Europäisches Nachlasszeugnis: Einwände nach Art. 67 EuErbVO und Beschwerdeprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau des Erblassers beantragte ein Europäisches Nachlasszeugnis, das sie als Alleinerbin ausweist; eine Nichte widersprach unter Hinweis auf angebliche Testamentsmängel und mögliche Fälschung. Das Nachlassgericht wies den Antrag wegen „anhängiger Einwände“ nach Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a EuErbVO zurück. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies zurück, weil die Einwände in der Beschwerde als unbegründet geprüft und verworfen wurden. Die Unterschrift nur mit „G.“ macht das eigenhändige Testament nicht unwirksam, wenn die Urheberschaft sicher feststellbar ist; pauschale Behauptungen „ins Blaue“ lösen keine weiteren Amtsermittlungen aus.
Ausgang: Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über das Europäische Nachlasszeugnis zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a EuErbVO erfasst „anhängige Einwände“ gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt unabhängig davon, ob sie im Ausstellungsverfahren oder in einem anderen Verfahren erhoben werden.
Einwände im Sinne von Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a EuErbVO stehen der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht (mehr) entgegen, soweit sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.
Das Beschwerdegericht nach Art. 72 EuErbVO ist befugt, die Begründetheit der gegen die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses erhobenen Einwände materiell-rechtlich zu prüfen.
Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, wenn die Unterzeichnung zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht (§ 2247 Abs. 3 S. 2 BGB).
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG verpflichtet das Nachlassgericht nur zu erforderlichen Ermittlungen; unsubstanziierte Behauptungen „ins Blaue hinein“ begründen regelmäßig keinen weiteren Aufklärungsbedarf.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.07.2024 wird der am 10.07.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts – Siegburg, 76 VI 15/24, aufgehoben und an das Nachlassgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgegeben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen, Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Am 00.00.2023 ist G.-E. D. O. W. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Der Erblasser war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Er hatte keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwester M. X. sind vorverstorben. Die Beteiligte zu 2) ist eine Tochter der vorverstorbenen Schwester des Erblassers.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 30.01.2024 – UVZ Nr.212/2024 des Notars Z. in F. – hat die Beteiligte zu 1) unter Vorlage eines Testaments vom 00.00.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 11 d.A.), und im Hinblick auf Grundbesitz des Erblassers in B. die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, das die Beteiligte zu 1) als alleinige Erbin des Erblassers ausweist (Bl. 2 ff. d.A.).
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 15.04.2024 entgegengetreten (Bl. 45 d.A.). Sie hat vorgetragen, es bestünden Zweifel, dass der Erblasser das Testament (mit-) verfasst habe. Zur eindeutigen Identifizierung habe seine Unterschrift seinen vollen Vornamen aufweisen müssen, wenigstens aber den Vornamenbestandteil „G.-E.“, da dieser einen einheitlichen Vornamen bilde. Weiterhin sei für die Beteiligte zu 2) nicht geklärt, dass der Inhalt des Testaments von der Beteiligten zu 1) verfasst worden sei. Zudem sei zu klären, ob nicht ein jüngeres Testament vorliege, weil das vorliegende Testament aus dem Jahr 1996 stamme. Das Europäische Nachlasszeugnis sei daher nicht zu erteilen. Bei dem Amtsgericht Lörrach sei ein vergleichbares Verfahren anhängig. Das dortige Verfahren sei ausgesetzt worden und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden.
