Aufhebung des Haftbefehls mangels Fluchtgefahr und fehlendem dringenden Tatverdacht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte den Haftbefehl vom 29.01.1996; das OLG Köln hob ihn auf. Das Gericht stellte fest, dass der dringende Tatverdacht infolge nicht bestätigter Zeugenaussagen nach dem freisprechenden Urteil reduziert ist und keine überwiegende Fluchtgefahr (§112 Abs.2 Nr.2 StPO) mehr besteht. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl vom 29.01.1996 stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben, Kosten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht ist grundsätzlich möglich.
Dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs.1 StPO setzt eine große Wahrscheinlichkeit der Täterschaft voraus; eine nachträgliche Verschlechterung der Beweislage, etwa durch nicht bestätigte oder zurückgenommene Zeugenaussagen, kann den dringenden Tatverdacht entfallen lassen.
Fluchtgefahr nach § 112 Abs.2 Nr.2 StPO erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Flucht; persönliche und soziale Bindungen, fester Wohnsitz, regelmäßige Erwerbstätigkeit und das Verhalten des Beschuldigten sind bei der Würdigung maßgeblich und können Fluchtgefahr ausschließen.
Sind die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht gegeben, ist die Beschwerde statthaft und begründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 467 Abs.1 StPO analog).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 102-7/96
Tenor
Der Haftbefehl der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (102-7/96) vom 29. Januar 1996 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befand sich in dieser Sache seit dem 28. Januar 1994 in Untersuchungshaft, ursprünglich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (502 Gs 210/94) vom 14. Januar 1994. Ihm wurde und wird die mittäterschaftliche Beteiligung an einem Überfall auf den Spielclub "O." in D. am 15. Juli 1993 (nach den Vorwürfen der Anklageschrift vom 25. Juli 1994 strafbar als Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 223, 223 a, 239, 249, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 73, 74 StGB sowie nach §§ 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 d, 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) zur Last gelegt.
Am 11. Januar 1995 wurde der Angeklagte durch Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (113-27/94) freigesprochen; der Haftbefehl wurde aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. November 1995 (2 StR 471/95) das Urteil vom 11. Januar 1995 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurück. Am 29. Januar 1996 hat die nunmehr mit der Sache befaßte 2. große Strafkammer des Landgerichts Köln (102-7/96) neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten - entsprechend den Vorwürfen der Anklageschrift vom 25. Juli 1994 - erlassen. Der Angeklagte ist am 14. Februar 1996 festgenommen worden. Gegen diesen Haftbefehl vom 29. Januar 1996 richtet sich die am 15. Februar 1996 eingelegte Beschwerde.
II.
Das gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist begründet. Der Haftbefehl vom 29. Januar 1996 hat keinen Bestand.
Allerdings war der Erlaß des Haftbefehls im Anschluß an die das freisprechende Urteil aufhebende Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich unstatthaft. Der Senat folgt zu der - allerdings streitigen - Frage, ob der Tatrichter nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht auch bei gleicher Beweislage einen neuen Haftbefehl erlassen darf, der wohl herrschenden Ansicht, die dies für grundsätzlich möglich hält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 120 Rdnr. 11 m.w.N.; Boujong in KK, StPO, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 20; a.A. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 120 Rdnr. 33; Wendisch StV 85, 377; Paeffgen NStZ 89, 423).
