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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 861/12·12.12.2012

§ 456a StPO: Nachholung der Vollstreckung auch bei erlaubter Wiedereinreise

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der ausländische Verurteilte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Nachholung der Vollstreckung nach § 456a StPO nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland. Er machte u.a. Belehrungsmängel und ein Vertrauen auf anwaltliche Auskünfte geltend. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet: Mit freiwilliger Rückkehr greift die zuvor angeordnete Nachholung, die Belehrung durch Vorhalt des Gesetzeswortlauts genügt. Eine ausländerrechtliche Befristung der Abschiebung hindert die Nachholung nicht; ein anwaltlich veranlasster Motivirrtum ist unerheblich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nachholung der Vollstreckung nach § 456a StPO verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung der Vollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO ist auch dann zulässig, wenn der ausländische Verurteilte erlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt.

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Eine Belehrung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO ist regelmäßig wirksam, wenn dem Verurteilten der Gesetzeswortlaut zur Kenntnis gebracht wird und so die Folgen einer Rückkehr hinreichend verdeutlicht werden.

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Für die Wirksamkeit der Belehrung ist nicht erforderlich, dass der Verurteilte darüber aufgeklärt wird, ob die Nachholung der Vollstreckung bereits angeordnet ist oder erst noch angeordnet werden könnte.

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Das Ermessen nach § 456a Abs. 2 StPO ist durch § 17 Abs. 2 StVollstrO dahin gelenkt, dass die Nachholung der Vollstreckung im Regelfall anzuordnen ist, um die Privilegierung nach § 456a Abs. 1 StPO bei Rückkehr auszugleichen.

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Ein Irrtum des Verurteilten über die Gefahr einer Festnahme aufgrund unzutreffenden anwaltlichen Rats ist als unbeachtlicher Motivirrtum grundsätzlich nicht geeignet, die Freiwilligkeit der Rückkehr i.S.d. § 456a Abs. 2 StPO in Frage zu stellen.

Relevante Normen
§ 456a StPO§ 456a Abs. 1 StPO§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO§ 462 Abs. 1 i.V.m. §§ 458 Abs. 2, 456a Abs. 2 StPO§ 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO§ 79 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 StGB

Leitsatz

Eine Nachholung der Vollstreckung ist in Fällen des Absehens von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO auch dann zulässig, wenn der ausländische Verurteilte erlaubt nach Deutschland zurückkehrt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

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I.

3

Das Landgericht K. erkannte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 09.12.1994 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung zum schweren Raub oder zur schweren räuberischen Erpressung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Mit seit dem 11.05.1996 rechtskräftigen Beschluss vom 26.03.1996 hat das Landgericht K. unter demselben Aktenzeichen die der vorgenannten Verurteilung zu Grunde liegenden Einzelstrafen sowie die Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 28.10.1994 nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren zurückgeführt.

4

Mit Bescheid vom 24.10.2001 hat die Staatsanwaltschaft K. nach Verbüßung der Hälfte der Strafe unter der Voraussetzung einer bestandskräftigen Abschiebungsverfügung gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und zugleich gemäß § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik die Nachholung der Vollstreckung angeordnet. Am 24.01.2002 ist der Verurteilte über die Rechtsfolgen des  § 456a StPO in der Form belehrt worden, dass ihm eine wörtliche Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vorgehalten wurde, die er mitsamt dem Vermerk „v. g. u.“ unterschrieben hat. Am selben Tage wurde der Verurteilte in die Türkei abgeschoben. Am 29.01.2002 erging gegen ihn ein Haftbefehl nach § 456a StPO, und er wurde für den Fall seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik zur Festnahme ausgeschrieben. Die Ausschreibung ist mehrmals verlängert worden, letztmalig am 28.01.2011 bis zum 14.01.2014.

