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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 143/22·17.08.2022

HöfeO: Hofzugehörigkeitsvermerk auch für Anteil an Erbengemeinschaft (analog § 6 Abs. 4 HöfeVfO)

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landwirtschaftsgericht ersuchte das Grundbuchamt um wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke auch für den Anteil des Hofeigentümers an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt lehnte dies als unzulässige Eintragung ab. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und hielt die Eintragung auf dem Hofblatt und dem Blatt der Erbengemeinschaft für zulässig. § 6 Abs. 4 HöfeVfO sei insoweit analog anzuwenden; eine zusätzliche Vermerkverknüpfung mit weiteren Hofbestandteilen (weiteres Miteigentumsblatt) sei nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ablehnender Beschluss aufgehoben und Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung nach Rechtsauffassung des Senats angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO prüft das Grundbuchamt u.a., ob die begehrte Eintragung gesetzlich zulässig ist; die materiellen Voraussetzungen des Ersuchens im Einzelfall sind grundsätzlich von der ersuchenden Behörde zu verantworten.

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Die Beurteilung, ob ein Recht oder Grundstück Hofbestandteil i.S.d. §§ 1, 2 HöfeO ist, fällt grundsätzlich in die alleinige Kompetenz des Landwirtschaftsgerichts und ist im Grundbuchverfahren nicht nachzuprüfen.

3

Wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke können in analoger Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO auch für den im Grundbuch verlautbarten Anteil des Hofeigentümers an einer Erbengemeinschaft eingetragen werden, sofern dieser Anteil zum Hof gehört.

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Für die wechselseitige Verlautbarung der Hofzugehörigkeit genügt die Eintragung auf dem Hofgrundbuchblatt und auf dem Grundbuchblatt, in dem der betroffene Bestandteil eingetragen ist; eine Verknüpfung zwischen einzelnen Hofbestandteilen untereinander ist nicht erforderlich.

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Die Offenkundigkeit hofzugehöriger, grundstücksbezogener Rechte im Grundbuch dient dem Immobilienverkehr und der Ermittlung des von der Nachlassspaltung nach § 4 HöfeO erfassten Hofvermögens.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 HöfeVfO in Verbindung mit § 2 Buchst. b) HöfeO§ 3 Abs. 1 HöfeO in Verbindung mit § 38 GBO§ 29 Abs. 3 GBO§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO§ 1 HöfeO§ 2 HöfeO

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Rheinbach vom 25.05.2022, N04, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über das Ersuchen des Beteiligten zu 1) vom 03.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Rubrum

1

OBERLANDESGERICHT KÖLN

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B E S C H L U S S

3

In der Grundbuchsache

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hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

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unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht J. und U. sowie der

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Richterin am Oberlandesgericht W.

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beschlossen:

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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Rheinbach vom 25.05.2022, N04, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über das Ersuchen des Beteiligten zu 1) vom 03.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Gründe

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I.

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Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blatt N01, ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blatt N02 ist der Beteiligte zu 2) als Miteigentümer zu 1/2-Anteil eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Y., Blatt N03, sind der Beteiligte zu 2) und Frau A. als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.

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Das beteiligte Landwirtschaftsgericht hat das Grundbuchamt ersucht,

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(1)   alle im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt (Hofstelle Q. Blatt N01) einzutragen und dort zudem einzutragen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt,

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(2)   in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blatt N01 und Blatt N02 wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blatt N02 eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) gehört, und

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(3)   in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blätter N01 N02 sowie von Y., Blatt N03, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Y., Blatt N03, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört.

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Am 25.05.2022 hat das Grundbuchamt antragsgemäß die im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke durch Eintragung im Grundbuch von Q. des Amtsgerichts Rheinbach, Blatt N01, zusammengefasst und eingetragen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Zudem hat das Grundbuchamt antragsgemäß in diesem Grundbuch und dem Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blatt N02 am 25.05.2022 wechselseitig eingetragen, dass der in Blatt N05 eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) zu dem im Grundbuch von Q., Blatt N01, eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung gehört.

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Das weitergehende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von Q., Blätter N01 und N02 sowie von Y., Blatt N03, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Y., Blatt N03, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört, hat das Grundbuchamt jedoch durch Beschluss vom 25.05.2022 (Bl. 100 ff. d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eintragung eines Vermerks mit dem beantragten Inhalt nicht zulässig sei. Nach § 6 Abs. 4 HöfeVfO in Verbindung mit § 2 Buchst. b) HöfeO sei die Eintragung eines erweiterten Hofvermerks für einen zum Hof gehörenden Miteigentumsanteil, nicht aber für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft vorgesehen.

