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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 1/01·19.02.2001

Beschwerde nach §15 BNotO: Rücknahme bereits gestellter Eintragungsanträge nicht erzwingbar

Öffentliches RechtNotarrecht/BeurkundungsrechtGrundbuchrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte vom Notar die Zurücknahme eines bereits beim Grundbuchamt gestellten Eintragungsantrags; der Notar lehnte ab und der Käufer erhob Beschwerde nach §15 BNotO. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, das OLG Köln hob diesen Beschluss auf und verwies die Frage der Rücknahme als unzulässig. Das OLG führt aus, dass §15 BNotO nur die Verweigerung noch nicht ausgeübter Notartätigkeiten erfasst; die Rücknahme bereits vollzogener Amtshandlungen ist nicht erzwingbar und strittige materielle Ansprüche sind im ordentlichen Verfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde des Verkäufers (Beteiligter zu 2) erfolgreich aufgehoben; Beschwerde des Käufers (Beteiligter zu 1) gegen die Weigerung des Notars, den Eintragungsantrag zurückzunehmen, als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach §15 BNotO ist nur gegen die Verweigerung einer noch nicht ausgeübten Urkunds- oder sonstigen Notartätigkeit zulässig.

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Die Rücknahme bereits vorgenommener Amtshandlungen des Notars, insbesondere die Zurücknahme eines beim Grundbuchamt gestellten Eintragungsantrags, lässt sich nicht mit der Beschwerde nach §15 BNotO erzwingen.

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Der Notar ist zwar nach §24 Abs. 3 BNotO grundsätzlich befugt, bereits vorgenommene Amtshandlungen zurückzunehmen; eine Erzwingbarkeit durch Dritte besteht jedoch regelmäßig nicht, insbesondere ohne übereinstimmende Weisung aller Vertragsparteien.

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Aufgrund der durch den Antragseingang beim Grundbuchamt entstehenden verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen (z. B. Rang- und Bindungswirkungen) rechtfertigt sich eine restriktive Anwendung eines Rechtsbehelfs zur Durchsetzung der Rücknahme; entstandene Streitigkeiten über Erfüllung, Gewährleistung oder Schaden sind im ordentlichen Rechtsweg zu klären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO§ 27 FGG§ 29 FGG§ 550 ZPO§ 551 ZPO§ 15 Abs. 2 BNotO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 493/00

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 7. Dezember 2000 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2000 - 4 T 493/00 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14. August 2000 gegen die mit Bescheid vom 9. August 2000 erklärte Weigerung des Urkundsnotars Dr. J. , den beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung (UR.-Nr. ..../.... ) zurückzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Gründe

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I.

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Mit dem im Beschlusseingang benannten notariellen Kaufvertrag verkaufte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) eine in Bonn-Ippendorf gelegene Eigentumswohnung, deren genaue Bezeichnung sich aus der in Bezug genommenen Vertragsurkunde UR.-Nr. ..../.... ergibt. Die Auflassungserklärungen der Vertragsparteien wurden im notariellen Kaufvertrag mitbeurkundet. Der als Festpreis vereinbarte Gesamtkaufpreis von 177.688,00 DM für Wohnung (155.688,00 DM) und Kfz.-Stellplatz (22.000,00 DM) sollte in Teilbeträgen von 96,5 % = 171.468,92 DM und von 3, 5 % = 6.219, 08 DM (bei bestätigter Bezugsfertigstellung des Kaufobjekts) gezahlt werden. Unter III 5. des notariellen Kaufvertrags haben die Vertragsparteien den Urkundsnotar .."angewiesen, die Umschreibung im Grundbuch erst zu veranlassen, wenn ihm die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen bzw. der gesamte Kaufpreis hinterlegt ist." Der Beteiligte zu 1) zahlte auf den Gesamtkaufpreis bisher nur einen Teilbetrag von 161.568,92 DM. Den Restbetrag behält er bis heute wegen angeblich ausstehender Fertigstellung der Kellergarage und der Außenanlagen sowie wegen notwendiger Mängelbeseitigung ein; insoweit sind zwischen den Beteiligten Rechtsstreitigkeiten über Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche anhängig. Auf Weisung des Beteiligten zu 2) stellte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt den Eigentumsumschreibungsantrag und teilte dies dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 19. 7. 2000 mit. Der Beteiligte zu 1) verlangte vom Urkundsnotar unter Hinweis auf die von beiden Vertragsparteien im notariellen Kaufvertrag getroffene Umschreibungsanweisung die Zurücknahme des eingereichten Eintragungsantrags. Dies lehnte der Notar mit Bescheid vom 9. August 2000 ab.