5

Am 31.10.2011 wandte sich die damalige Bevollmächtigte des Verurteilten, an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Mitteilung, ob eine weitere Vollstreckung noch zu befürchten sei. Hintergrund war der Wunsch des Verurteilten, zur Wiederaufnahme familiärer Kontakte zu seinem Bruder und einem Cousin, der aufgrund einer degenerativen Erkrankung nicht reisefähig sei, in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen. Der Verurteilte lebte unterdessen seit April 2004 in Österreich; im Jahr 2010 ist er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen. Die Staatsanwaltschaft teilte in Reaktion darauf der früheren Rechtsanwältin des Verurteilten unter dem 08.11.2011 mit, sofern eine nachträgliche Befristung des gegen den Verurteilten bestehenden Einreiseverbots durch die Ausländerbehörden erfolgen sollte, könne die Ausschreibung zur Festnahme unter der weiteren Bedingung gelöscht werden, dass eine zustellungsfähige Adresse des Verurteilten benannt werde, unter der er dann zum Strafantritt geladen werde. Auf Betreiben seiner Bevollmächtigten befristete die Stadt N. als zuständige Ausländerbehörde unter dem 29.02.2012 die Abschiebung des Verurteilten nachträglich auf den 01.03.2012. Nachdem dies der Staatsanwaltschaft seitens der früheren Bevollmächtigten mitgeteilt worden war, wies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10.05.2012 gegenüber der Bevollmächtigten den Antrag des Verurteilten auf Absehen von der Nachholung der Vollstreckung zurück. Unter dem 18.05.2012 schrieb diese ihren Mandanten an und eröffnete ihm einerseits (zutreffend), dass die Staatsanwaltschaft es abgelehnt habe, von der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe abzusehen und dass er, sofern die Staatsanwaltschaft von einem Wohnsitz des Verurteilten in Deutschland Kenntnis erlangen sollte, damit rechnen müsse, eine Ladung zum Strafantritt zu erhalten. Andererseits gab sie ihre (unzutreffende) Einschätzung ab, zum einen bedeute das Festhalten der Staatsanwaltschaft an der Vollstreckung nicht, dass gegen den Verurteilten ein Haftbefehl ergangen sei (tatsächlich war der bereits am 29.01.2002 ergangene Haftbefehl niemals aufgehoben oder nur außer Vollzug gesetzt worden), zum anderen gehe sie nicht davon aus, dass es dem Verurteilten verboten sei, kurzfristige Besuche in Deutschland zu machen. Über Einzelheiten könne man sich telefonisch oder beim „nächsten“ Besuch des Verurteilten unterhalten.

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Als der Verurteilte am 12.10.2012 in die Bundesrepublik einreiste, wurde er aufgrund des Haftbefehls vom 29.01.2012 festgenommen und verbüßt seitdem den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 26.03.1996. Zwei Drittel der Strafe werden am 23.05.2014 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 23.05.2019 notiert.

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Der Verurteilte hat über seinen jetzigen Verteidiger unter dem 22.10.2012 Einwendungen gegen die Nachholung der Vollstreckung erhoben, die die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2012, dem Verurteilten zugestellt am 15.11.2012, zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 21.11.2012, bei Gericht am selben Tage eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 11.12.2012 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet beantragt.

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II.

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1.)

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 458 Abs. 2, 456a Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, § 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

11

2.)

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Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Wie die Kammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor; die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 26.03.1996 ist weder vollständig vollstreckt noch ausgesetzt oder erlassen. Sie ist auch nicht verjährt, da Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 StGB erst mit Ablauf von 25 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, somit erst mit Ablauf des 11.05.2021 eintritt.

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Ebenfalls zutreffend hat die Kammer dargelegt, dass das Vollstreckungshindernis eines fortdauernden Absehens von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO nicht mehr vorliegt, nachdem die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik angeordnet worden war und der Verurteilte am 12.10.2012 freiwillig in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Der Senat kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung der landgerichtlichen Entscheidung Bezug nehmen.

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Insbesondere bestehen gegen die Wirksamkeit der Belehrung vom 24.01.2002 keine Bedenken, die sich etwa daraus ergäben, dass die von dem Verurteilten unterschriebene Erklärung lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt. Zweck der Belehrung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO ist es sicherzustellen, dass der Verurteilte über die ihm im Fall seiner Rückkehr drohenden Maßnahmen belehrt wird (vgl. Bundestagsdrucksachen 10/2720 S. 16 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Justiz 1981, 217), denn dem ausländischen Gefangenen wird die Rechtsnatur einer Verfügung nach § 456a Abs. 1 StPO nicht ohne Weiteres verständlich sein. Er wird zwar in der Regel wissen, dass er sich strafbar macht, wenn er entgegen einer Ausweisung nach Deutschland zurückkehrt, er wird sich jedoch ohne entsprechende Belehrung nicht darüber im Klaren sein, dass er darüber hinaus auch die frühere Strafe weiter verbüßen muss (OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.09.2008, 2 Ws 252/08, zitiert nach juris). Wird dem Verurteilten der Gesetzeswortlaut zur Kenntnis gebracht, ist dieser Zweck erfüllt. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass der Verurteilte weiß, ob lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Nachholung der Vollstreckung noch angeordnet wird, oder ob die Vollstreckungsbehörde die Anordnung schon getroffen hat. Eine auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte Belehrung lässt dies zulässigerweise offen und stellt keine Fehlinformation dar. Im Übrigen wurde dem Verurteilten schon mit dem an ihn persönlich adressierten Bescheid vom 24.10.2001 durchaus mitgeteilt, dass die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik bereits angeordnet worden war.

