Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Wx 13/20·11.02.2020

Geschäftswertfestsetzung im Beschwerdeverfahren (Nachlassverzeichnis)

VerfahrensrechtKostenrechtGNotKGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln setzte den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 2 Wx 13/20 auf 409.356,00 € fest. Grundlage war das vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten 1) erstellte Nachlassverzeichnis. Die im Verzeichnis angegebenen Nachlassverbindlichkeiten wurden nicht abgezogen, weil § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG einen Abzug ausschließt. Damit wurde der vom Bevollmächtigten angegebene Wert zugrunde gelegt.

Ausgang: Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 409.356,00 € (Antrag/Ansetzung stattgegeben)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftswert in einem Beschwerdeverfahren kann auf Grundlage des vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden.

2

Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG sind im Nachlassverzeichnis ausgewiesene Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht in Abzug zu bringen.

3

Bei der Bemessung des Geschäftswerts ist der vom Beteiligten vorgelegte Wert des Nachlasses zugrunde zu legen, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bestehen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 34 VI 666/17

Tenor

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 2 Wx 13/20, wird auf 409.356,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnis vom 13.02.2018 (Bl. 385 d.A.), wobei allerdings die angegebenen Nachlassverbindlichkeiten im Hinblick auf § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht in Abzug zu bringen sind.