Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zum Kostenansatz als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) legt Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Grundbuchamts ein. Streitpunkt ist, ob er als Miterbe und Zweitschuldner zu unrecht in Anspruch genommen worden ist und ob die Rechtspflegerin zuständig sowie die Rechnung prüffähig sei. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück: Der Miterbe haftet gesamtschuldnerisch, §33 GNotKG ist nicht einschlägig, und die Information über Sach- und Rechtslage genügt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Miterbe haftet kraft Gesetzes gemäß §§ 1967, 2058 BGB gesamtschuldnerisch für die Kostenschuld des Erblassers; die Behörde kann nach § 421 S. 1 BGB die Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise fordern.
§ 33 GNotKG findet nur auf die Fälle der Kostenhaftung nach § 27 Nr. 1 und Nr. 2 GNotKG Anwendung; auf die Haftung für die Kostenschuld eines anderen nach § 27 Nr. 3 GNotKG ist § 33 GNotKG nicht anwendbar.
Die funktionelle Zuständigkeit von Rechtspflegern für Entscheidungen des Grundbuchamts ergibt sich aus dem RPflG (vgl. §§ 3 Nr. 1h, 4 Abs. 1); Entscheidungen einer Rechtspflegerin sind insoweit nicht unzuständig.
Das Fehlen einer innerdienstlichen prüffähigen Kostenrechnung nach einer Verwaltungsvorschrift begründet keinen Durchgriffsanspruch des Kostenschuldners, wenn er anderweitig hinreichend über die die Sach- und Rechtslage informiert wurde; interne Kostenvorschriften begründen keine eigenständigen materiellen Rechte des Kostenschuldners.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.04.2019 gegen den am 08.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Aachen, LA-2115-17, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Senats berufen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin getroffen wurde (§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
Das Grundbuchamt hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den im Rubrum bezeichneten Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) haftet für die in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 14110 KV zum GNotKG als Miterbe seiner Mutter gesamtschuldnerisch mit seinen beiden Brüdern gem. §§ 1967, 2058 BGB. Das Grundbuchamt konnte die Leistung gem. § 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem der Brüder ganz oder zu einem Teil fordern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1) zunächst zu 1/3 und später zu einem weiteren 1/3 in Anspruch genommen hat, nachdem der Bruder A nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Höhe der Kosten wird nicht angegriffen. Sie steht im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 13.03.2017 im Übrigen auch fest (2 Wx 57/17).
Der Einwand des Beteiligten zu 1), seiner Inanspruchnahme als Zweitschuldner stehe § 33 GNotKG entgegen, greift nicht durch. Denn § 33 GNotKG betrifft ausdrücklich nur die Fälle der Kostenhaftung gem. § 27 Nr. 1 und Nr. 2 GNotKG. Hier liegt indes ein Fall von § 27 Nr. 3 GNotKG vor, und zwar ein Fall der Haftung für die Kostenschuld eines anderen, hier der Mutter des Beteiligten zu 1), kraft Gesetzes (§ 1967 BGB). Auf § 27 Nr. 3 GNotKG ist § 33 GNotKG nicht anwendbar (Korintenberg/Gläser, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 33 Rn. 2). Der Beteiligte zu 1) kann daher nicht verlangen, dass sich das Grundbuchamt zunächst an die übrigen Gesamtschuldner wendet. Es kommt auch nicht darauf an, ob die anderen Gesamtschuldner eine prüffähige Rechnung erhalten haben und ob das Grundbuchamt gegen die anderen Gesamtschuldner zu vollstrecken versucht hat.
Der Einwand des Beteiligten zu 1), die Rechtspflegerin sei unzuständig gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Die funktionelle Zuständigkeit der Rechtspflegerin ergibt sich gem. §§ 3 Nr. 1h), 4 Abs. 1 RPflG.
Auch mit dem Einwand, es fehle an einer prüffähigen Rechnung, weil sich aus der Rechnung nicht ergebe, für welchen seiner Brüder er als Zweitschuldner haften soll, dringt der Beteiligte zu 1) nicht durch. Denn auf diese Frage kommt es – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die übersandte Kostenrechnung den Anforderungen des § 24 KostVfg entspricht. Denn bei dieser Regelung handelt es sich nur um eine intern verbindliche Anweisung der Landesjustizverwaltung an den Kostenbeamten. Der Kostenschuldner kann sich nur auf den rechtsstaatlichen Grundsatz berufen, nach dem der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur so kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (BGH, Beschluss vom 25.09.1975 – VII ZR 218/72, Rpfleger 1975, 432; Senat, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 Wx 29/12, JurBüro 2013, 433-437, Rn. 18 nach juris). Hiervon ausgehend ist der Beteiligte zu 1) spätestens durch das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 13.03.2019 zutreffend über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Einer Erstellung einer neuen Kostenrechnung mit zutreffender Begründung bedarf es daher nicht.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 81 Abs. 3 S. 2, 3, Abs. 4 S. 1, 3 GNotKG).