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Die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Dies gilt zunächst für die ursprüngliche Anordnung mit Bescheid vom 24.10.2001. Hierzu ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der nach § 456a Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessensspielraum wird durch § 17 Abs. 2 StVollstrO - wonach die Vollstreckung für den Fall der Rückkehr nachgeholt werden soll - dahingehend eingegrenzt, dass die Nachholungsanordnung der Regelfall ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1999, 222 m.w.N.). Denn der ausländische Strafgefangene ist durch § 456a Abs. 1 StPO gegenüber anderen Strafgefangenen privilegiert, die nur unter den Voraussetzungen des § 57 StGB entlassen werden können. Kehrt der ausgewiesene Verurteilte freiwillig zurück, unterwirft er sich wieder der deutschen Rechtsordnung und muss dann allen anderen abgeurteilten Straftätern in einer vergleichbaren Situation rechtlich gleichgestellt werden. Dazu gehört auch die Gleichstellung hinsichtlich des bisher noch nicht verbüßten Teils der Strafe (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 123). Dies rechtfertigt es, grundsätzlich die Nachholung der Vollstreckung anzuordnen (OLG Stuttgart, a. a. O.).

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Ermessensfehler sind auch nicht bei der weiteren Entscheidung vom 10.05.2012 zu erkennen. Grundsätzlich erforderte der lange Zeitablauf seit dem Absehen von der Vollstreckung im Jahr 2001 bis zu dem auf ein zusätzliches Absehen von der Nachholung der Vollstreckung gerichteten Antrag der damaligen Verteidigerin Ende 2011 eine neue Entscheidung, bei der die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen angesichts eventuell zwischenzeitlich eingetretener Umstände neu betätigte (OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 123). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Bescheid vom 10.05.2012 die von dem Verurteilten vorgebrachten Gründe für seinen Wunsch nach Rückkehr in die Bundesrepublik - den beabsichtigten Besuch bei seinem erkrankten Verwandten - ebenso berücksichtigt wie den Zeitablauf seit Rechtskraft der Verurteilung und in nicht zu beanstandender Weise mit dem staatlichen Vollstreckungsanspruch noch etwa neun Jahre vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung abgewogen. Das Festhalten an der Nachholung der Vollstreckung nach Ausübung des behördlichen Ermessens begegnet damit keinen durchgreifenden Bedenken.

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Schließlich ist für die gerichtliche Entscheidung die Tatsache unerheblich, dass der Verurteilte - für ihn bedauerlich - auf die zumindest teilweise unzutreffenden Einschätzungen seiner damaligen Rechtsanwältin hinsichtlich der Gefahr einer Verhaftung nach Einreise in die Bundesrepublik vertraut hat.

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Zunächst ist festzuhalten, dass ein eventueller Irrtum des Verurteilten nicht durch die Justiz veranlasst worden sein kann, da sämtliche Informationen der Staatsanwaltschaft an die frühere Bevollmächtige in der Sache zutreffend waren. Dem Verurteilten ist unmissverständlich mitgeteilt worden, dass im Fall der Rückkehr in die Bundesrepublik die Vollstreckung nachgeholt wird. Ihm ist dagegen nicht suggeriert worden, es bestünde kein aktueller Haftbefehl mehr gegen ihn; die Mitteilung in dem Schreiben vom 08.11.2011, dass bei nachträglicher Befristung der Abschiebungsverfügung die Ausschreibung zur Festnahme gelöscht werden könne, beinhaltete keine bindende Zusage derart, dass der Verurteilte nach Erlass der ausländerbehördlichen Befristung darauf hätte vertrauen dürfen, dass eine Löschung der Ausschreibung bzw. die Aufhebung eines bestehenden Haftbefehls bereits erfolgt sei. Dies gilt umso mehr, als die Löschung auch nur unter der weiteren Bedingung der Mitteilung eines inländischen Wohnsitzes in Aussicht gestellt wurde. Ein schutzwürdiges - da durch die Justiz veranlasstes - Vertrauen des Verurteilten, im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik nicht verhaftet zu werden, konnte damit gar nicht erst entstehen.

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Dies gilt auch in Ansehung der Befristung der Abschiebung selbst. Diese hatte allein ausländerrechtliche Wirkungen und für sich genommen keine Konsequenzen für die Frage, ob noch eine Nachholung der Vollstreckung drohte. Diese ist hiervon unabhängig; vielmehr ist sie auch dann zulässig, wenn der ausländische Verurteilte erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (OLG Düsseldorf in MDR 1991, 889 und NStE Nr. 4 zu § 456 a StPO; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 456 a Rdn. 12).

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Wenn der Verurteilte dennoch aufgrund unzutreffenden Rechtsrates seiner damaligen Bevollmächtigten darauf vertraute, trotz drohender Nachholung der Vollstreckung im Falle einer Kontrolle anlässlich kurzfristiger Besuche in der Bundesrepublik nicht sogleich verhaftet zu werden, stellte dies einen unbeachtlichen Motivirrtum für seine Rückkehrentscheidung dar und berührte deren Freiwilligkeit nicht (OLG Hamm, Beschluss v. 14.02.2008, 2 Ws 45/08).