Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Wx 127/16·12.05.2016

Beurkundung des Familienstands als „nicht bekannt“ bei unbestimmtem Todeszeitpunkt bestätigt

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter rügte die Anweisung des Amtsgerichts, den Familienstand eines Verstorbenen als „nicht bekannt“ zu beurkunden. Zentral war, ob zum Todeszeitpunkt feststellbar war, ob eine bestehende Ehe fortbestand. Das OLG bestätigt die Anordnung, da der konkrete Todeszeitpunkt gegenüber dem Tod der Ehefrau nicht ermittelbar war und damit der Familienstand nicht mit angemessenem Aufwand klärbar ist. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung, den Familienstand als „nicht bekannt" zu beurkunden, als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nicht feststellbar, ob die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt in einer bestehenden Ehe lebte, ist der Familienstand als „nicht bekannt" zu beurkunden (vgl. Nr. 31.5 PStG-VwV).

2

Die Beurkundung des Familienstands als „verheiratet" setzt voraus, dass konkret festgestellt werden kann, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt fortbestand.

3

Wenn trotz amtlicher Ermittlungen kein konkreter Todeszeitpunkt vor oder nach dem Tod des Ehegatten feststeht, begründet dies das Gebot der Eintragung „nicht bekannt"; dies gilt auch, wenn die Feststellung mit angemessenem Aufwand nicht erreichbar ist.

4

Die Beschwerde gegen eine an das Standesamt gerichtete Anweisung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften des FamFG zulässig, führt aber nur bei durchgreifenden Feststellungsfehlern zur Aufhebung der Anordnung.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 Abs. 3 FamFG§ 63 FamFG§ 51 Abs. 1 PStG§ Nr. 31.5 PStG-VwV

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 378 III 150/15

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5.4.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2016 – 378 III 150/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Der Beteiligte zu 2) hat den Sterbefall V X zu beurkunden. Der Verstorbene war mit I X verheiratet, die am 31.8.2015 um 18:15 Uhr verstarb. In der Todesermittlungssache des Verstorbenen hat das Polizeipräsidium L nach amtlichen Ermittlungen das Sterbedatum zwischen dem 30.08.2015, 14:30 Uhr und dem 31.08.2015, 21:14 Uhr festgelegt. Der Standesbeamte hatte Zweifel, wie der Familienstand des Verstorbenen zu beurkunden ist und hat den Vorgang dem Amtsgericht wegen der Zweifel über den einzutragenden Familienstand des Verstorbenen zugeleitet.              Mit Beschluss vom 23.3.2016 hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Sterbefall betreffend den Familienstand des Verstorbenen als „nicht bekannt“ zu beurkunden. Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5.4.2016; das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

4

2.Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3,63 FamFG, §51 Abs. 1 PStG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Anweisung des Standesamts durch das Amtsgericht ist mit Recht erfolgt.

5

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ausweislich Nr. 31.5 PStG-VwV der Familienstand des Verstorbenen als „nicht bekannt“ zu beurkunden ist. Eine Beurkundung als „verheiratet“ hätte vorausgesetzt, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes in bestehender Ehe lebte. Genau diese Voraussetzung war aber nicht festzustellen. Vielmehr haben die Ermittlungen keinen konkreten Todeszeitpunkt vor oder nach dem Tod der Ehefrau des Verstorbenen ergeben. Damit ist der Familienstand „nicht bekannt“, d. h. auch mit angemessenem Aufwand durch das Standesamt nicht zu ermitteln (vgl. auch Kay-Uwe Rhein in Personenstandsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 31 Rn. 9).

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.