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Gegen diese Verweigerung der Antragsrücknahme durch den Urkundsnotar hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. August 2000 Beschwerde zum Landgericht Bonn eingelegt. Er ist der Auffassung, der Notar hätte nach Maßgabe der im Interesse beider Vertragsparteien vereinbarten Umschreibungsklausel den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung stellen dürfen. Die auf einseitige Weisung des Beteiligten zu 2) vorgenommene Antragstellung verstoße gegen seine rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen, weil sie ihm einerseits das einzige effektive Druckmittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf mangelfreien Abschluss der Restarbeiten am Kaufobjekt nehme und ihn andererseits durch Einbeziehung in die WEG-Regelungen mit überteuerten Verwaltungskostenbeiträgen belaste. Demgegenüber ist der Beteiligte zu 2) der Ansicht, die vertragliche Umschreibungsklausel sichere allein sein - des Verkäufers - Interesse an der vollständigen Kaufpreiszahlung vor Eigentumswechsel; auf die Einhaltung dieses zu seiner Disposition stehenden Umschreibungsvorbehalts könne er selbst verzichten. Er habe deshalb die Vollzugsreife des Kaufvertrags durch die Aufforderung an den Urkundsnotar zur Antragstellung herbeiführen können. Insoweit sei die - dem einseitigen Sicherungsinteresse des Verkäufers dienende - Beachtung der Umschreibungssperre als Vollzugsauftrag von wechselseitigen Treuhandaufträgen an den Urkundsnotar zu unterscheiden.

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Das Landgericht ist der Auffassung des Beteiligten zu 1) zur Auslegung und Wirkung der Umschreibungsklausel gefolgt und hat - der Beschwerde stattgebend - den Urkundsnotar mit Beschluss vom 14. November 2000 angewiesen, den beim Grundbuchamt mit Schriftsatz vom 19. 7. 2000 gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückzunehmen.

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Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt verwiesen wird, richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2000 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).

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II.

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Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO; 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 550, 551 ZPO).

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Das Landgericht hat schon zu Unrecht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO gegen die Weigerung der Antragsrücknahme durch den Urkundsnotar bejaht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdezivilkammer kann mit der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO nur die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars angegriffen, nicht jedoch die Rücknahme einer bereits vorgenommenen Amtstätigkeit begehrt werden. Der Senat folgt der in vergleichbaren Fällen einer Antragsrücknahme vertretenen Auffassung des OLG Schleswig (Vgl. FGPrax 1999, 192, 193) und des Kammergerichts (Vgl. FGPrax 2000, 250, 251). Danach ist zwar die Beschwerde wegen Amtsverweigerung des Notars sowohl bei Urkundstätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO) als auch bei sonstiger Tätigkeit - insbesondere bei Betreuungstätigkeiten gemäß den §§ 23, 24 BNotO - statthaft. Dies gilt jedoch schon nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Verweigerung einer noch nicht ausgeübten Notartätigkeit. Hier hat der Notar aber bereits in Vollzug des Veräußerungsvertrags die Vertragsurkunde beim Grundbuchamt eingereicht (§ 53 BeurkG) und den Eintragungsantrag gemäß § 15 GBO gestellt. Er hat damit seine Urkundstätigkeit und die zugehörige Vollzugstätigkeit erfüllt. Zu einer Rücknahme dieser vollzogenen Antragstellung ist der Urkundsnotar zwar nach § 24 Abs. 3 BNotO grundsätzlich ermächtigt, sie ist indes mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 15 BNotO nicht erzwingbar - jedenfalls dann nicht, wenn keine übereinstimmende Weisung aller Vertragsparteien zur Antragsrücknahme vorliegt (Vgl. KG a. a. O. S. 251; auch: Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Auflage, § 15 Rn. 78; Arndt/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage, § 15 Rn. 89). Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die durch den Antragseingang beim Grundbuchamt ausgelösten verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Wirkungen - etwa die Rangwirkung gemäß den §§ 17, 45 GBO oder die Bindungswirkung gemäß den §§ 873 Abs. 2, 878 BGB (Vgl. OLG Schleswig a. a. O. S. 193; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, § 15 BNotO Rn. 34).

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Da somit die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die vom Urkundsnotar verweigerte Antragsrücknahme gemäß § 15 BNotO schon nicht zulässig war, kann die auch von der Beschwerdekammer im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels problematisierte Frage dahinstehen, ob die notarvertragliche Umschreibungsklausel dem rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse beider Vertragsparteien dient und damit - wie die Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung des Erstbeschwerdeführers meint - nicht zur einseitigen Disposition des Veräußerers steht.

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Letztlich sind die zwischen den Vertragsparteien streitigen - und bereits rechtshängigen - Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche im ordentlichen Prozesswege zu klären. Gegebenenfalls könnte der Beteiligte zu 1) den weiteren Vollzug des notariellen Kaufvertrages durch ein im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 938 Abs. 2 ZPO gegen den Beteiligten zu 2) als Antragsgegner zu erwirkendes Veräußerungs- oder Verfügungsverbot verhindern (Vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 938 Rn. 12, 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Auflage, § 938 Rn. 8; Zum umgekehrten Fall eines Erwerbsverbots : Vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 ff, 401).

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Die Kostenentscheidung bezüglich des Erstbeschwerdeverfahrens folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Verfahrens der weiteren Beschwerde war eine Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht veranlasst.

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Beschwerdewert: 5.000,00 DM (wie Landgericht)