Zweifelhaft ist jedoch, ob - auch in Ansehung der Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 - nach dem derzeitigen Sachstand noch von einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO ausgegangen werden kann. Dringender Tatverdacht setzt voraus, daß eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und daß mit diesem Wahrscheinlichkeitsgrad auch seine Verurteilung zu erwarten ist (vgl. Boujong in KK, § 112 Rdnr. 3 m.w.N.). Insofern ist die Beweislage seit dem freisprechenden Urteil vom 11. Januar 1995 nunmehr eine andere als noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln und als noch zur Zeit der Senatsentscheidungen in der vorliegenden Sache vom 13. Mai 1994 (2 Ws 205/94) vom 5. August 1994 (HEs 163/94-200) und vom 25. November 1994 (HEs 163/94-310). Der Senat wie auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift hatte sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts maßgeblich auch auf die Aussagen zweier Zeugen gestützt, die den Beschuldigten ... im Ermittlungsverfahren anhand von Lichtbildvorlagen als Beteiligten an dem Überfall auf den "O." in D. identifiziert hatten. Diese Zeugen (nämlich die Zeugin M. und der Zeuge R.) haben aber ausweislich der Urteilsgründe vom 11. Januar 1995 ihre belastenden Aussagen in der Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt, sondern angegeben, sie könnten den Angeklagten nicht identifizieren; ähnlich verhält es sich mit den Aussagen weiterer Zeugen, die eine Identifizierung des Angeklagten vornehmen sollten. Demgegenüber kommt für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts der Umstand keine durchgreifende Bedeutung zu, daß die Staatsanwaltschaft die Zeugin M. und Me. mittlerweile wegen Falschaussage angeklagt hat; der Ausgang dieses Verfahrens ist noch offen. Schließlich wird der Grad des Tatverdachts jedenfalls nicht dadurch erhöht, daß der Bundesgerichtshof das Urteil vom 11. Januar 1995 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hat; wenn der in dem Urteil vom 11. Januar 1995 aufgeführte, in Wirklichkeit aber nicht vernommene "Zeuge" Ma. in der erneuerten Hauptverhandlung dasjenige zur Glaubwürdigkeit des Zeugen G. wiederholen sollte, was in den Urteilsgründen ausgeführt ist, wäre die Beweislage für den Angeklagten keine ungünstigere als zur Zeit der Aufhebung des früheren Haftbefehls am 11. Januar 1995.
Inwieweit demnach wirklich noch dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO gegeben ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil in Ansehung des nach dem Urteil vom 11. Januar 1995 jedenfalls reduzierten Grades des Tatverdachts und auch des Verhaltens des Angeklagten seit Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1995 keine Fluchtgefahr mehr gegeben ist.
Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, daß aufgrund bestimmter Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen als sich ihm stellen; dabei sind die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen bei einer Prüfung der Fluchtgefahr allenfalls mit zu berücksichtigen, während ansonsten vornehmlich auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen ist (vgl. Boujong in KK, § 112 Rdnr. 9, 15, 18). Der Angeklagte ist zwar ..er Staatsangehöriger, der auch in sein Heimatland zurückkehren könnte (vgl. hierzu die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1994, 2 Ws 205/94). Er lebt jedoch mit seiner Familie (Ehefrau und Kinder) in der Bundesrepublik Deutschland und verfügt über einen festen Wohnsitz in D. , von wo aus er einer geregelten Arbeit in einem Gaststättenbetrieb in S. nachging; die Aufnahme dieser Arbeit steht ihm auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder offen. Im Anschluß an die Aufhebung des früheren Haftbefehls am 11. Januar 1995 hat der Angeklagte, obwohl er (anwaltlich beraten) mit der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft rechnen mußte, keine Anstalten für eine noch in den früheren Senatsentscheidungen für möglich gehaltene Flucht in sein Heimatland ... getroffen. Auch nachdem ihm am 29. November 1995 von seinem Verteidiger mitgeteilt worden war, daß es nach der Aufhebung des freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof zu einer neuen Hauptverhandlung gegen ihn kommen werde, hat er sich dem Verfahren und damit der ihm drohenden erneuerten Hauptverhandlung nicht durch die Flucht entzogen. Der Angeklagte ging von seinem Wohnsitz aus weiter seiner Arbeit nach, ehe er erst am 14. Februar 1996 festgenommen wurde. Da bei der Beurteilung des Grades der Fluchtgefahr auch auf die subjektive Einstellung des Angeklagten und seine Erwartung von dem möglichen Ausgang des Verfahrens abzustellen ist (wer mit der Möglichkeit seines Freispruchs rechnen kann, hat in der Regel keinen genügenden Anlaß zur Flucht), ist es für die Frage des Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO durchaus von Gewicht, daß nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Beweislage trotz des von dem Bundesgerichtshof aufgezeigten Verfahrensfehlers (von dem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß das Urteil auf ihm beruht), sich nicht gravierend zum Nachteil des Angeklagten verändert hat.
Nach alledem sprechen jedenfalls nicht mehr Umstände für als gegen eine etwaige Flucht des Angeklagten vor Beginn der neuen Hauptverhandlung. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Flucht als Voraussetzung für die Annahme des Haftgrundes des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist demnach nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.