Geschäftswertfestsetzung im Beschwerdeverfahren (Nachlassverzeichnis)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln setzte den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 2 Wx 13/20 auf 409.356,00 € fest. Grundlage war das vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten 1) erstellte Nachlassverzeichnis. Die im Verzeichnis angegebenen Nachlassverbindlichkeiten wurden nicht abgezogen, weil § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG einen Abzug ausschließt. Damit wurde der vom Bevollmächtigten angegebene Wert zugrunde gelegt.
Ausgang: Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 409.356,00 € (Antrag/Ansetzung stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert in einem Beschwerdeverfahren kann auf Grundlage des vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden.
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG sind im Nachlassverzeichnis ausgewiesene Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht in Abzug zu bringen.
Bei der Bemessung des Geschäftswerts ist der vom Beteiligten vorgelegte Wert des Nachlasses zugrunde zu legen, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 34 VI 666/17
Tenor
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 2 Wx 13/20, wird auf 409.356,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnis vom 13.02.2018 (Bl. 385 d.A.), wobei allerdings die angegebenen Nachlassverbindlichkeiten im Hinblick auf § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht in Abzug zu bringen sind.