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Gegen diesen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht mit Schreiben vom 07.06.2022 Beschwerde eingelegt (Bl. 97 f. d.A.). Es hat vorgetragen, dass die Beurteilung, was Bestandteil eines Hofes sei, in die alleinige Kompetenz des Landwirtschaftsgericht falle. Vom Grundbuchamt sei nicht zu prüfen, ob der Anteil des Hofeigentümers an einer Erbengemeinschaft Hofbestandteil gem. §§ 1, 2 HöfeO ist. Nur unzulässige Eintragungen müsse das Grundbuchamt unterlassen. Der Hofeigentümer sei hinsichtlich des Anteils an der Erbengemeinschaft dinglich berechtigt, so dass eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO geboten sei, um im Nachlassfall dieses Grundstück bei Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht zu übersehen.

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Durch Beschluss vom 22.06.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 102 d.A.).

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Der Senat hat den Beteiligten zu 2) zum Ersuchen des beteiligten Landwirtschaftsgerichts angehört.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

23

Das Grundbuchamt hat das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern von Q., Blätter N01 und N02 sowie von Y., Blatt N03, wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke einzutragen, zu Unrecht abgelehnt. Im Grundbuch ist zu vermerken, dass der im Grundbuch von Y., Blatt N03, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an einer Erbengemeinschaft zu seinem eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung gehört.

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Das Grundbuchamt musste den Hofvermerk nicht bereits deshalb in das Grundbuch eintragen, weil es sich bei dem Eintragungsantrag des beteiligten Landwirtschaftsgerichts um ein Behördenersuchen gemäß § 3 Abs. 1 HöfeO in Verbindung mit § 38 GBO handelte. Hinsichtlich der Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes ist zu differenzieren. Es hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes gehört danach auch, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2012 – V ZB 95/12, FGPrax 2013, 54 Rn. 15). Danach fällt zwar die Beurteilung, ob bestimmte Grundstücke, Flächen oder sonstige Rechte Bestandteil des Hofes sind oder nicht, in die alleinige Kompetenz des Landwirtschaftsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 14). Im Grundbuchverfahren ist daher nicht zu prüfen, ob der Anteil des Beteiligten zu 2) an der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft ein Hofbestandteil gemäß §§ 1, 2 HöfeO ist. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes ist aber gegeben, soweit es um die Frage geht, ob § 3 Abs. 1 HöfeVfO das beteiligte Landwirtschaftsgericht berechtigt, einen Hofvermerk für einen Anteil an einer Erbengemeinschaft in das Grundbuch eintragen zu lassen. Unzulässige Eintragungen muss es unterlassen (BGH, Beschluss vom 30.04.2021 – BLw 2/20, FGPrax 2021, 145-147, Rn. 15 nach juris, unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 S. 2 GBO).

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Hiervon ausgehend ist dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts – jedenfalls im Wesentlichen - zu entsprechen. Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft sind wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes (Blatt N01) und dem Grundbuchblatt, in dem die Miterben der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind (Blatt N03), einzutragen, nicht jedoch auf dem Grundbuchblatt eines weiteren zum Hof gehörenden Miteigentumsanteils (Blatt N05).

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Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts ist ein Hofvermerk bezüglich aller im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle bewirtschaftet werden, im Grundbuch auf einem besonderen Blatt, hier Q. Blatt N01, eingetragen worden (§§ 2 Buchst. a HöfeO, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 HöfeVfO). Gemäß § 5 HöfeVfO begründet die Eintragung des Hofvermerks die (widerlegliche) Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat. Da beim Tod des Hofeigentümers der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur dem Hoferben zufällt (§ 4 S. 1 HöfeO), erleichtert die Eintragung des Hofvermerks die Feststellung, welche Grundstücke zum Hof gehören und damit von der gesetzlich angeordneten Nachlassspaltung erfasst werden.

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Dem in das Grundbuch einzutragenden Hofvermerk kommt jedoch nicht die Aufgabe zu, sämtliche Bestandteile eines Hofes unter Einschluss von nicht grundstücksbezogenen Rechten - in Form eines Registers - aufzuführen. Zu einem Hof nach der Höfeordnung gehören nicht nur Grundstücke (§ 2 Buchst. a HöfeO). Gemäß § 2 Buchst. b HöfeO gehören zum Hof vielmehr auch Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentümer am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu den sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind. Ebenfalls gehört zum Hof das Hofzubehör, das insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät umfasst (§ 3 HöfeO). Die generelle Eintragung auch dieser Bestandteile bzw. Zubehörteile in das Grundbuch sieht die Verfahrensordnung für Höfesachen nicht vor. Allerdings soll der Hofvermerk gemäß seiner Funktion, Auskünfte über die dinglichen Rechte an Grundstücken zu geben, für den Grundbesitz die an die Hofeigenschaft anknüpfenden Rechtsfolgen für den Immobilienrechtsverkehr offenlegen (BGH, Beschluss vom 30.04.2021 – BLw 2/20, FGPrax 2021, 145-147, Rn. 18 nach juris).

