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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 11/02·09.07.2002

Weitere Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidung im Erbscheinverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte im Erbscheinverfahren die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen; das Amtsgericht wies das Befangenheitsgesuch zurück, das Landgericht verwarf den Ablehnungsantrag als unbegründet. Gegen den Landgerichtsbeschluss legte die Beteiligte eine „weitere Beschwerde“ ein. Das OLG Köln verwirft dieses Rechtsmittel als unzulässig, weil für Ablehnungsverfahren die Statthaftigkeit der Rechtsmittel nach den neuen ZPO-Vorschriften zu beurteilen ist und weder eine sofortige weitere Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde gegeben ist.

Ausgang: Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen die Landgerichtsentscheidung wird als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Beteiligte zu 1).

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 1 FGG i.V.m. 406 Abs. 1, 41 ff. ZPO).

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Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften; für Verfahrensregeln wie Form, Frist und zuständiges Gericht gelten die §§ 19 ff. FGG.

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Eine sofortige weitere Beschwerde ist im Ablehnungsverfahren nicht statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im ersten Rechtszug ergangen ist; eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie vorsieht oder die Beschwerdekammer sie ausdrücklich zulässt.

4

Auf Beschlüsse, die nach dem 1.1.2002 ergehen, sind die einschlägigen Übergangsregelungen des ZPO-Reformgesetzes anzuwenden; frühere Ausnahmeregelungen zur erweiterten Beschwerdezuständigkeit sind damit nicht ohne weiteres übertragbar.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG§ 406 Abs. 5 ZPO§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 406 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 41 ff ZPO§ 19 ff FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 20/02

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27. März 2002 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2002 - 11 T 20/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1).

Gründe

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I.

3

Am 8. Juli 1997 hat die Beteiligte zu 1) unter Berufung auf ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 1. Mai 1997 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Brühl die Erteilung eines sie als testamentarische Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt. Durch Beweis-Beschluss vom 6. 2. 1999 hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments am 1. 5. 1997 testierunfähig war. Der bestellte Sachverständige Dr. J. T. N, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Y-M., hat ein diese Frage bejahendes schriftliches Fachpsychiatrisches Gutachten vom 19. 7. 1999 erstattet. Gegen dieses Gutachten hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. 9. 1999 Einwendungen erhoben. Das Amtsgericht hat ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 7. 12. 1999 eingeholt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. 2. 2000 hat die Beteiligte zu 1) auch hiergegen Einwendungen erhoben und beantragt, "den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen und sein Gutachten bei einer Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen".

4

Durch Beschluss vom 2. 1. 2002 hat das Amtsgericht das gegen den Sachverständigen gerichtete Befangenheitsgesuch wegen nicht fristgerechter Anbringung als unzulässig zurückgewiesen.

5

Auf die gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. 1. 2002 eingelegte (sofortige) Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. 2. 2002 - 11 T 20/02 - (Bd II, Bl. 401 - 407 GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben, soweit er den Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat; im übrigen hat die Beschwerdekammer den Ablehnungsantrag (als unbegründet) zurückgewiesen.

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Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten durch Empfangsbekenntnis am 14. März 2002 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch einen beim Landgericht Köln am 27. März 2002 eingegangenen Telefax-Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag "weitere Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel ist mit den Nachlassakten beim Oberlandesgericht Köln am 15. April 2002 eingegangen.

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II.

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Das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

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Es ist weder als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG (§ 406 Abs. 5 ZPO) statthaft noch als allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO in der Fassung des seit dem 1. 1. 2002 geltenden Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. 7. 2001 (BGBl. 2001 Teil I S. 1887 ff).

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a)

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Im vorliegenden Erbscheinverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, §§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, 406 Abs. 1 Satz 1, 41 ff ZPO (Vgl. BayObLG, FGPrax 2002, 119; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 15 Rn. 50 - 52 - beide m. w. N.). Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendbarkeit richtet sich auch die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Für das Rechtsmittel-Verfahren im übrigen - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung berufenen Gerichts, der Form und Frist - gelten hingegen die Regelungen der §§ 19 ff FGG (Vgl. BayObLG, FGPrax 2002, 119, 120; NJW-RR 1993, 1277, 1278; BayObLGZ 1993, 108, 109; Schmidt, a. a. O. Rn. 18). Ob gegen die hier angefochtene, auf sofortige Beschwerde gemäß § 406 Abs. 5 2. Alt. ZPO ergangene Beschwerde-Entscheidung des Landgerichts ein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, richtet sich nach den Vorschriften des ZPO-RG, das nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO auf den erst nach dem 1. 1. 2002 erlassenen Beschluss des Landgerichts vom 28. 2. 2002 anzuwenden ist.

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b)

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Die bisher gegen im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht nach §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 406 ZPO a. F. - ausnahmsweise - eröffnete (Erst-)Beschwerde ist nach jetziger Rechtslage ausgeschlossen. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels richtet sich hier allein nach den nunmehr einschlägigen §§ 567, 574 ZPO n. F.

14

Als sofortige Beschwerde ist es nach § 567 Abs. 1 ZPO n. F. nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht "im ersten Rechtszug" ergangen ist, sondern auf sofortige Beschwerde gemäß § 406 Abs. 5 ZPO. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die Beschwerdeentscheidung Verfahrensbeteiligte möglicherweise (in der Sache) erstmals beschwert sind (Vgl. BayObLG, FGPrax 2002, 119). Als - allein noch in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F.) noch das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F.). Insoweit war ein ausdrücklicher Nichtzulassungsausspruch des Landgerichts nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass es sich zur Zulassung eines weiteren Rechtsmittels nicht geäußert hat (Vgl. BayObLGZ 1999, 121, 122 - m. w. N.).

15

c)

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Für eine von der ausdrücklichen Zulassung unabhängige Statthaftigkeit des Rechtsmittels im FGG - Verfahren spricht auch nicht die nach § 29 FGG grundsätzlich unbeschränkte Zulässigkeit der - als Rechtsbeschwerde ausgestalteten - (sofortigen) weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG. Insoweit schließt sich der Senat der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (a. a. O. S. 120) vertretenen Auffassung an, dass es keinen hinreichenden Anlass gibt, Rechtsmittel im (Richter oder Sachverständige betreffenden) Ablehnungsverfahren für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in weiterem Umfang zuzulassen, als dies für den Zivilprozess vorgesehen und im Interesse der Beschränkung von Rechtsmitteln in Nebenverfahren sachgerecht ist.

17

d)

18

Der Senat ist zur Entscheidung über das - unzulässige - Rechtsmittel berufen. Zwar ist durch § 133 GVG n. F. die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerden neuen Rechts dem Bundesgerichtshof zugewiesen. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften über die Befangenheit von Sachverständigen auf das vorliegende Erbscheinverfahren gelten indes - von der Statthaftigkeit der Rechtsmittel abgesehen - im übrigen, wie dargelegt, die Verfahrensregelungen des FGG. Damit ist der Senat gemäß § 28 Abs. 1 FGG zur Entscheidung über das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel zuständig; die besonderen Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG liegen nicht vor.

19

e)

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Wert der weiteren Beschwerde: 2.500 Euro

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Schmidt-Eichhorn Sternal Prof. Dr. Metzen