Gegenvorstellung gegen Geschäftswertfestsetzung: Nachlasswert im Beschwerdeverfahren maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren über die Einziehung eines Erbscheins und begehrte Herabsetzung auf 3.000 €. Das Oberlandesgericht Köln wies die Gegenvorstellung zurück und setzte den Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG auf 953.000 € fest. § 40 GNotKG finde auch im Beschwerdeverfahren Anwendung; die gesetzlichen Ausnahmen (§ 40 Abs. 2, 3) greifen hier nicht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Geschäftswertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Geschäftswert auf 953.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich zwar grundsätzlich nicht vorgesehen; sie kommt jedoch dort in Betracht, wo das Gericht eine Änderung von Amts wegen vornehmen kann (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG).
Für das Beschwerdeverfahren in einem Verfahren auf Einziehung eines Erbscheins bemisst sich der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Die in § 40 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG geregelten Kostenprivilegierungen sind auf die dort genannten Tatbestände (z. B. Teilerbschein, beschränkte Wirkung des Erbscheins) beschränkt und nicht auf andere Fälle zu erstrecken.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der spezifischen Reichweite der Einziehung rechtfertigt nicht generell eine Reduktion des Geschäftswerts, wenn die Einziehung des Erbscheins insgesamt gerichtet ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 39 VI 385/14
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 3) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch den Beschluss des Senates vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt den Antrag des Beteiligten zu 3), den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 3000,00 € herabzusetzen, dahingehend aus, dass damit eine Gegenvorstellung, also eine Anregung, die Wertfestsetzung des Senates zu überprüfen und nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG von Amts wegen zu ändern, erhoben werden soll. Das Gesetz sieht eine Gegenvorstellung zwar grundsätzlich nicht vor (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 287; MDR 2011, 477; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2007, 456; OLG Düsseldorf MDR 2011, 319 f.). Mit dem von dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit wäre es auch nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelf zuzulassen (BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928 f.). Eine Gegenvorstellung kommt - als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen - jedoch dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. In Bezug auf den hier vorliegenden Fall der Geschäftswertfestsetzung ist eine solche Änderung von Amts wegen gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG grundsätzlich zulässig; in der Sache besteht indes kein Anlaß zur Abänderung.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich im vorliegenden Fall gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls; der Geschäftswert beträgt daher 953.000,00 €. § 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG ist nicht nur auf das erstinstanzliche Einziehungsverfahren, sondern auch auf das Beschwerdeverfahren anwendbar, zumal es an einer spezielleren Regelung für die Festsetzung des Geschäftswertes für eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Einziehung eines Erbscheins fehlt. Der Berücksichtigung des Nachlasswertes im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG steht nicht entgegen, dass bezüglich der Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf das Interesse des Beschwerdeführers abzustellen ist. Denn das Interesse des Beschwerdeführers war hier auf Einziehung des erteilten Erbscheins insgesamt gerichtet.
Der Nachlasswert ist hier auch nicht nur mit einem Bruchteil des Betrages von 953.000,00 € in Ansatz zu bringen, weil die Einziehung des Erbscheins nur wegen des angeblich fehlenden Testamentsvollstreckervermerks beantragt worden ist. Nach § 40 Abs. 1 GNotKG ist grundsätzlich der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich. Nach § 40 Abs. 2 GNotKG ist von diesem Grundsatz nur eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um einen Teilerbschein eines Miterben handelt; ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Eine weitere Ausnahme kommt gem. § 40 Abs. 3 S. 1 GNotKG für den hier ebenfalls nicht vorliegenden Fall in Betracht, dass sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses erstrecken. Da keine der Ausnahmen eingreift, hat es hier bei dem Grundsatz des § 40 Abs. 1 GNotKG zu bleiben. Der Gesetzgeber hat die Kostenprivilegierungen gem. § 40 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG auf bestimmte Sachverhalte beschränkt, die hier allesamt nicht vorliegen. Eine Erstreckung auf andere Sachverhalte würde dem Wortlaut und dem Sinn der Ausnahmeregelungen widersprechen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. ebenso: OLG Stuttgart ZEV 2004, 381, 382; BayObLG NJW-RR 1997, 583; OLG Düsseldorf MDR 1991, 165). Im Übrigen war dem Gesetzgeben diese Problematik, die sich auch bereits bei Anwendung der bis zum 31.07.2013 geltenden Kostenordnung gestellt hatte, bei Einführung des GNotKG zum 01.08.2013 bekannt gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass die vorliegende Fallkonstellation dort keine Berücksichtigung gefunden hat, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden bei der Grundregel des § 40 Abs. 1 GNotKG bleiben sollte.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).