,-- DM aufgegeben worden war, das Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers T. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zugleich wurde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.

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Im Einspruchsverfahren hatte das Amtsgericht einen Erörterungstermin gemäß 134 FGG anberaumt, zu dem für den Beklagten Rechtsanwalt U. L. erschien. Dazu heißt es im Protokoll:" Es erschien Herr Rechtsanwalt U. L., Vollmacht nachzureichen versprechend, und erklärte, den Termin im gestern erteilten Auftrag des Herr S. wahrzunehmen.

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Die Angelegenheit und die Aktenlage wurde mit Herrn Rechtsanwalt L. erörtert.

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Herr Rechtsanwalt L. wird die Sach- und Rechtslage mit seinem Mandanten besprechen. Mit ihm wurde eine Erklärungsfrist bis zum 07.12.1990 vereinbart."

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Bis zum Erlaß des Beschlusses vom 12.12.1990 legte Rechtsanwalt L. dem Gericht keine Vollmacht vor und gab auch keine Erklärung für den Betroffenen ab.

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Der Beschluß vom 12.12.1990 wurde dem Geschäftsführer S. am 22.12.1990 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

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Am 25.01.1991 hat er hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt L., der nunmehr eine vom 24.01.1991 datierte Vollmacht vorlegte, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 22.12.1990 verreist gewesen sei, daher habe er den Beschluß erst später in Empfang nehmen können.

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Da dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der laufenden Rechtsmittelfrist gehabt. Er hat insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben sei, könne sich der Betroffene nicht berufen. Wenn er über die Art und Frist des einzulegenden Rechtsmittels keine Kenntnis gehabt habe, so habe er ohne weiteres seinen Verfahrensbevollmächtigten, der für ihn bereits den Erörterungstermin vor dem Amtsgericht wahrgenommen habe, hierüber befragen können. Das Landgericht hat die Beschwerde daher als unzulässig, weil verspätet, verworfen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Zur Begründung führt er aus, daß die verschiedenen Verfahrensordnungen in immer größerem Umfang Rechtsmittelbelehrungen vorschreiben, so daß in weiten Bevölkerungskreisen die Vorstellung entstanden sei, wenn für einen Rechtsbehelf Fristen zu beachten seien, müsse dies aus der Entscheidung hervorgehen. Es könne dem Rechtsunkundigen nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er es unterlassen habe, sofort Rechtsrat einzuholen.

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Auf Anfrage des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Inhalt des Protokolls des Erörterungstermins vor dem Amtsgericht weiter erklärt, daß er zum Zeitpunkt des Erörterungstermins nicht im Besitz einer Vollmacht gewesen sei, weil er es tags zuvor von dem Geschäftsführer I. S. mit der Wahrnehmung des Termins telefonisch beauftragt worden sei. Die Erklärungsfrist bis zum 07.12.1990 habe er mangels Informationserteilung durch Herrn S. nicht einhalten können..

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Die gemäß § 22 II 3 FGG rechtzeitige und auch sonst statthafte weitere sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Sache nicht begründet. Daraus folgt, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen hat, so daß die weitere sofortige Beschwerde (§§ 139, 27 FGG) auch insoweit unbegründet ist.

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2.

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Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die am 25.01.1991 eingegangene sofortige Beschwerde verspätet war. Maßgebend für den Fristlauf ist die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Betroffenen persönlich am 22.12.1990 durch Niederlegung zur Post. Diese Zustellung war nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Betroffenen bereits ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt hatte. Rechtsanwalt Kuhn ist im Termin vom 28.11.1990 zwar für den Betroffenen aufgetreten, er hat in diesem Termin jedoch keine Vollmacht vorgelegt und entgegen seiner Erklärung eine solche Vollmacht auch nicht nachgereicht.

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Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht gem. §§ 16 FGG, 176 ZPO verpflichtet, den Beschluß dem Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen, so daß durch die Zustellung an den Betroffenen persönlich die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden wäre. Zustellungen haben gem. § 176 ZPO nur dann an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser insgesamt für das Verfahren bevollmächtigt ist, dagegen nicht, wenn er nur Vollmacht für eine einzelne Prozeßhandlung hat (vgl. BGH NJW 1974, 240). Nach den eigenen Erklärungen des Betroffenen und seines Verfahrensbevollmächtigten hatte dieser hier zunächst nur Vollmacht, den Termin vom 28.11.1990 wahrzunehmen, denn die spätere Verfahrensvollmacht datiert vom 24.01.1991 und der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat gegenüber dem Senat auch ausdrücklich erklärt, daß er vom Betroffenen, von dem er noch keine Vollmacht hatte, "mit der Wahrnehmung des Termins telefonisch beauftragt worden war."

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Etwas anderes ergab sich nicht daraus, daß der Verfahrensbevollmächtigte in einem Erörterungstermin gem. § 134 FGG aufgetreten ist. Im zivilprozessualen Verfahren und auch im streitigen FGG-Verfahren kann beim Auftreten im Termin allerdings von einer Vollmacht ausgegangen werden, weil hier die Prüfung der Vollmacht erst auf Rüge des Gegners erfolgt (vgl. BGH VersR. 1979, 255; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 16 Rdnr. 34 m.w.N.). Gleiches gilt aber nicht im nicht-streitigen FGG-Verfahren, weil in einem einseitigen Verfahren ein Gegner fehlt, aus dessen mangelnder Rüge der Vollmacht sich ergibt, daß die Parteien übereinstimmend von einer Bevollmächtigung ausgehen. In diesem einseitigen Verfahren muß daher das Gericht von sich aus das Bestehen der Vollmacht überprüfen. Wenn - wie im Streitfall - der Anwalt keine Vollmacht vorlegen kann und selbst die Nachreichung der Vollmacht ankündigt sowie keine Erklärungen innerhalb einer gesetzten Erklärungsfrist abgibt, kann das Gericht aber davon ausgehen, daß eine umfassende Bevollmächtigung (noch) nicht erfolgt ist. Wie auch der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGHZ 61, 308)/setzt die in § 176 ZPO festgelegte Pflicht, Zustellungen ausschließlich an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten,  die Kenntnis von dieser Bestellung bei dem Gericht voraus. Dazu ist zwar nicht immer die Vorlegung einer Vollmachtsurkunde nötig, sondern es genügt auch eine nur aus den Umständen ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung. Es muß aber erkennbar gemacht werden, daß der Vertreter einer "Prozeßvollmacht", also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht hat, so daß die bloße Terminsvollmacht oder die Vollmacht zur Vornahme einer einzigen Prozeßhandlung nicht ausreicht. Das Gericht war bei der gegebenen Sachlage auch nicht verpflichtet, im Wege einer Amtsermittlung festzustellen, welchen Umfang die Vollmacht hatte oder ob sie noch bestand (ebenso Zöller-Stephan, 16. Aufl., § 176 Rdnr. 7).

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3.

20

Das Landgericht hat sich weiter mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Geschäftsführer der Betroffenen nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist von 2 Wochen gem. §§ 139, 22 Abs. 1 FGG einzuhalten. Der Geschäftsführer der Betroffenen hat schon nicht vorgetragen, wann genau er den durch Niederlegung am 22.12.1990 bei der Post zugestellten Beschluß erhalten hat und wann er seinen Anwalt aufgesucht hat. Das bloß allgemeine Vorbringen "er sei zum Zeitpunkt der Niederlegung in Urlaub gewesen" ohne die Angabe der Dauer dieses Urlaubs ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt daher schon an der Glaubhaftmachung, daß er infolge des Urlaubs nicht rechtzeitig in der Lage war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

21

Der Umstand allein, daß dem Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht (vgl. BGH FamRZ 1980, 347 und 1991, 425; 8ayObLG MDR 1984, 1035. Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren der feiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben, und das Fehlen einer solchen Regelung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Es war dem Gesetzgeber unbenommen, in anderen Verfahrensarten die Rechtsmittelbelehrung einzuführen, davon aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzusehen. Es ist Sache eines juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten, dem eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen (BGH VersR 1985, 767). Jedenfalls bei einem im Geschäftsleben tätigen Geschäftsführer einer GmbH kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er sich aufgrund der Erfahrungen in anderen Angelegenheiten schuldlos in dem Irrtum befand, jede gerichtliche Entscheidung enthalte eine Rechtsmittelbelehrung, wenn ein befristetes Rechtsmittel dagegen gegeben sei. Im Streitfall kommt hinzu, daß der Geschäftsführer der Betroffenen bereits einen Anwalt eingeschaltet hatte und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich durch einen Telefonanruf über die Rechtsmittelvoraussetzungen zu unterrichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 EGG.

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Beschwerdewert: 1.000,-- DM