Grundbuchbeschwerde: 'KfW Frankfurt am Main' als zulässige Gläubigerbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 5. (KfW) legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers ein, der die Gläubigerbezeichnung "KfW Frankfurt am Main" beanstandet hatte. Das Oberlandesgericht hebt die Zwischenverfügung auf und führt aus, dass die durch §1 Abs.1 Satz 3 KfWG erlaubte Bezeichnung 'KfW' als Name im Sinne des §15 Abs.1 b) GBV anzusehen ist. Die Angabe des Sitzes ist mit 'Frankfurt am Main' erfüllt. Zudem erteilt das Gericht Hinweise zur Aufnahme des Urkundsnotars und zur Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers stattgegeben; Bezeichnung 'KfW Frankfurt am Main' ist eintragungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eintragung einer juristischen Person in das Grundbuch sind der Name (die im Rechtsverkehr verwendete Bezeichnung) und der Sitz anzugeben (§ 15 Abs.1 b) GBV).
Eine durch spezialgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassene Bezeichnung einer juristischen Person (z. B. die Kurzbezeichnung 'KfW' nach § 1 Abs.1 S.3 KfWG) ist als Name im Sinne des § 15 Abs.1 b) GBV anzusehen und genügt den Bestimmtheitsanforderungen.
Zwischen einer allgemeinen grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsanforderung und einer spezialgesetzlichen Namensregelung besteht kein Vorrang der GBV; eine gesetzlich erlaubte Bezeichnung konkretisiert die zulässige Rechtsverkehrsbezeichnung und kann die Vorgaben der GBV erfüllen.
Die Angabe des Sitzes der juristischen Person durch Ortsbezeichnung (z. B. 'Frankfurt am Main') erfüllt die Sitzangabepflicht für die Grundbucheintragung.
Handels- und verfahrensrechtlich ist der Urkundsnotar bei Tätigwerden nach § 15 Abs.2 GBO im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigter aufzunehmen; bei Vorlage an das Beschwerdegericht ist ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. vom 20.06.2017 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Rheinbach vom 30.05.2017 – NI-xxxx-xx – aufgehoben.
Gründe
1.
In notarieller Urkunde vom 09.05.2017 (UR-Nr. xxx/2017 des Notars Dr. M in S, Bl. 86 ff. d.A.) haben die im Grundbuch als Eigentümer verzeichneten Beteiligten zu 1. und 2., vertreten durch die Beteiligten zu 3. und 4., zu Gunsten der Beteiligten zu 5. eine Buchgrundschuld im Betrag von 147.100,-- € bestellt sowie deren Eintragung bewilligt. In der Bestellungsurkunde ist die Beteiligte zu 5. mit „KfW Frankfurt am Main“ bezeichnet. Der Urkundsnotar hat mit Schriftsatz vom 10.05.2017 im Namen von Gläubiger und Schuldner die Eintragung des Grundpfandrechts beantragt.
Mit Beschluss vom 30.05.2017 hat der Grundbuchrechtspfleger eine fristbewehrte Zwischenverfügung erlassen, durch welche er die Gläubigerbezeichnung mit der Begründung beanstandet hat, es handele sich bei der Bezeichnung „KfW“ nicht um den vollständigen Namen, auch fehle es an einer Angabe der Rechtsform und/oder Rechtspersönlichkeit.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5. mit ihrer Beschwerde, der das Grundbuchamt unter Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.
2.
Die gegenüber einer Zwischenverfügung statthafte Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) ist auch im Übrigen zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, dass es sich bei der Bezeichnung „KfW Bankengruppe“ in der Fußzeile der Beschwerdeschrift um die Beteiligte zu 5. als (Mit-)Antragstellerin handelt.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil das geltend gemachte Eintragungshindernis nicht besteht.
Die Bezeichnung der Gläubigerin mit „KfW Frankfurt am Main“ genügt den grundbuchrechtlichen Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 b) GBV.
Danach ist bei juristischen Personen – zu diesen gehört die Beteiligte zu 5. als Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG) - der Name oder die Firma und der Sitz einzutragen. Als „Name“ ist die Bezeichnung anzusehen, unter welcher die juristische Person öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr auftreten darf. In Bezug auf die Beteiligte zu 5. sieht § 1 Abs. 1 Satz 3 KfWG vor, dass sie im Geschäfts- und Rechtsverkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden kann. Damit hat der Gesetzgeber den zulässigen Namen der Beteiligten zu 5. für den Rechtsverkehr festgeschrieben, sodass dieser in der Folge auch als „Name“ im Sinne des § 15 Abs. 1 b) GBV anzusehen ist. Kraft dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind die vom Grundbuchamt hervorgehobenen allgemeinen grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen im Falle der Beteiligten zu 5. als erfüllt anzusehen. Unzutreffend ist die in der Zwischenverfügung geäußerte Auffassung des Grundbuchamtes, § 15 Abs. 1 b) GBV gehe als Spezialvorschrift § 1 Abs. 1 Satz 3 KfWG vor. Ein solches Verhältnis besteht zwischen den angeführten Vorschriften nicht. Vielmehr regelt die letztgenannte Bestimmung, welche Bezeichnung der Beteiligten zu 5. im Rechtsverkehr zulässig ist, wozu auch das Grundbuchverfahren gehört. Der Senat schließt sich aufgrund dessen der Ansicht des LG Potsdam (NotBZ 2005, 195) an.
Dem Erfordernis der Angabe des Sitzes ist durch den Zusatz „Frankfurt am Main“ Rechnung getragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
3.
Die Behandlung der Sache durch das Amtsgericht gibt dem Senat Veranlassung, für künftige Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:
Der Urkundsnotar ist im Rubrum – und auch hier – nicht als Beteiligter, sondern als Verfahrensbevollmächtigter eines oder mehrerer Beteiligter aufzunehmen, sofern er – wie hier - aufgrund der ihm in § 15 Abs. 2 GBO eingeräumten Ermächtigung tätig wird.
Bei der Vorlage von Sachen an das Beschwerdegericht ist stets der Akte ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.