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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 95/12·23.02.2012

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Verurteilte trägt Berufungskosten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein, mit der die Kosten des Berufungsverfahrens geteilt wurden. Streitpunkt war, ob ein Teilerfolg vorliegt und die Staatskasse anteilig zu belasten sei oder der Verurteilte die Kosten allein tragen muss. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet und änderte die Kostenentscheidung ab: Der Verurteilte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Eine Anfechtung der unterbliebenen Kostenentscheidung bei Einstellung nach §154 Abs.2 StPO war über die sofortige Beschwerde nicht möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung verworfen; Verurteilte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erfolglos eingelegtes Rechtsmittel im Berufungsverfahren führt nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO dazu, dass der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen hat.

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Eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden und begründet keinen kostenrechtlich zu berücksichtigenden Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.

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Das Verbot der Schlechterstellung steht der Abänderung einer Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse bei erfolglosem Rechtsmittel nicht entgegen.

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Eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ist nicht geeignet, die unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO als Anfechtungsgegenstand geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 StPO§ 300 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO

Tenor

1. Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts K. vom 09.11.2011 dahin abgeändert, dass der Verurteilte die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat  zu dem Rechtsmittel des Verurteilten den Antrag gestellt,

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auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die Kostenentscheidung im Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. vom 09.11.2011  abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

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Zur Begründung dieses Antrags hat die Generalstaatsanwaltschaft  in ihrer Vorlageverfügung vom 07.02.2012, zu der der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, folgendes ausgeführt:

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„I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 21.01.2011 ist der Verurteilte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen á 10,00 € (Einzelstrafe jeweils: 40 Tagessätze á 10,00 €) verurteilt worden.

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Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht K. durch Urteil vom 09.11.2011 das Urteil des Amtsgerichts K. vom 21.01.2011 dahingehend abgeändert, dass er wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10,00 € verurteilt worden ist.

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Die weitere Tat der versuchten Nötigung vom 08.11.2009 ist in der Hauptverhandlung vom 09.11.2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Landgericht hat zudem entschieden, die Kosten des Berufungsverfahrens und der in der 2. Instanz entstandenen notwendigen  Auslagen zu ¾ dem Verurteilten und zu ¼ der Staatskasse aufzuerlegen.

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Gegen die Kostenentscheidung hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2011, eingegangen beim Landgericht K. am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 17.01.2012 begründet. Er führt aus, mit dem Rechtsmittel werde eine Kostengrundentscheidung angestrebt, nach der “die notwendigen Auslagen vom Angeklagten und der Staatskasse zu jeweils zu ½ getragen werden” müssten.

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Die zwischenzeitlich ebenfalls eingelegte Revision des Verurteilen gegen das Urteil des Landgerichts K. ist zurückgenommen worden.

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II.Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 StPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist gemäß § 300 StPO dahingehend auszulegen, dass der Verurteilte lediglich eine andere Entscheidung über die Kosten

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des Berufungsverfahrens erstrebt.

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Sie ist jedoch unbegründet.

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Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeschrift und den Ausführungen des Landgerichts zur getroffenen Kostenentscheidung lag vorliegend kein Fall nach § 473 Abs. 4 StPO vor, denn der Verurteilte hat durch sein eingelegtes Rechtsmittel keinen Teilerfolg erzielt.

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Das Landgericht hat den Verurteilten wegen einer Tat der versuchten Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10,00 € verurteilt. Diese Verurteilung entspricht der Verurteilung des Amtsgerichts in der ersten Instanz, denn dort hatte das Amtsgericht ihn u.a. wegen einer Tat der versuchten Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10,00 € (als Einsatzstrafe) verurteilt.

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Soweit das Amtsgericht ihn darüber hinaus wegen einer weiteren Tat der versuchten Nötigung vom 08.11.2009 verurteilt hatte, hat das Landgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 09.11.2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Tat war somit aus dem Verfahren ausgeschieden, damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und auch nicht mehr Gegenstand der im Berufungsurteil zu treffenden Kostenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1995, - 5 Ss 34/95 - 24/95 1 - und - 1 Ws 174/95 - = MDR 1995, 856; KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2008 - 1 Ws 354/08 - zitiert nach juris).

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Demzufolge konnte sie aber kostenmäßig auch keinen zu berücksichtigenden Teilerfolg nach § 473 Abs. 4 StPO darstellen (vgl. SenE, Beschluss vom 10.12.2010 - 2 Ws 791/10 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1995, - 5 Ss 34/95 - 24/95 1 und - 1 Ws 174/95 - = MDR 1995, 856; KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2008 - 1 Ws 354/08 -, zitiert nach juris; Meyer-Großner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rn. 25 a.E. zu § 154a Abs. 2).

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Demzufolge richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorliegenden Fall nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, denn danach hat der Verurteilte die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen, soweit dieses - wie hier - erfolglos eingelegt wurde.

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Im Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.1982 - 1 Ws 560/82 -). Demzufolge sind dem Verurteilten - in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung - die Kosten für das Berufungsverfahren einschließlich der entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuerlegen.

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Für eine Umdeutung der gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils gerichteten sofortigen Beschwerde gegen die unterbliebene ausdrückliche Kosten- und Auslagenentscheidung des Einstellungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO ist kein Raum. Das Unterlassen der an sich gebotenen Kosten- und Auslagenentscheidung kann vorliegend nach § 464 Abs. 3 S. 1  2. Hs nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, da die Anfechtung der Hauptentscheidung – die teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO – grundsätzlich nicht angefochten werden kann (SenE, Beschluss vom 19.08.1987 - 2 Ws 337/87- ; OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.1992 - 2 Ws 313/92 -, zitiert nach juris).“

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Dem stimmt der Senat zu und verweist zu dem Gesichtspunkt  des nicht entgegenstehenden Verschlechterungsverbotes ergänzend auf die Entscheidung des BGH in BGHSt 5, 53 sowie auf die Kommentierung bei Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Randn. 65 und Meyer-Goßner, StPO, 54 .Aufl., § 464 Randnr. 26.