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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 15/12·25.03.2013

Zurückweisung des Antrags auf Auferlegung der Verfahrenskosten (FamFG)

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter beantragte, der Stadt Q die Kosten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das OLG wies den Antrag zurück: Der Ergänzungsantrag war nicht fristgerecht (§ 43 Abs. 2 FamFG) und die Stadt war nicht formell beteiligt, sodass ihr keine Kosten auferlegt werden können. Die Kosten des Ergänzungsantrags trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Stadt Q wegen Fristversäumnis und fehlender formeller Beteiligung verworfen; Antragsteller trägt Kosten des Ergänzungsantrags.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ergänzungsantrag zu einem ohne Kostenentscheidung ergangenen Beschluss ist nach § 43 Abs. 2 FamFG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe zu stellen; die Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

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Die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit dürfen nur einem formell am Verfahren beteiligten Rechtsträger auferlegt werden.

3

Bei Kostenentscheidungen in Familiensachen ist § 84 FamFG entsprechend anzuwenden; ergänzend kommen die Vorschriften der Kostenordnung (z. B. § 130 KostO) zur Anwendung.

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Eine Eingabe, die ohne hinreichende Prüfung der Rechtslage und ohne Einhaltung formeller Voraussetzungen eingereicht wird, begründet keinen durchsetzbaren Kostenanspruch gegen Dritte.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 2 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 10 VI 272/91

Tenor

Der Antrag des Beteiligten vom 19. März 2013, der Stadt Q die Kosten des mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2012, erlassen am 24. Januar 2012, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 2 Wx 15/12 aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die mit dem Ergänzungsantrag verbundenen Kosten hat der Beteiligte zu tragen.

Gründe

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1.

3

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten ersichtlich ohne nähere Prüfung der Rechtslage erhobene Eingabe hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Ergänzung eines ohne Kostenentscheidung gefassten Beschlusses muss innerhalb der nach § 43 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden. Diese Frist ist hier ersichtlich nicht gewahrt. Zudem können nur einem am Verfahren formell Beteiligten die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit auferlegt werden (vgl. nur Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn. 30). Die Stadt Q ist indes in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem Senat nicht formell beteiligt worden.

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2.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 84 FamFG (vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 43 Rn. 20; § 130 KostO).

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Geschäftswert des Antrages: bis 1.000,00 €