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Oberlandesgericht Köln·2 Ws_213/01·17.05.2001

Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der "Organisationshaft" verworfen

StrafrechtStrafvollzugsrechtUnterbringung nach §§ 63, 64 StGBVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Fortführung einer sogenannten "Organisationshaft" und begehrte seine Entlassung vor Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft. Das OLG Köln hat die Beschwerde verworfen und schließt eine generelle Unzulässigkeit der Organisationshaft nicht. Es betont, dass eine kurzzeitige Inhaftierung zur Sicherstellung der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB nicht per se verfassungswidrig ist und die Vollstreckungsbehörden weiterhin nach einem Behandlungsplatz suchen. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Fortsetzung der Organisationshaft als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Verurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kurzfristige Inhaftierung zur Organisation der Unterbringung eines Verurteilten nach §§ 63, 64 StGB ist nicht grundsätzlich verfassungswidrig.

2

Die Zulässigkeit einer solchen Organisationshaft setzt nicht notwendigerweise eine gesonderte richterliche Anordnung voraus, wenn sie auf bestehenden Untersuchungshaftanordnungen und der im Urteil getroffenen Anordnung zur Unterbringung beruht.

3

Die bloße Nichtverfügbarkeit eines sofortigen Behandlungsplatzes rechtfertigt nicht automatisch die Entlassung, solange die Vollstreckungsbehörden nachweislich bemüht sind, binnen angemessener Frist einen Platz zu verschaffen.

4

Kosten der sofortigen Beschwerde können dem Verurteilten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 462 Abs. 3 StPO§ 63 StGB§ 64 StGB§ Art. 2 Abs. 2 GG§ Art. 104 GG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf

Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

2

Dem Antrag, die weitere Vollstreckung von „Organisationshaft“ für unzulässig zu erklären, vermag auch der Senat auf die (gemäß § 462 Abs. 3 StPO zulässige) sofortige Beschwerde hin nicht zu folgen. Der Senat tritt vielmehr der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses, durch den eine Entlassung des Verurteilten vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils abgelehnt worden ist, bei.

3

Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sich einzelne der von dem Landgericht angeführten Entscheidungen nicht ausdrücklich zur Zulässigkeit der „Organisationshaft“ verhalten, sondern diese schon voraussetzen (während etwa OLG Hamm NStZ 89, 549 die Notwendigkeit einer solchen Inhaftierung, bis ein Behandlungsplatz in angemessener Frist gefunden ist, sehr wohl bejaht). Jedenfalls kann nicht den in der neueren Rechtsprechung des OLG Brandenburg (etwa NStZ 2000, 500, 502) anklingenden Tendenzen gefolgt werden, aus denen Stimmen im Schrifttum auf eine generelle Unzulässigkeit jeglicher „Organisationshaft“ schließen. Wäre es mit Art. 2 Abs. 2, 104 GG unvereinbar, einen zur Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB Verurteilten ohne gesonderte richterliche Anordnung (also über die Anordnungen der vorangegangenen Untersuchungshaft und die in dem Urteil – vorliegend – zu § 64 StGB selbst ergangene Anordnung hinaus) für eine nicht zu lange Frist in Haft zu lassen, dann hätte schon für das Bundesverfassungsgericht Veranlassung bestanden, dies in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (NStZ 98, 77) festzustellen. Gerade dies ist aber nicht geschehen, so daß der Interpretation von Lemke (a.a.O. S. 78) zu einer faktischen Anerkennung des als regelwidrig bezeichneten Zustandes als jedenfalls nicht grundgesetzwidrig zu folgen sein dürfte.

4

Nach dem Kenntnisstand des Senats sind die Vollstrek-kungsbehörden auch nach wie vor intensiv darum bemüht, dem Verurteilten noch spätestens zum 24. Mai 2001 einen Behandlungsplatz zu verschaffen, so daß auch einfach - rechtliche Gesichtspunkte derzeit eine Entlassung aus der Haft noch nicht rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.