Geschäftswertfestsetzung für Geh- und Fahrrecht: Geschäftswert auf 76.000 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. richtete Beschwerde gegen die vom Grundbuchamt vorgenommene Geschäftswertfestsetzung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht). Streitpunkt war die richtige Wertermittlung nach dem GNotKG. Das OLG Köln änderte ab und setzte den Geschäftswert auf 76.000 € fest. Begründet wurde dies mit Anwendung des § 52 Abs. 5 GNotKG und der Bemessung nach dem Bodenwert des Ausübungsbereichs.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Grundbuchamts wurde stattgegeben; Geschäftswert auf 76.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rechten von unbeschränkter Dauer ist der Jahreswert nach § 52 Abs. 3 GNotKG zu ermitteln und zur Bestimmung des Geschäftswerts mit dem Faktor 20 zu vervielfachen.
Fehlen anknüpfende Entgeltmaßstäbe für Benutzungsdienstbarkeiten, ist nach § 52 Abs. 5 GNotKG der Jahreswert mit 5 % des Wertes des betroffenen Grundstücks oder des betroffenen Teils fingiert.
Als Bemessungsgrundlage für Geh- und Fahrrechte ist sachgerecht auf den Bodenwert des konkreten Ausübungsbereichs abzustellen; die Bebauung des belasteten Grundstücks ist hierfür unbeachtlich.
Der räumliche Umfang der Nutzungsbefugnis (Ausübungsbereich) ist maßgeblich und kann anteilig vom Gesamtbodenwert bestimmt werden; hierfür reichen in der Regel Flurskizzen bzw. Lageangaben zur Schätzung aus.
Eine pauschale Anknüpfung des Jahreswerts an einen Prozentsatz des herrschenden Grundstückswerts (z. B. 0,25 %) bedarf einer gebührenrechtlichen Grundlage und ist ohne solche nicht tragfähig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde vom 21.05.2015 wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamts - Köln vom 23.04.2015 (RO-2xxx2-6) der Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) in den o.g. Wohnungsgrundbüchern in Abteilung II unter lfd. Nr. 7 auf
76.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
1.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 hat der Urkundsnotar unter Vorlage einer Eintragungsbewilligung der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. die Eintragung eines näher umschriebenen Geh- und Fahrrechts als Grunddienstbarkeit auf dem seinerzeit noch in Blatt 2xxx5 verzeichneten Flurstück 2xx0 zugunsten mehrerer anderer Grundstücke als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sowie den Vollzug einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung beantragt. Am 30.04.2014 hat das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher Blatt 2xxx2 bis 2xxx8 angelegt und in ihnen jeweils in Abteilung II unter lfd. Nr. 7 die Grunddienstbarkeit antragsgemäß eingetragen. Nachdem das Grundbuchamt für die Eintragung der Grunddienstbarkeit gegenüber der Beteiligten zu 1. eine Gebühr nach einem Geschäftswert von 10.000,00 € angesetzt hatte, hat die Beteiligte zu 2. bei dem Grundbuchamt eine Festsetzung des Geschäftswertes beantragt. Mit Beschluss vom 23.04.2015 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf 2.090.174,60 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.05.2015 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2. hat ausgeführt, die Festsetzung sei nicht zu beanstanden. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2.
Auf die in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist die Geschäftswertfestsetzung des Grundbuchamtes abzuändern.
Zutreffend ist das Grundbuchamt von § 52 Abs. 1 GNotKG ausgegangen, wonach der Wert der Dienstbarkeit nach dem Wert zu bestimmen ist, den das Recht für das herrschende Grundstück hat; auch hat es richtigerweise § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG herangezogen, weil es sich hier um ein Recht von unbeschränkter Dauer handelt. Auch trifft zu, dass es sich entgegen der zunächst von der Beteiligten zu 2. geäußerten Auffassung nicht um mehrere Rechte, sondern aufgrund der Gesamtgläubigerberechtigung nur um eine einzige Grunddienstbarkeit handelt. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht aber insoweit, als es in der vorliegenden Sache den Jahreswert mit 0,25 % des Wertes der herrschenden Grundstücke angesetzt hat. Für eine solche Anknüpfung und insbesondere die Veranschlagung eines bestimmten Prozentsatzes vom Wert des herrschenden Grundstücks als Wert eines Wegerechts fehlt es in gebührenrechtlicher Hinsicht an einer tragfähigen Grundlage. In der Literatur wird daher bei Benutzungsdienstbarkeiten, für welche ein Entgelt, das als Bemessungsgrundlage dienen könnte, nicht vorgesehen ist, eine Anwendung des Auffangtatbestandes in § 52 Abs. 5 GNotKG vertreten (Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 52 Rn. 17, 38, 46; Leipziger Kommentar/GNotKG/Zapf, 2013, § 52 Rn. 38). Dem ist zu folgen. Zwar kommt es nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GNotKG auf den Vorteil für das herrschende Grundstück an; in § 52 Abs. 5 GNotKG indes hat der Gesetzgeber eine Ersatzregel vorgesehen, wonach mangels anderer Anknüpfungspunkte der Jahreswert des Rechtes für den Begünstigten mit 5 % des Wertes des betroffenen Gegenstandes oder des Teils des betroffenen Gegenstandes fingiert wird. „Betroffen“ im Sinne der Vorschrift ist das Grundstück, welches die Nutzungen gewährt (BTDrucks. 17/11471 S. 171; so auch die Vorgängerregelung in § 24 Abs. 4 KostO), also das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück. Im konkreten Fall liegen Anknüpfungspunkte, welche die Feststellung eines „anderen“ Wertes im Sinne des § 52 Abs.5 GNotKG zuließen, nicht vor.
Bei der hier verfahrensgegenständlichen Nutzung zum Gehen und/oder Fahren ist es sachgerecht, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist, auf den Verkehrswert allein des Bodens abzustellen, zumal der Vorteil eines Geh- und Fahrrechtes für das begünstigte Grundstück nicht davon beeinflusst wird, ob das belastete Grundstück bebaut ist oder nicht. Zudem kommt es – da § 52 Abs. 5 GNotKG ein Abstellen auf die Teilfläche vorsieht – nicht auf das ganze Grundstück, sondern nur auf den Ausübungsbereich des Wegerechts an. Zwar ist in rechtlicher Hinsicht das gesamte Grundstück mit der Grunddienstbarkeit belastet; wirtschaftlich ist indes in erster Linie der räumliche Umfang der Nutzungsmöglichkeit von maßgebender Bedeutung. Der Ausübungsbereich kann anhand der eingereichten Flurskizze („A-B-C-D“) auf rd. 1/5 der Gesamtfläche des Flurstücks 2xx0 von 495 qm, also mit etwa 100 qm geschätzt werden. Bei einem Bodenrichtwert im betroffenen Bereich von 760,-- €/je qm ergibt sich ein Bodenwert des Ausübungsbereichs von rd. 76.000,-- €. Hiervon sind 5 % anzusetzen (§ 52 Abs. 5 GNotKG); der sich ergebende Jahreswert ist mit 20 zu multiplizieren (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG), woraus ein Geschäftswert von 76.000,-- € folgt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.