Durch am 10.07.2024 erlassenen Beschluss hat die Nachlassrichterin den Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen (Bl. 102 ff. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Amtsgericht als Ausstellungsbehörde ein Europäisches Nachlasszeugnis gem. Art. 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EuErbVO nicht erteilen dürfe, wenn – wie hier - Einwände anhängig sind. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15.12.2020, 8 W 342/20), wonach anhängige Einwände nur solche seien, die anderweitig, d.h. in einem anderen Verfahren anhängig seien, sei nicht zu folgen. Hierfür spreche, dass ein streitiger Feststellungsbeschluss – dem Erbscheinverfahren entsprechend – in der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht vorgesehen sei. Es handele sich bei dem Verfahren zur Erteilung eines Nachlasszeugnisses um ein konsensuales Verfahren, das Erbfälle beschleunigen und vereinfachen soll. Schließlich lege die englische Sprachfassung nahe, dass die Bestimmung auch Einwände im Rahmen des Ausstellungsverfahrens selbst erfasse. Dort heiße es, dass das Zeugnis zu versagen sei, „if the elements to be certified are being challenged“. Nach dieser Lesart dürfe ein Nachlasszeugnis nur ausgestellt werden, wenn kein Verfahrensbeteiligter widerspreche, der zu bescheinigende Sachverhalt daher unstreitig sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.07.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einwände der Beteiligte unsubstantiiert seien und es sich um Behauptungen ins Blaue handeln würde.
Die Nachlassrichterin hat der Beschwerde durch am 02.08.2024 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 129 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 19.08.2024 hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Amtsgericht Lörrach (C-187/23) abgewartet werde.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. Art. 72 Abs. 1 EuErbVO, §§ 43 Abs. 1 IntErbRVG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch in rechter Form und Frist gem. § 43 Abs. 1, Abs. 3 IntErbRVG eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückgabe der Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses (§ 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG). Denn die von der Beteiligten zu 2) erhobenen Einwände gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses greifen nicht durch.
Allerdings hat das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses – zunächst - zu Recht und mit zutreffender Begründung gem. Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO zurückgewiesen, weil Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig waren und das Nachlassgericht als Ausstellungsbehörde aus diesem Grund gehindert war, das Zeugnis zu erteilen. Die Auslegung der Regelung des Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass das Zeugnis nur ausgestellt werden darf, wenn kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag des Antragstellers widerspricht. Es genügt danach für die Versagung des Zeugnisses die so verstandene bloße „Anhängigkeit“ der Einwände, das heißt, sie müssen im Verfahren lediglich geltend gemacht worden sein (Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 67 EuErbVO, Rn. 5; MüKo-BGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 5 ff.; MüKo-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, Art. 67 EuErbVO, Rn. 6). Es reicht nach dieser Lesart grundsätzlich die Geltendmachung der Einwände im Ausstellungsverfahren selbst (jurisPK-BGB/Kleinschmidt, Art. 67 EuErbVO, Rn. 21 ff.). Es kommt danach zu einer Versagung des Zeugnisses, sobald ein streitiges Verfahren geführt wird. Eine andere Auffassung geht dahin, dass anhängige Einwände, die dazu führen, dass ein Zeugnis nicht gemäß Art. 67 EuErbVO ausgestellt werden kann, nur solche sind, die anderweitig, also in einem anderen Verfahren, anhängig sind. Nach dieser Auffassung sind Einwände, die ein Berechtigter unmittelbar gegenüber der Ausstellungsbehörde geltend macht, im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu würdigen, sie hindern nicht per se die Erteilung des Zeugnisses. „Anhängigkeit“ im Sinne des Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO bedeute danach Einreichung einer Klage, mithin die Anhängigkeit eines Rechtsstreits in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2020, 8 W 342/20, FGPrax 2021, 33-34; BeckOGK/J. Schmidt, Stand: 01.12.2024, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 9; Zimmermann, ZErb 2015, 342).
