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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 146/14·15.10.2014

Beschwerde gegen Namenseintragung eines Findelkindes zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein mutmaßlicher Vater legte Beschwerde gegen die Anweisung des Amtsgerichts ein, den Geburtsnamen eines als Findelkind aufgefundenen Kindes mit dem Namen der Mutter einzutragen. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Das Kind hat nach § 1617a BGB kraft Gesetzes den Namen der Mutter, und der niederländische Vormund durfte den Namen bestimmen. Die vorläufige Auslandsbeurkundung war zu berichtigen. Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Die Beschwerde des mutmaßlichen Vaters gegen die Anordnung zur Eintragung des Geburtsnamens als Namen der Mutter wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein bei der Geburt nicht mit einem Ehenamen geführtes Kind elterliche Sorge zunächst allein bei der Mutter, erhält das Kind kraft Gesetzes den Namen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB; Art. 10 Abs. 1 EGBGB).

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Die vorläufige Personenstandseintragung eines Findelkindes im Ausland ist nur eine Notlösung; stellt sich der wahre Personenstand heraus, ist die vorläufige Eintragung durch die zutreffende Eintragung zu ersetzen bzw. nachzuholen (§ 26 PStG).

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Der zur Ausübung der Personensorge berufene Vormund verfügt über das Recht der Namensbestimmung des Kindes und kann dieses Recht auch im Ausland bestellten Vormundsbefugnissen entsprechend ausüben (analoge Anwendung von § 1617 BGB).

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In Personenstandssachen ist die Beschwerdeberechtigung gegen eine Anweisung zur Eintragung des Kindesnamens grundsätzlich Elternteilen vorbehalten; ein nur behaupteter, nicht rechtlich etablierter Vater ist ohne Anerkennung oder Vaterschaftsfeststellung regelmäßig nicht beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG).

Relevante Normen
§ 49 Abs. 2 PStG§ 1617a BGB§ 59 Abs. 1 FamFG§ 49 PStG§ 1592 BGB§ 1595 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 378 III 187/13

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.

Gründe

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I.

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Der am xx.06.2013 in Erftstadt geborene Beteiligte zu 1) ist am xx.06.2013 als Findelkind in der  Stadt S in den Niederlanden aufgefunden worden. Er ist dort von seiner Mutter, der Beteiligten zu 4), ausgesetzt worden. Die Geburt des Beteiligten zu 1) ist vom Bürgermeister der Stadt S beim dortigen Standesamt unter dem Namen „N“ eingetragen worden, weil die Eltern des Beteiligten zu 1) nicht bekannt waren. Zum Vormund ist zunächst das Stichting C K M bestellt worden.

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Am 28.11.2013 hat die Beteiligte zu 4) bei der Beteiligten zu 2) die Geburt des Beteiligten zu 1) angezeigt, den Namen des Beteiligten zu 1) mit „CT“ und als Vater den Beteiligten zu 5) angegeben. Der Beteiligte zu 3) hat daraufhin am 04.12.2013 eine Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 PStG beantragt (Bl. 1 ff. d. A.). Der in den Niederlanden bestellte Vormund hat dem Amtsgericht Köln per Mail vom 12.02.2014 sein Einverständnis mit dem Namen CT mitgeteilt und Rechtsmittelverzicht gegen eine Namensänderung angekündigt.

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Durch Beschluss vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht Köln das beteiligte Standesamt F angewiesen, die Geburt des Beteiligten zu 1) u.a. mit dem Namen „CT“ zu beurkunden (Bl. 43, 44 d. A.). Der Beschluss ist den Beteiligten zu 2) und 3) zugestellt worden. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind bis dahin nicht an dem Verfahren beteiligt worden.

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Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 hat der Beteiligte zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014 Beschwerde eingelegt (Bl. 56 ff. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei der leibliche Vater des Beteiligten zu 1). Er habe die Vaterschaft beim Jugendamt anerkannt. Die Beteiligte zu 4) habe jedoch ihre Zustimmung verweigert. Der Beteiligte zu 1) werde zukünftig bei ihm leben. Dem habe der niederländische Vormund bereits zugestimmt. Soweit der niederländische Vormund davon ausgegangen sei, er, der Beteiligte zu 5) und die Beteiligten zu 4) hätten Einvernehmen über den Namen des Kindes erzielt, habe ein Missverständnis vorgelegen. Einigkeit habe nur bezüglich des ausgesuchten Vornamens bestanden, nicht aber bezüglich des Nachnamens. Der Beteiligte zu 5) hätte angehört werden müssen, um den Kindeseltern Gelegenheit zu geben, sich mithilfe des Vormundes auf den Nachnamen des Kindesvaters zu einigen.

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Durch Beschluss vom 23.05.2014 hat das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 63 f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bislang nicht rechtlicher Vater des Kindes und daher nicht beschwerdeberechtigt. Die Anordnung der Eintragung des Familiennamens T entspreche zudem § 1617a BGB. Der mit der Ausübung der Personensorge betraute Vormund verfüge über das Namensbestimmungsrecht und habe dieses ausgeübt.

