Beschwerde gegen Zurückweisung der Sitzverlegung einer GmbH aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung einer Sitzverlegung ihrer GmbH; das Amtsgericht hatte den Antrag wegen fehlender Reaktion auf IHK-Anfragen, Zweifeln an der tatsächlichen Sitzverlegung und nicht gezahltem Kostenvorschuss zurückgewiesen. Das OLG hebt diese Entscheidung auf und weist das Amtsgericht an, den Antrag nicht aus den genannten Gründen abzulehnen. Das Gericht betont die beschränkte Prüfungsbefugnis des Registergerichts und die Amtsermittlungspflicht nach FamFG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung der Sitzverlegung stattgegeben; Amtsgericht anzuweisen, den Antrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Nichtbeantwortung von Anfragen der Industrie- und Handelskammer durch den Antragsteller begründet nicht ohne weiteres einen ablehnenden Versagungsgrund für die Eintragung einer Sitzverlegung; das Registergericht bleibt seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verpflichtet.
Zwischen dem Registergericht und den Organen des Handelsstandes bestehen Mitwirkungspflichten nach §§ 380 FamFG, 23 HRV, die das Registergericht jedoch nicht von eigener Sachaufklärung entheben; konkrete, vom Amtsgericht benannte tatsächliche Anhaltspunkte sind erforderlich, um eine Zurückweisung zu rechtfertigen.
Nach Wegfall des § 4 Abs. 2 GmbHG a.F. ist für die Zulässigkeit einer Sitzverlegung kein zwingender örtlicher Zusammenhang zwischen Sitz und Geschäftstätigkeit mehr erforderlich; eine willkürliche oder missbräuchliche Sitzwahl ist nur dann gegeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem gewählten Ort fehlt.
Die Angabe der Geschäftsadresse ist grundsätzlich unabhängig vom Sitz; das Registergericht des neuen Sitzes hat nach § 13h HGB nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht und darf die Eintragung der Sitzverlegung nicht allein deshalb verweigern, weil es Bedenken gegen bisherige Eintragungen hat.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt die Nichtleistung eines angeforderten Kostenvorschusses nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zum Ruhen des Verfahrens, soweit gesetzlich kein sofortiges Ruhen ausgeschlossen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16. 12. 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 26. 4. 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 1. 8. 2011 nicht aus den Gründen der genannten Beschlüsse zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach mit Sitz in Simmern eingetragen. Mit einem an das Amtsgericht Bad Kreuznach gerichteten Antrag vom 1. 8. 2011 beantragte die Beteiligte unter anderem die Eintragung einer Sitzverlegung nach M. Mit Verfügung vom 25. 10. 2011 hat das Amtsgericht Köln, an das das Amtsgericht Bad Kreuznach die Akten abgegeben hatte, der Beteiligten aufgegeben, einen Kostenvorschuss über 309,00 € einzuzahlen und sich mit der Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen, auf deren Anschreiben die Beteiligte bislang nicht reagiert habe.
Mit Beschluss vom 16. 12. 2011 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Beanstandungen gemäß der Zwischenverfügung vom 25. 10. 2011 nicht behoben worden seien. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten vom 19. 1. 2012. In der Folge ist der Kostenvorschuss eingezahlt worden, und die Industrie- und Handelskammer teilte mit, dass sie mittlerweile Kontakt zur Beteiligten hergestellt habe. Mit Schreiben vom 24. 4. 2012 hat die Industrie- und Handelskammer dann allerdings mitgeteilt, ihre Schreiben an die Beteiligte seien nicht beantwortet worden. Daraufhin hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 25. 4. 2012 der Beschwerde im Hinblick auf die Anmeldung der Sitzverlegung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die erforderliche Mitwirkung gegenüber der Industrie- und Handelskammer sei nicht erfolgt; außerdem bestünden mittlerweile Zweifel, ob die Beteiligte tatsächlich ihren Sitz nach M verlegt habe.
II.
Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Amtsgerichts Köln in der Form, die er durch die Nichtabhilfeentscheidung vom 25. 4. 2012 gefunden hat, und mit dem die Anmeldung der Sitzverlegung der Beteiligten zurückgewiesen worden ist, aufzuheben.