Mit Urteil vom 23.01.2025 hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (C-187/23, Rn. 38 ff. nach juris) entschieden, dass Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO unterschiedslos jeden Fall erfasse, in dem „Einwände“ gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt „anhängig“ sind, und nicht danach zu unterscheiden sei, ob der Einwand im Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder in einem anderen Verfahren erhoben worden sei. Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
| „Was als Erstes den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung unterschiedslos jeden Fall erfasst, in dem „Einwände“ gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt „anhängig“ sind. Es zeigt sich somit, dass diese Bestimmung jeden Einwand erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob er im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder in einem anderen Verfahren erhoben worden ist. |
| Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass keine der Sprachfassungen von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 ausdrücklich verlangt, dass die Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt in einem anderen Verfahren als dem, das die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zum Gegenstand hat, erhoben worden sind. Dies gilt insbesondere für die deutsche („wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind“), die englische („if the elements to be certified are being challenged“), die französische („si les éléments à certifier sont contestés“), die italienische („gli elementi da certificare sono oggetto di contestazione“), die litauische („jei ginčijami patvirtintini faktai“), die schwedische („om ett klagomål har riktats mot de uppgifter som ska styrkas“) und die spanische („si los extremos que se han de certificar son objeto de oposición“) Sprachfassung. |
| Daraus folgt, dass ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben wird, der Ausstellung dieses Zeugnisses grundsätzlich entgegenstehen muss. |
| Was als Zweites den Kontext betrifft, in den sich Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 einfügt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung die Ausstellungsbehörde das Zeugnis unverzüglich ausstellt, „wenn der zu bescheinigende Sachverhalt … feststeht“. |
| Aus diesem Erfordernis lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass die Ausstellungsbehörde die Ausstellung des Zeugnisses ablehnen muss, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt insbesondere infolge von Einwänden im Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses nicht als feststehend angesehen werden kann. |
| Zweitens ist die Ausstellungsbehörde nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 verpflichtet, die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise zu prüfen. |
| Außerdem ist die Ausstellungsbehörde nach Art. 66 Abs. 4 dieser Verordnung verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Zudem hat sie, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zu hören und durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen. |
| Indem der Unionsgesetzgeber diese Anhörungs- und Informationspflichten vorgesehen hat, hat er es zwangsläufig für möglich gehalten, dass während der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses Einwände erhoben werden und gegebenenfalls der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstehen. |
| Folglich bestätigt auch der Inhalt der in Art. 66 der Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere in Art. 66 Abs. 4, vorgesehenen Prüfungspflicht die oben in Rn. 42 vorgenommene Auslegung. |
| Drittens wird diese Auslegung durch den Inhalt des Formblatts V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 gestützt. Nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist die Ausstellungsbehörde verpflichtet, für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dieses Formblatt zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C‑354/21, EU:C:2023:184, Rn. 46). Dieses Formblatt enthält auf seiner letzten Seite eine Erklärung, mit der die Ausstellungsbehörde bestätigt, dass „zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses keine der darin enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden ist“. |
| Als Drittes wird diese Auslegung auch durch die Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 gestützt, die, wie aus ihren Erwägungsgründen 7 und 8 hervorgeht, darauf gerichtet ist, den Erben und Vermächtnisnehmern sowie den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern sowie es den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln (Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C‑354/21, EU:C:2023:184, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
| Aus dem 67. Erwägungsgrund dieser Verordnung geht hervor, dass das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt wurde, um es den Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern im Sinne einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union zu ermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. |
| Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Nachlasszeugnis, wie der 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfaltet, ohne dass es irgendeines Verfahrens bedarf, und dass vermutet wird, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, sowie die Rechtsstellung und/oder die Rechte der Personen, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt sind, gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zutreffend ausweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank, C‑301/20, EU:C:2021:528, Rn. 23). |
| In diesem Zusammenhang könnte eine Auslegung von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch dann ausgestellt und verwendet werden darf, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt Gegenstand von Einwänden ist, zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsakte führen, für die das Zeugnis als Beweismittel verwendet wurde, und damit dem Ziel zuwiderlaufen, die Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. |
| Daraus folgt, dass das Ziel, das die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses gerechtfertigt hat, nämlich die Erleichterung der Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, ebenfalls die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin stützt, dass dieses Zeugnis nicht ausgestellt werden darf, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände erhoben worden sind, aus denen sich ergibt, dass der zu bescheinigende Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden kann.“ |
Dieser Auffassung des Europäischen Gerichtshofs schließt sich der Senat an. Allerdings ist der Begriff „Einwand“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO notwendigerweise dahin auszulegen, dass er sich nicht auf Einwände bezieht, die bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung eines in einem gerichtlichen Verfahren entscheidenden Gerichts zurückgewiesen worden sind. Andernfalls könnte nämlich jeder Einwand der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses unbegrenzt entgegenstehen, auch wenn er bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig zurückgewiesen worden wäre, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Verfahren um das Verfahren nach Art. 72 dieser Verordnung, das Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, handelt (EuGH, a.a.O., Rn. 58 nach juris). Das nach Art. 72 EuErbVO befasste Gericht, hier der Senat, kann die Begründetheit der Einwände prüfen, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstehen (EuGH, a.a.O., Rn. 65 nach juris). Der abweichenden Auffassung, wonach auch das Beschwerdegericht nicht befugt sein soll zu prüfen, ob die geltend gemachten Einwände auch materiell-rechtlich bestehen (vgl. jurisPK-BGB/Kleinschmidt, a.a.O., Rn. 27), folgt der Senat mit dem Europäischen Gerichtshof nicht.
Im vorliegenden Fall sind die von der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Einwände nicht begründet. Soweit die Beteiligte zu 2) vorträgt, das Testament vom 22.06.1996 sei nicht wirksam errichtet worden, weil der Erblasser nicht mit seinem vollständigen Vornamen G.-E. unterschrieben habe, sondern nur mit „G.“ und er daher nicht eindeutig zu identifizieren sei, dringt sie damit nicht durch. Nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB soll die Unterschrift eines Erblassers unter einem Testament zwar den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Es handelt sich jedoch nur um eine Sollvorschrift. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt gem. § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB dann nicht zur Unwirksamkeit eines Testaments, wenn die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Hier ist die Urheberschaft des Erblassers aber schon deshalb unproblematisch feststellbar, weil es schon in der Einleitung des Testaments heißt „Wir, die Eheleute G. und M. W.“. Es bestehen daher keine Zweifel, dass es sich bei „G. W.“ um den Ehemann der Beteiligten zu 1) handelt.
Soweit die Beteiligte zu 2) weiter vorträgt, dass Zweifel bestünden, ob die Beteiligte zu 1) das Testament verfasst, der Erblasser das Testament mitunterschrieben habe, und nicht noch ein weiteres Testament existiere, handelt es sich offensichtlich um Behauptungen ins „Blaue“ hinein. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wer außer der Beteiligten zu 1) ein Interesse an diesem Testament haben könnte und es an Stelle der Beteiligten zu 1) geschrieben haben soll. Weiterhin trägt die Beteiligte zu 2) auch nicht vor, welche Umstände hier für eine Fälschung von Text und Unterschriften sprechen könnten. Sie zeigt nicht einmal auf, dass sie die Hand- und Unterschrift der Beteiligten zu 1) sowie die Unterschrift des Erblassers kennt oder aus welchen anderen Gründen sie meint beurteilen zu können, dass der Inhalt und die Unterschriften nicht von der Beteiligten zu 1) und dem Erblasser stammen. Letztlich gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass noch weitere Testamente des Erblassers existieren. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt zwar gem. § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies gilt indes nur für „erforderliche“ Ermittlungen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Die Ermittlungen sind abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten ist (Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 Rn. 17 f.). So liegt der Fall aus vorgenannten Gründen hier.
Das Nachlassgericht wird nunmehr, nachdem vom Senat über die Einwände der Beteiligten zu 2) entschieden ist, erneut über den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses zu entscheiden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, nachdem die maßgeblichen Rechtsfragen mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2025 (C-187/23) geklärt worden sind.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.672.962,00 €
(entsprechend der Festsetzung des Nachlassgerichts im angefochtenen Beschluss vom 10.07.2024)