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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 11/86·01.06.1986

Eintragung des besonderen Vertreters (§ 30 BGB) ins Vereinsregister – OLG Köln hebt Zurückweisung auf

ZivilrechtVereinsrechtRegisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verein begehrte die Eintragung der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB; Rechtspfleger und Landgericht lehnten die Eintragung als nicht zulässig ab. Das OLG Köln hebt beide Beschlüsse auf und weist das Amtsgericht an, den Antrag nicht aus diesen Gründen zurückzuweisen. Es entscheidet, dass § 64 BGB so auszulegen ist, dass auch besondere Vertreter eintragungspflichtig sind, weil dies dem Verkehrsschutz dient.

Ausgang: Beschwerde des Vereins gegen Zurückweisung der Eintragung des besonderen Vertreters stattgegeben; Amtsgericht anzuweisen, den Antrag nicht aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die satzungsgemäße Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB ist in das Vereinsregister einzutragen; § 64 BGB ist dahingehend auszulegen, dass die Eintragung organschaftlicher Vertretungsbefugnisse nicht auf Vorstandsmitglieder beschränkt ist.

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Bei der Auslegung der Eintragungsvorschriften ist der Zweck des Verkehrsschutzes maßgeblich und kann die Verlautbarung weiterer organschaftlicher Vertretungsformen rechtfertigen.

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Ein besonderer Vertreter ist einzutragen, wenn seine Bestellung eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit oder Verantwortlichkeit begründet und damit für Dritte verkehrsrelevant ist.

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Beschwerdegegen Entscheidungen über Registereintragungen ist statthaft; einschlägige Verfahrensfristen (z. B. § 22 Abs. 1 FGG) sind zu beachten, stehen dem Erfolg in der Sache jedoch nicht entgegen, wenn sie gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 30 BGB§ 27 FGG§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG§ 160a Abs. 1 FGG§ 29 Abs. 2 FGG§ 22 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 40/86

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 6. Januar 1986 (43 VR 4366) werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Bestellung von Herrn C. zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB nicht aus den Gründen der vorgenann­ten Beschlüsse zurückzuweisen.

Gründe

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 6. Januar 1986 den Antrag auf Eintragung eines besonderen Ver­treters gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister zurückgewiesen.

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Die hiergegen gerichtete, nach Nichtabhilfe als Beschwerde gel­tende Erinnerung des Vereins ist vom Landgericht ebenfalls zu­rückgewiesen worden. In den Gründen ihres Beschlusses vom 3. Februar 1986 hat die Zivilkammer den Standpunkt des Rechts­pflegers bestätigt, die Bestellung eines besonderen Vertre­ters des Vereins sei nicht eintragungsfähig. Sie zähle nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Umständen, deren Eintragung zulässig sei.

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Der Verein vertritt demgegenüber mit der weiteren Beschwerde erneut die Ansicht, die Organstellung des besonderen Vertre­ters müsse im Register verlautbart werden. Im einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 5. März 1986 verwiesen.

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II.

6

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formge­recht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Ob sie entsprechend den §§ 160 a Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG als sofortige Beschwerde fristgebunden ist, wie das Landgericht für seine Instanz an­genommen hat, erscheint zweifelhaft. Das kann aber dahinstehen. Die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 FGG ist jedenfalls gewahrt. Schließlich ist der beteiligte Verein auch beschwerde­berechtigt nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. die Ausführungen zu einer gleichen Fallgestaltung in BayObLGZ 1981, 74 f.).

7

In der Sache hat die weitere Beschwerde Erfolg. Der angefoch­tene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverlet­zung im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

8

Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist die satzungsgemäße Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister einzutragen.

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Die Ausgangserwägung des Landgerichts, Eintragungen in ge­richtliche Register müßten auf die dafür im Gesetz vorgesehenen Tatsachen beschränkt bleiben, ist zutreffend. Nach der inso­weit einheitlichen veröffentlichen Rechtsprechung ist jedoch durch § 64 BGB über dessen bloßen Wortlaut hinaus auch die Ein­tragung des besonderen Vertreters eines Vereins vorgeschrieben (KG JFG 2, 280; OLG Hamm OLGZ 1978, 26; BayObLGZ 1981, 71 ff.). Der Senat tritt dieser Auffassung bei und macht sich die aus­führliche Begründung der angegebenen Entscheidung des Bayeri­schen Obersten Landesgerichts zu eigen. Die demgegenüber vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen nicht zu über­zeugen:

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Die den besonderen Vertreter einbeziehende Auslegung des § 64 BGB steht nicht im Gegensatz zum Sinn der Bestimmung. Sie trägt diesem Sinn vielmehr gerade Rechnung, indem sie die ausdrück­lich vorgesehene Eintragung der Vorstandsmitglieder in einer notwendigen Richtung ergänzt. Kennzeichnend für den besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB ist ein Geschäftskreis, "der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit ver­langt" (BGH NJW 1977, 2260). Da ferner der besondere Vertreter ebenso wie der Vorstand Organ des Vereins ist, wäre es nicht folgerichtig, die beiden Formen organschaftlicher Vertretung bei der Verlautbarung im Vereinsregister unterschiedlich zu behandeln. Die Eintragung beider Formen entspricht zudem dem Sinn des § 30 BGB. Auch diese Vorschrift soll nämlich dem Ver­kehrsschutz dienen (BGH a.a.O.).

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Beschwerdewert: 300,-- DM.