Allein der Umstand, dass die Beteiligte auf Anfragen der Industrie- und Handelskammer nicht reagiert hat, stellt keinen eigenständigen Versagungsgrund dar. Gegenseitige Mitwirkungspflichten bestehen gemäß §§ 380 FamFG, 23 HRV nur zwischen den Organen des Handelsstandes und dem Registergericht. Nach diesen Vorschriften wird das Registergericht bei Anmeldungen durch die Organe des Handelsstandes unterstützt, um unrichtige Eintragungen zu verhüten. Seiner eigenen Prüfungs- und Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG wird das Gericht dadurch nicht enthoben, insbesondere wenn der zuständigen Industrie- und Handelskammer die erforderliche Aufklärung nicht gelingt. Das Unterlassen einer dem Antragsteller oder sonstigen Beteiligten möglichen Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung kann daher nicht bereits für sich selbst einen Versagungsgrund für die beantragte Eintragung bilden. Es hat vielmehr im Rahmen der gemäß § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht des Registergerichts zur Folge, dass dem Gericht mit Bezug auf solche Tatsachen, von denen erwartet werden kann, dass der Antragsteller sie vorbringt und die ihm bekannten Beweismittel benennt, eine eigene, weitergehende Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht besteht (KG, Beschl. v. 24. 9. 1996 - 1 W 4534/95 - KGR Berlin 1997, 37 noch zum FGG; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 380 Rn. 24; Melchior/Schulte, HandelsregisterVO, § 23 Rn. 5). Konkrete Tatsachen, deren Ermittlung an der fehlenden Mitwirkung der Beteiligten gegenüber der Industrie- und Handelskammer gescheitert ist, werden vom Amtsgericht weder in der Zwischenverfügung noch in der angefochtenen Entscheidung benannt; es ergibt sich auch nicht aus der Akte, mit welchem Ziel das Amtsgericht die Industrie- und Handelskammer eingeschaltet hat. Aus ihr ergibt sich im Gegenteil, dass die Industrie- und Handelskammer hinsichtlich der Eintragung der Firma der Beteiligten ausdrücklich keine Bedenken hatte (Schreiben der IHK vom 8. 9. 2011, Bl. 20 d. A.).
Auch soweit das Amtsgericht Zweifel an der tatsächlichen Sitzverlegung der Beteiligten hat, rechtfertigen diese nicht die Zurückweisung der angemeldeten Sitzverlegung. Nach Aufhebung des § 4 Abs. 2 GmbHG a. F. muss die Sitzwahl nicht mehr zwingend in örtlichem Zusammenhang mit Betrieb, Geschäftsführung oder Verwaltung stehen. Zwar ist kann eine willkürliche Sitzwahl missbräuchlich und damit unzulässig sein; hieran fehlt es, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem als Sitz gewählten Ort besteht (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 4a Rn. 4; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 926). Im vorliegenden Fall war jedenfalls die Geschäftsführerin der GmbH unter einer Anschrift in Leichlingen erreichbar. Damit besteht zumindest ein sachlicher Anknüpfungspunkt, der eine Sitzverlegung nach M rechtfertigt.
Soweit Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Geschäftsadresse bestehen, rechtfertigen diese nicht die Zurückweisung des Antrags. Die Angabe der Geschäftsadresse ist grundsätzlich unabhängig von der Angabe des Sitzes, beide können auseinanderfallen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 4a Rn. 4a). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Fall einer Sitzverlegung das Registergericht gemäß § 13h Abs. 3 HGB nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht hat. Nach Abgabe der Akten an das Registergericht des neuen Sitzes hat dieses nach § 13h Abs. 2 S. 3 HGB zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 HGB beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es nach Satz 4 der genannten Gesetzesvorschrift die Sitzverlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten (bisherigen) Eintragungen ohne weitere Nachprüfung zu übernehmen. Dieser Vorschrift liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Eintragung einer Sitzverlegung registerverfahrensrechtlich nicht wie eine Neueintragung der Gesellschaft zu behandeln ist. Die Identität und die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft werden durch die Sitzverlegung nicht berührt. Neu ist lediglich der Sitz der Gesellschaft und damit das für die Registerführung zuständige Gericht. Es entspricht deshalb gefestigter Auffassung, dass das Registergericht die Eintragung der Sitzverlegung nicht deshalb ablehnen darf, weil es Bedenken gegen den Fortbestand bisheriger Eintragungen hat. Das Registergericht des neuen Sitzes ist vielmehr darauf beschränkt, nach Eintragung der Sitzverletzung auf die Beseitigung seiner Auffassung nach unzulässiger Eintragungen mit den dafür vorgesehenen registerrechtlichen Mitteln hinzuwirken (OLG Hamm, Beschl. v. 19. 8. 1996 - 15 W 127/96 - NJW-RR 1997, 167, 168 m. w. N.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17). Eine unzutreffende Angabe der Geschäftsadresse rechtfertigt es daher nicht, die Eintragung der Sitzverlegung abzulehnen.
Da es dem Senat verwehrt ist, die Eintragung selber vorzunehmen, war eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, die angemeldete Eintragung nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. 12. 2011 auch insoweit zu beanstanden war, als das Amtsgericht den Antrag wegen der unterlassenen Einzahlung des Kostenvorschusses zurückgewiesen hat. Wird in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein angeforderter Kostenvorschuss nicht eingezahlt, führt dies nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern lediglich dazu, dass das beantragte Geschäft unterbleibt, dass also das Verfahren der Sache nach so lange ruht, bis der Vorschuss gezahlt ist, soweit es sich nicht um ein Verfahren handelt, bei dem sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet, wie dies beispielsweise bei einem Antrag auf Vornahme einer Eintragung im Grundbuch im Hinblick auf die Regelung der §§ 17, 18 GBO der Fall ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29. 5. 2012 - 2 Wx 35/12 in der Sache 42 AR 475/11 Amtsgericht Köln).
Eine Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht