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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 11/12·19.01.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein erneut anhängiges Erbscheinsverfahren; das Amtsgericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für zulässig, sieht sie jedoch in der Sache als unbegründet an. Die Ablehnung beruht darauf, dass die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO fehlt. Eine weitere Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Erbscheinsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO voraus.

2

Fehlende oder nur geringe Erfolgsaussichten in wiederholt anhängigen Erbscheinsverfahren rechtfertigen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe.

3

Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 Abs. 2 FamFG grundsätzlich zulässig, kann aber in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Erfolgsaussichten fehlen.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach den Regelungen des § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 FamFG nicht geboten; die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind zu prüfen und können fehlen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG§ 568 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 74 a VI 431/81

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die mit Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 15. November 2011 - 74 a VI 431/81 - ausgesprochene Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe - der Beteiligte zu 1) selbst spricht von Prozeßkostenhilfe - für das Verfahren vor dem Nachlaßgericht, der das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. Dezember 2011 nicht abgeholfen und über die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet, ist gemäß den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihm anhängig gemachte - seit 2006 jedenfalls vierte - Erbscheinsverfahren zu Recht abgelehnt, weil es aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen des in der Hauptsache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 - 2 Wx 10/12 - nicht die für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

3

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO hier nicht veranlaßt. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluß sind nicht erfüllt. Gegen ihn ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.