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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 100/19·07.04.2019

Erteilung von Abschriften aus der Nachlassakte nach § 13 Abs. 3 FamFG

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte beim Amtsgericht Abschriften aus der Nachlassakte; das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies die Erteilung der Abschriften seit dem mündlichen Termin an. Das Gericht stellte klar, dass § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG die Fertigung von Abschriften umfasst und dafür keine zuvor gewährte Akteneinsicht erforderlich ist. Ein Versagungsgrund besteht nur bei missbräuchlichem Antrag oder unzumutbarem Aufwand; die Erteilung kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Abschriften aus der Nachlassakte stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, Abschriften nach Zahlung eines Vorschusses zu erteilen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 13 Abs. 3 S. 1 FamFG umfasst die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus der Akte und setzt nicht voraus, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt worden ist.

2

Die Berechtigung zur Einsicht in die Akten erstreckt sich regelmäßig auf die Erteilung von Abschriften; ein Abweisungsgrund liegt nur vor, wenn der Antrag missbräuchlich ist oder die Herstellung für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.

3

Die Bekanntgabe oder Aushändigung von Abschriften kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die Auslagen abhängig gemacht werden.

4

Verweigert das Gericht die Erteilung von Abschriften wegen angeblich unzumutbaren Aufwands, sind hierzu konkrete Feststellungen erforderlich.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 34 Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 8 VI 211/16

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Leverkusen vom 31.01.2019, 8 VI 211/16, wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten die mit Schriftsatz vom 22.11.2018 beantragten Abschriften aus der Nachlassakte seit dem Zeitpunkt des mündlichen Termins vom 28.08.2017 – nach Einzahlung des entsprechenden Vorschusses – zu erteilen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer sind – gegen entsprechenden Kostenvorschuss – die begehrte Akteneinsicht bzw. die beantragten Abschriften zu gewähren.              Der Antrag auf Fertigung von Abschriften (ab dem Termin) kann vorliegend erfolgreich auf § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG gestützt werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist insofern missverständlich, als für die Fertigung von Abschriften nicht etwa gefordert wurde, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt wird. Vielmehr ist ausweislich der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass diese Vorschrift inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz FGG entspricht (vgl. Drucksache 16/6308) und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist; so dass die Berechtigung, die Akten einzusehen, auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften umfasst. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 61), insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte. Hierzu hat das Amtsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, und es sind den Akten auch keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

3

Die Anfertigung der Ablichtungen kann von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.).