Beschwerde gegen Amtsgerichtsbeschluss unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 63 Abs. 1 FamFG einging. Das datierte Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO begründet die Beweiskraft des Zustellungszeitpunkts; ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Die Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG wurde zurückgewiesen, weil kein schuldloses Hindernis glaubhaft gemacht wurde; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG ist unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist bei Gericht eingeht.
Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG) beweist Empfang und Zeitpunkt; der Gegenbeweis erfordert die vollständige Entkräftung und das Ausschließen jeder Möglichkeit der Richtigkeit der Angaben.
Für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdefrist nach § 17 FamFG ist glaubhaft zu machen, dass der Beteiligte ohne eigenes Verschulden gehindert war; bloße Behauptungen organisatorischer Fehler genügen nicht.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung trifft den Verfahrensbevollmächtigten (z.B. Notar); dessen Verschulden kann dem Beteiligten nach § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 33 VI 182/09
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Herrn H., vom 8. Juli 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 2011 – 33 VI 182/09 – wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der 1-monatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Nachlassgericht Köln eingegangen ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der angefochtene Beschluss am 7. Juni 2011 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit dem Ende des 7. Juli 2011 ablief. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 8. Juli 2011 bei Gericht eingegangen.
Entgegen den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten in seiner Stellungnahme vom 22. August 2011 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss ihm tatsächlich erst am 9. Juli 2011 zugestellt worden und die Beschwerde damit rechtzeitig eingelegt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis im Sinne des § 174 ZPO (der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG hier entsprechend gilt) Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks und für den Zeitpunkt der Entgegennahme (vgl. BGH NJW 1996, 2514, 2515; NJW 2002, 3027, 3028; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 174 Rn. 20 m.w.N.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig; er ist jedoch nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH a.a.O.; Zöller/Stöber a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier der notwendige Gegenbeweis nicht erbracht. Um die Überzeugung des Senats von der Unrichtigkeit der Datierung des Empfangsbekenntnisses zu begründen, ist insbesondere nicht die Angabe ausreichend, der Beschluss sei tatsächlich erst am 9. Juli 2011 zugestellt worden und die abweichende Datumsangabe könne sich der Verfahrensbevollmächtigte nicht erklären. Denn es fehlt schon jeder Hinweis darauf, worauf der Notar seine Überzeugung gründet, dass die Zustellung tatsächlich erst am 9. Juli 2011 stattfand und daher dieses Datum das richtige, das im Empfangsbekenntnis vermerkte aber das falsche sein müsse.
Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist setzte nach § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch – was nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG erforderlich gewesen wäre – glaubhaft gemacht.
Es ist schon nicht dargelegt, dass ein Versehen des Bürovorstehers, die Akte weisungsgemäß am 4. Juli 2011 dem Notar vorzulegen, ursächlich für die Fristversäumnis war. Denn es fehlt jede Angabe dazu, wann er sie dem Notar tatsächlich vorgelegt hat. So wäre etwa eine Vorlage noch bis einschließlich 7. Juli 2011 rechtzeitig genug gewesen, um zumindest zunächst die Beschwerde fristwahrend einzulegen und diese ggf. im Anschluss noch zu begründen. Zudem ist aus dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten nicht ersichtlich, dass jegliches eigenes Verschulden des Notars, das sich der Antragsteller nach § 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ausscheidet. Der Notar, der für einen Verfahrensbeteiligten die Bearbeitung fristgebundener Angelegenheiten als Verfahrensbevollmächtigter besorgt, ist verpflichtet, durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation für die rechtzeitige Fristeinhaltung Sorge zu tragen (insoweit kann für einen Notar nichts anderes gelten als für einen die gleiche Funktion übernehmenden Rechtsanwalt; zu den einen Rechtsanwalt treffenden Pflichten vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 233 Rn. 23, Stichwort „Büropersonal und –organisation“ und „Fristenbehandlung“). Hier ist nicht dargelegt, durch welche allgemeinen Anweisungen oder durch welche Einzelanweisung dem Bürovorsteher nicht nur die Frist zur Wiedervorlage mitgeteilt, sondern auch das Vermerken dieser Frist und die Fristkontrolle im Büro des Verfahrensbevollmächtigten sicher gestellt ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.