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Wie hofzugehörige Grundstücke, die mit einem Hofvermerk zu versehen sind, behandelt der Gesetzgeber daher auch die dem Hof dienenden Miteigentumsanteile eines Grundstücks im Sinne des § 2 Buchst. b HöfeO. Gemäß § 6 Abs. 4 HöfeVfO sind insoweit wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke im Grundbuch des Hofs und im Grundbuch des Miteigentumsanteils einzutragen. Dies ist gerechtfertigt, da der Hofeigentümer an diesem anderen Grundstück dinglich berechtigt ist und die Zugehörigkeit zum Hof aus dem Grundbuch ersichtlich sein soll (BGH, Beschluss vom 30.04.2021 – BLw 2/20, FGPrax 2021, 145-147, Rn. 18 nach juris). Ob wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke auch in Bezug auf im Grundbuch eingetragene Anteile an einer Erbengemeinschaft – wie hier - in analoger Anwendung von § 6 HöfeVfO eingetragen werden können, ist dagegen vom Bundesgerichtshof offengelassen worden (BGH, aaO) und wird in der Literatur nicht einheitlich gesehen. Gegen eine solche Analogie spricht zwar, dass der Gesetzgeber in § 2 Buchst. b HöfeO und § 6 Abs. 4 HöfeVfO nur den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil ausdrücklich geregelt hat (so Steffen/Ernst, HöfeO, 4. Aufl. 2015, § 6 HöfeVfO Rn. 3) und ein Anteil an einer Erbengemeinschaft im Unterschied zum Miteigentumsanteil keine unmittelbare dingliche Berechtigung des Miterben am Nachlassgrundstück begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2001 – IV ZB 24/00, FGPrax 2001, 118-120).

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Für eine analoge Anwendung sprechen nach Auffassung des Senats indes Sinn und Zweck von § 2 HöfeO. § 2 HöfeO bestimmt – wie auch § 3 HöfeO – die Gegenstände, die dem Sondererbrecht der HöfeO unterliegen, und damit die sachliche, gegenständliche Reichweite der Hoferbfolge. Die gesetzliche Regelung legt dabei fest, was eine landwirtschaftliche Besitzung ausmacht, deren geschlossene Erhaltung im Erbgang gesichert werden soll. Auch bei der Bestimmung der Bestandteile des Hofes, die der Hoferbfolge unterliegen, kommt dem Zweck der HöfeO, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe im Erbgang zu erhalten, maßgebende Bedeutung zu; eine nach diesem Zweck der HöfeO nicht gerechtfertigte (verfassungswidrige) Privilegierung des Hoferben zum Nachteil der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten ist auch bei Festlegung der Gegenstände des Hofvermögens zu vermeiden (Lüdtke/Handjery/von Jensen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 2 Rn. 1). Dabei ist § 2 HöfeO weit gefasst, was sich aus der Formulierung „ähnliche Rechte“ eindeutig ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Anteil des Hofeigentümers an einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück, das Bestandteil des Hofes ist, in den Anwendungsbereich des § 2 HöfeO fällt (ebenso: Lüdtke/Handjery/von Jensen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 HöfeVfO Rn. 6; Kroiß/Horn/Solomon/Graß, HöfeO, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 11; Steffen/Ernst, HöfeO, 4. Aufl. 2015, § 2 HöfeO Rn. 23). Berücksichtigt man zudem, dass grundstücksbezogene Rechte, die zum Hof gehören, für den Immobilienverkehr offengelegt werden sollen (s.o.), ist es gerechtfertigt, die Eintragung eines wechselseitigen Hofvermerks auch in Bezug auf einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft zuzulassen (ebenso: AG Jülich, AgrarR 1979, 264). Zwar begründet ein solcher Anteil an einer Erbengemeinschaft keine unmittelbare dingliche Berechtigung des Miterben an dem Nachlassgrundstück. Allerdings ist - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall betreffend einen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei dem eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO abgelehnt wurde (Beschluss vom 30.04.2021 – BLw 2/20, FGPrax 2021, 145-147, aaO) und auf den sich das Grundbuchamt bezieht - die Erbengemeinschaft im Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig. Ein Anteil an einer Erbengemeinschaft betreffend einen Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, ist daher eher vergleichbar mit einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück als ein Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Grundstückseigentümerin ist.

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Für die Eintragung des wechselseitigen Hofzugehörigkeitsvermerks bietet sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO an. Denn es geht nicht an, auf die Verlautbarung der Hofzugehörigkeit solcher Beteiligungen nur deshalb zu verzichten, weil das Gesetz hierfür keinen passenden Formulierungsvorschlag gemacht hat (Lüdtke/Handjery/von Jensen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 HöfeVfO Rn. 6). Allerdings ist § 6 Abs. 4 HöfeVfO nicht zu entnehmen, dass die wechselseitige Eintragung der Hofzugehörigkeit auch zwischen den einzelnen Bestandteilen zu erfolgen hat. Es erscheint mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 HöfeVfO völlig ausreichend, dass die Eintragungen auf dem Grundbuchblatt, auf dem der Hofvermerk eingetragen ist – hier Blatt N01-, verlautbaren, was an Grundstücksrechten als Bestandteil zum Hof gehört, und auf den Grundbuchblättern, in denen Bestandteile des Hofs eingetragen sind, jeweils die Hofzugehörigkeit verlautbaren.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.