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Die Beteiligte zu 4) ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 31.07.2014 entgegengetreten (Bl. 90 f. d. A.).

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Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 hat der Beteiligte zu 5) beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Feststellung seiner Vaterschaft auszusetzen (Bl. 97 d. A.).

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II.

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1.

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Es bestehen bereits Bedenken, ob die Beschwerde des Beteiligten zu 5) zulässig ist. Denn es ist zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 5) gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist nach dieser Vorschrift nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9). In Personenstandssachen steht ein Beschwerderecht gegen die Anweisung zur Eintragung eines Kindesnamens in das Geburtenregister gem. § 49 PStG (neben dem Kind, dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde) nur einem Elternteil zu (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 90; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1362). Der Beteiligte zu 5) ist aber nicht der – rechtliche - Vater des Beteiligten zu 1) gem. § 1592 BGB. Er war weder mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet (§ 1592 Nr. 1 BGB) noch hat er die Vaterschaft wirksam anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB); insoweit fehlt es an der Zustimmungserklärung der Kindesmutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft ist noch nicht abgeschlossen (§ 1592 Nr. 3 BGB). Diese Frage kann indes offen bleiben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auch nicht zum Zwecke der Feststellung der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 5) gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens auszusetzen.

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2.

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Denn die Beschwerde des Beteiligten zu 5) hat auch in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Amtsgericht hat das beteiligte Standesamt F zu Recht angewiesen, im Geburtenbuch betreffend den Beteiligten zu 1) den Geburtsnamen „T“ einzutragen. Der Beteiligte zu 1) hat gem. § 1617a Abs. 1 BGB, der gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist, kraft Gesetzes den Namen seiner Mutter, der Beteiligten zu 4), erhalten. Denn bei seiner Geburt führten die Eltern keinen Ehenamen und die elterliche Sorge stand gem. § 1626a Abs. 3 BGB zunächst allein der Beteiligten zu 4) zu. Dass die Beteiligte zu 4) das Kind nach der Geburt in den Niederlanden ausgesetzt hat, die zuständigen Behörden in den Niederlanden für das Findelkind einen Vormund bestellt haben und dort die Eintragung des Beteiligten zu 1) im Personenstandsregister mit dem Namen „N“ erfolgt ist, ändert am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1617a Abs. 1 BGB nichts. Die zutreffende Eintragung ist nachzuholen. Denn § 26 PStG stellt klar, dass der nach § 24 und § 25 PStG beurkundete Personenstand als Notlösung nur „vorläufig“ ist und nach Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Berichtigung bedarf (Rhein, PStG, 2012, § 26 Rn. 1). Die Bestimmung des Personenstandes eines Findelkindes verschafft dem Betroffenen immer nur einen „vorläufigen Personenstand“. Sie ist eine im Interesse des Rechtsverkehrs gebotene Notlösung, um die Namenlosigkeit zu beheben sowie Ort und Zeit der Geburt möglichst wirklichkeitsnah festzulegen. Stellt sich der wahre Personenstand später, d.h. nach der Beurkundung gem. §§ 24, 25 PStG, heraus, erweist sich der Geburtseintrag als unrichtig und ist zu berichtigen (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 26 Rn. 2). Hier kommt eine Berichtigung durch ein deutsches Standesamt nicht in Betracht, weil es sich um eine Eintragung im Ausland handelt. Dennoch ist nun die zutreffende (Erst-) Eintragung vorzunehmen.

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Selbst wenn - wovon das Amtsgericht wohl ausgegangen ist – entgegen § 1617a Abs. 1 BGB ein Geburtsname noch zu bestimmen war, nachdem die wahren Umstände des Personenstandes des Beteiligten zu 1) aufgeklärt worden sind, ist dieses Bestimmungsrecht wirksam in dem Sinne ausgeübt worden, dass der Beteiligte zu 1) den Geburtsnamen „T“ hat. Denn das Sorgerecht für den Beteiligten zu 1) stand nach Aussetzung des Kindes bis zur Anweisung des Beteiligten zu 2) durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014 dem nach niederländischem Recht bestellten Vormund, dem Stichting CKM, zu (Art. 8 Abs. 1 EG Ehesachen-VO, Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18  KSÜ); das Sorgerecht der Beteiligten zu 4) war zu diesem Zeitpunkt „ausgesetzt“ (vgl. Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Düren vom 29.08.2014, 23 F 265/14, Bl. 116 ff. d. A.). Damit stand dem niederländischen Vormund zu diesem Zeitpunkt auch das Namensbestimmungsrecht gem. § 1617 BGB analog zu (vgl. hierzu: Staudinger/Coester, BGB, 2007, § 1617a Rn. 12). Er hat hiervon dadurch Gebrauch gemacht, dass er gegenüber dem Amtsgericht seine Zustimmung zu dem Namen „T“ gegeben hat. Einer Form bedurfte diese Erklärung gem. § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) nicht, weil eine Eintragung in einem – deutschen – Geburtenbuch zuvor noch nicht vorgenommen worden ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens:    5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)